812/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dr. Hannes Bauer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird geändert wie folgt:

1. § 24 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Erlassung des Statutes und des Geschäftsplanes der Wohlfahrtseinrichtungen sowie Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (§31);“

2. § 29a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2004 beträgt 14.995 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage 57.480,92 Euro. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 8.553,80 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 66.558,35 Euro. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Der Kammertag kann über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung beschließen, mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.“

3. § 31 samt Überschrift lautet:

„Statut und Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Anpassung der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut und einem Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.

(2) Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Anwartschaften und Leistungen nach Maßgaben von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und deren Anpassung vorsehen. Übergangsregelungen für zum Stichtag 30. Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte haben für die Berechnung der Leistungen und deren Anpassung auch eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen vorzusehen. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag 30. Juni 2000 zu erfolgen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.

(3) Das Statut und der Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. Dem § 52 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,

           2. den rückständigen Betrag,                

           3. die Art des Rückstandes und

           4. den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

 

B E G R Ü N D U N G:

Allgemeiner Teil

 

Mit Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl V85/06, hob der Verfassungsgerichtshof die Abs. 6 und 7 des § 10 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten GZ 176/04, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, kundgemacht im Amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr 243 a/Juni 2004, Seite 8, als gesetzwidrig auf.

§ 10 Abs. 6 des Statuts sah für die Erhöhung der laufenden Pensionen mit Pensionsanfall vor dem 1. Juli 2000 eine an der Veränderung des Verbraucherpreisindexes orientierte Anpassung dieser Leistungen vor. Gemäß Abs. 7 erfolgte diese Erhöhung für Ziviltechniker, die im Zeitraum zwischen 1954 und 1992 Beiträge leisteten und deren Alterspension demgemäß der Bewertung im Sinne des § 21 des Statutes unterlag, nur zur Hälfte der Anpassung gemäß Abs. 6.

Nach § 29 Abs. 9, erster Satz, ZTKG ist die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds nach dem Kapitaldeckungsverfahren, dessen Einführung nach dem Statut WE 2000 an Stelle des bisherigen Umlageverfahrens getreten ist. Für die Bemessung der Höhe von Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds nach dem seinerzeitigen Umlageverfahren und eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen sowie eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen bildet aber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes weder diese noch eine andere Regelung die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage.

Der Verfassungsgerichtshof setzte für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist von einem Jahr, um gesetzliche Vorkehrung für eine verfassungskonforme Ersatzregelung zu ermöglichen.

Die gegenständliche Novelle ist erforderlich, um auch in Hinkunft eine Pensionsanpassung zu ermöglichen. Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht, da es lediglich zu einer verfassungskonformen Regelung im Sinne des Art 18 B-VG kommt.

Gleichzeitig wird mit der Novelle auch die gesetzliche Grundlage für den Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen geschaffen. Der Geschäftsplan ist eine Verordnung, die vom Kammertag beschlossen und erlassen wird.

In der derzeit geltenden Fassung des ZTKG ist vorgesehen, dass sich die Erhöhung der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 29a Abs. 4 ZTKG und damit auch eine Erhöhung der Beitragsleistung der Versicherten nach der prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung ("ASVG"), richtet. Durch diese Bindung an das ASVG kann es geschehen, dass die Beiträge in einem Ausmaß erhöht werden, das aus versicherungsmathematischer Sicht im Anwendungsbereich des ZTKG nicht erforderlich wäre. Der vorliegende Initiativantrag zielt darauf ab, die bestehende Bindung an die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zwar als Regelfall zu belassen, dem Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aber die Möglichkeit einzuräumen, über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine niedrigere Anpassung der Beitragsgrundlagen und damit auch der Beitragshöhe der Versicherten vorzusehen, mindestens jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 ASVG.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist gemäß § 52 Abs. 4 ZTKG ermächtigt, rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne des § 52 Abs. 1 bis 3 nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung einbringlich zu machen. Mit der vorliegenden Novelle wird der zwingende Inhalt eines solchen Rückstandsausweises im ZTKG verankert und klargestellt, dass ein solcher Rückstandsausweis ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung ist (siehe die vergleichbaren Regelungen des § 172 Abs. 2 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes). Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht, weil auch schon nach der geltenden Rechtslage die Ausstellung von Rückstandsausweisen für zulässig erachtet wurde (§ 52 Abs. 4 ZTKG iVm § 3 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 24 Abs 3 Z 4):

Durch die Aufnahme des Geschäftsplanes in den Katalog der Kompetenzen des Kammertages wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Kammertag ermächtigt wird, diesen – als Verordnung – zu erlassen.

Zu Z 2 (§ 29 a Abs. 4):

Im neu eingefügten vorletzten Satz des § 29a Abs. 4 ist vorgesehen, dass der Kammertag über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung der Beitragsgrundlagen beschließen kann, als nach der prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 ASVG anzupassen, wodurch die Beiträge im Ergebnis mindestens nach der Erhöhung der Verbraucherpreise gemäß § 108f Abs. 3 ASVG anzupassen sind.

Zu Z 3 (§ 31):

Der Geschäftsplan ist in § 31 Abs. 1 als weitere Verordnung neben dem Statut zu nennen. Die in § 31 Abs. 1 genannten Regelungen können entweder im Statut oder im Geschäftsplan verordnet werden, dies hat der Kammertag je nach Praktikabilität festzulegen.

Neu im Katalog der nach § 31 Abs. 1 im Statut oder im Geschäftsplan zu regelnden Materien ist die Anpassung der Leistungen.

In § 31 Abs. 2 wird eine gesetzliche Grundlage für die Anpassung der laufenden Leistungen, wie sie in § 10 Abs. 6 und 7 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen festgelegt ist, geschaffen. Gleichzeitig wird dem Verordnungsgeber die Vorgabe erteilt, die in § 21 des Statuts vorgesehene jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen für zum Stichtag 30. Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag 30. Juni 2000 zu verordnen.


 

Zu Z 4 (§ 52 Abs. 5 und 6):

Die Klarstellung ist in den in § 52 neu anzufügenden Abs. 5 und Abs. 6 enthalten.

Abs. 5 definiert die vier notwendigen Merkmale eines Rückstandausweises mit Name und Anschrift des Schuldners, rückständiger Betrag, Art des Rückstandes und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

Abs. 6 enthält die ausdrückliche Regelung, dass der Rückstandsausweis ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896, darstellt.