770/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erweiterungen der Pflegefreistellung für Arbeitnehmerinnen

In einer Familie zu leben bedeutet in vielfältigen Beziehungen zu leben. Immer häufiger
entscheiden sich Menschen nach Trennungen und Scheidungen für neue Partnerschaften. In
den so genannten Patchwork-Familien entstehen sowohl für Eltern als auch für Kinder völlig
neue Realitäten des Zusammenlebens. Doch selbst wenn Elternteile nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und früheren PartnerInnen wohnen, möchten sie
häufig die Beziehung zu ihren Kindern weiterhin aktiv gestalten.

Derzeit hat ein/e ArbeitnehmerIn nur dann einen Anspruch auf Pflegefreistellung und
Fortzahlung des Entgelts, wenn der (die) Arbeitnehmerin in einem Haushalt mit dem/der
erkrankten nahen Angehörigen lebt. Diese Einschränkung ist mit Sicherheit nicht mehr
zeitgemäß, denn auch Väter bzw. Mütter, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren
Kindern leben, möchten für ihre Kinder da sein. Deshalb soll auch diesen Eltern die
Möglichkeit gegeben werden, ihr krankes Kind zu pflegen, das Einverständnis des Elternteils,
in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, vorausgesetzt.

Die derzeitige Rechtslage zur Pflegefreistellung benachteiligt berufstätige Eltern jedoch auch
in anderen Fällen:

So kann etwa bei Erkrankung von Stiefkindern keine Pflegefreistellung in Anspruch
genommen werden. Grund dafür ist der im Urlaubsgesetz festgelegte Personenkreis der
nahen Angehörigen: „... der Ehegatte und Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader
Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person mit der der
Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt". Stiefeltern haben nach der derzeitigen
Rechtslage keinen Anspruch auf Pflegefreistellung (siehe OGH-Urteil vom 15.5.1996, GZ
9ObA2091/96g: „Bei dem Katalog der in dieser Bestimmung genannten Personen handelt es
sich um eine taxative Aufzählung. Eine analoge Anwendung auf ein Stiefkind ist nicht
möglich,..."). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, dass §16 Urlaubsgesetz nicht auch für
die Pflege von Stiefkindern bzw. Kindern von LebensgefährtInnen Geltung haben soll.

Die unterfertigten Nationalratsabgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, dem Nationalrat eine
Regierungsvorlage zu übermitteln, welche die im § 16 Urlaubsgesetz geregelte allgemeine
Pflegefreistellung dahingehend ändert, dass

Ø      Mütter und Väter auch dann eine Pflegefreistellung unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung
geltend machen können, wenn sie nicht in gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern
leben.

Ø      Stiefeltern, die mit den Kindern ihrer PartnerInnen zusammenleben in Zukunft ebenfalls
eine Pflegefreistellung unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen können."

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales