802/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
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Antrag

des Abgeordneten Weinzinger
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL Nr. 133/1955, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 lautet der Abs. 3:

"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

1.     für    Motorfahrräder    und    Motorräder    mit    einem    Hubraum    bis    250    cm3    je    Fahrkilometer         ............................................................................................................                       ...........................................0,18 Euro,

2.       für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer...                        .............................................0,28 Euro,

3.       für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer................                              ....................................0,50 Euro."

 

2.      Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „0,045" durch den Betrag „0,05" ersetzt.

3.      Dem § 77 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft."

Begründung

Um den. gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken, wird das Kilometergeld für Personen- und Kombinationskraftwagen von derzeit 37,6 Cent je Kilometer auf 50 Cent je Kilometer ab 1.7.2008 erhöht. Budgetärer Aufwand per anno: 70 Mio. Euro.