799/A XXIII. GP
Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Graf, Mag. Hauser, Dr. Kurzmann,
und
weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), zuletzt geändert am 4.1.2008, wird wie folgt geändert:
§ 60 Abs. 1 lautet:
(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes nur dann Dienstbefreiung zu gewähren, wenn nachweislich kein Termin in den Hauptferien gefunden werden kann und
1.
ein
Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder
Unfallfürsorge-
einrichtung oder ein Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2.
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades
oder im Aufenthalt in
einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem
Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich
überwacht wird.
Bei der
zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche
Gründe
Bedacht zu nehmen.
Begründung
Es ist den Lehrern zuzumuten, eine in der Regel 3 Wochen dauernde Kur in den 9 Wochen dauernden Hauptferien zu absolvieren.
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.