799/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Mag. Hauser, Dr. Kurzmann,
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), zuletzt geändert am 4.1.2008, wird wie folgt geändert:

§ 60 Abs. 1 lautet:

(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes nur dann Dienstbefreiung zu gewähren, wenn nachweislich kein Termin in den Hauptferien gefunden werden kann und

1.       ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorge-
einrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.       die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem
Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe
Bedacht zu nehmen.


 

Begründung

Es ist den Lehrern zuzumuten, eine in der Regel 3 Wochen dauernde Kur in den 9 Wochen dauernden Hauptferien zu absolvieren.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.