842/A XXIII. GP
Eingebracht am
08.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Rossmann, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)
geändert wird (Erhöhung des
Stiftungseingangssteuersatzes)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) geändert wird
und der Stiftungseingangssteuersatz
erhöht wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz, über das Stiftungseingangssteuergesetz, zuletzt
geändert durch
das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 85/2008,
wird wie folgt geändert:
§2 Abs. 1 lautet:
„§ 2.
(1) Die Steuer beträgt 5 v.H. der Zuwendungen. Davon abweichend
beträgt die Steuer
1.
2,5 v.H.
bei Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die
gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an
inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und
Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare
Vermögensmasse sind; vergleichbare ausländische Personen aus dem
EU/EWR-Raum müssen die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger
oder
kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts
und
eines Jahresabschlusses nachweisen;
2.
2,5 v.H.
bei Zuwendungen an nicht unter Z 1 fallende Stiftungen oder
vergleichbare
Vermögensmassen, wenn der Zuwendende selbst eine
Stiftung oder vergleichbare
Vermögensmasse ist;
3. 25 v.H. bei Zuwendungen, wenn
a)
die Stiftung oder vergleichbare
Vermögensmasse nicht mit einer
Privatstiftung nach dem
Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder
b)
sämtliche Dokumente in der
jeweils geltenden Fassung, die die innere
Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die
Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie
insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit
vergleichbare Unterlagen), nicht
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden
sind oder
c) mit dem
Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren
Vermögensmasse keine umfassende Amts-
und Vollstreckungshilfe
besteht.
Im Falle des
Vorliegens einer dieser Voraussetzungen kommen die Z 1 und
Z 2 nicht zur
Anwendung."
Begründung:
Allgemeiner Teil:
Am 6.6.2008 wurde das Schenkungsmeldegesetz 2008
und damit das Aus für die
Erbschafts- und Schenkungssteuer
beschlossen. Dabei wurden gleichzeitig massive
steuerliche Privilegien für rund 3.300 Privatstiftungen, in denen
mehr als 60
Milliarden Euro steuerschonend geparkt sind, beschlossen. Im darin enthaltenen
Stiftungseingangssteuergesetz wurde der
Eingangssteuersatz für den Normalfall mit
2,5% festgelegt. Gegenüber den vorher geltenden Bestimmungen wurde
damit der
Steuersatz für Einbringungen in Privatstiftungen halbiert.
Bei der nach langem Tauziehen beschlossenen
Regelung handelt es sich um einen
Kompromiss, der letztlich die Privatstiftungen mit erheblichen neuen
steuerlichen
Privilegien ausstattet: Halbierung des Eingangssteuersatzes und Entfall des so
genannten „Mausefalle-Effekts",
wodurch Entnahmen von Substanzvermögen künftig
steuerfrei sein werden.
Den Privatstiftungen werden
neue Privilegien „geschenkt", während der weitaus
überwiegende Teil der
Steuerzahlerinnen über solche Privilegien nicht verfügt,
sondern wegen steigender Preise und der kalten Progression kräftige
Nettoreallohnverluste in Kauf nehmen muss. Aus Gründen der
Verteilungsgerechtigkeit soll daher der Stiftungseingangssteuersatz wie
ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehen auf 5% erhöht
werden.
Darüber hinaus ist davon
auszugehen, dass durch den Entfall des „Mausefalle-
Effektes" und durch die
Herabsetzung des Stiftungseingangssteuersatzes
Kapitalgesellschaften gegenüber Privatstiftungen diskriminiert werden.
Besonderer Teil:
Zu §2
Abs. 1:
Der Normalsatz für
Einbringungen von Vermögen in Privatstiftungen soll - wie
ursprünglich in der
Regierungsvorlage vorgesehen - 5% betragen und damit die
gleiche Höhe aufweisen wie zuletzt im
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.