770/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Erweiterungen der Pflegefreistellung für Arbeitnehmerinnen
In einer Familie zu
leben bedeutet in vielfältigen Beziehungen zu leben. Immer häufiger
entscheiden sich Menschen nach Trennungen
und Scheidungen für neue Partnerschaften. In
den so genannten Patchwork-Familien entstehen sowohl für Eltern als
auch für Kinder völlig
neue Realitäten des Zusammenlebens. Doch selbst wenn Elternteile nicht
mehr im
gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und
früheren PartnerInnen wohnen, möchten sie
häufig die Beziehung zu ihren Kindern weiterhin aktiv gestalten.
Derzeit hat ein/e ArbeitnehmerIn
nur dann einen Anspruch auf Pflegefreistellung und
Fortzahlung des Entgelts, wenn der (die)
Arbeitnehmerin in einem Haushalt mit dem/der
erkrankten nahen Angehörigen lebt. Diese Einschränkung ist mit
Sicherheit nicht mehr
zeitgemäß, denn auch Väter bzw. Mütter, die nicht
im gemeinsamen Haushalt mit ihren
Kindern leben, möchten für ihre Kinder da sein. Deshalb soll auch
diesen Eltern die
Möglichkeit gegeben werden, ihr
krankes Kind zu pflegen, das Einverständnis des Elternteils,
in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, vorausgesetzt.
Die
derzeitige Rechtslage zur Pflegefreistellung benachteiligt berufstätige
Eltern jedoch auch
in anderen
Fällen:
So kann etwa bei Erkrankung von
Stiefkindern keine Pflegefreistellung in Anspruch
genommen werden. Grund dafür ist der im
Urlaubsgesetz festgelegte Personenkreis der
nahen Angehörigen: „... der Ehegatte und Personen, die mit dem
Arbeitnehmer in gerader
Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person mit
der der
Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt". Stiefeltern haben nach der
derzeitigen
Rechtslage keinen Anspruch auf Pflegefreistellung (siehe OGH-Urteil vom
15.5.1996, GZ
9ObA2091/96g: „Bei dem Katalog der in
dieser Bestimmung genannten Personen handelt es
sich um eine taxative
Aufzählung. Eine analoge Anwendung auf ein Stiefkind ist nicht
möglich,..."). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, dass §16
Urlaubsgesetz nicht auch für
die Pflege von Stiefkindern bzw. Kindern von LebensgefährtInnen
Geltung haben soll.
Die unterfertigten Nationalratsabgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, dem Nationalrat
eine
Regierungsvorlage zu übermitteln,
welche die im § 16 Urlaubsgesetz geregelte allgemeine
Pflegefreistellung dahingehend ändert, dass
Ø
Mütter und Väter auch dann eine Pflegefreistellung unter
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
geltend machen
können, wenn sie nicht in gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern
leben.
Ø
Stiefeltern, die mit den Kindern ihrer PartnerInnen zusammenleben in
Zukunft ebenfalls
eine Pflegefreistellung unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen
können."
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales