845/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl
I 2005/100, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 2005/100, idF
BGBl Nr. 4/2008, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.    §21 Abs. 2 Z.1 lautet:

„Familienangehörige von Österreichern, EWR - Bürgern und Schweizer
Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf
Freizügigkeit nicht zukommt."

2.   § 21 Abs. 4 lautet:

„Eine Inlandsantragstellung nach Abs.2 Z 4 bis 6 und Abs.3 schafft kein über
den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht."

Begründung:

Ziffer 1:

Der § 21 Abs (2) NAG regelt unter welchen Voraussetzungen Erstanträge auf
Erteilung von Aufenthaltstiteln im Inland - abweichend von im § 21 Abs (1) NAG
festgelegten Prinzip der Erstantragstellung aus dem Ausland - gestellt werden
können. Die Streichung des Passus „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres
rechtmäßigen Aufenthaltes" stellt für Angehörige von ÖsterreicherInnen, EWR-
Bürgerlnnen und Schweizer StaatsbürgerInnen im wesentlichen wieder den
Rechtszustand des FrG 1997 her. Es sind nach in Kraft treten des
Fremdenrechtspakets mit 1.1.2006 zahlreiche Fälle aufgetreten, in denen vor allem
EhepartnerInnen von ÖsterreicherInnen die Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 1
versagt blieb (Stichwort binationale Ehen) Dies, obwohl in vielen Fällen langjährige
und rechtmäßige Voraufenthalte als Asylwerberln vorlagen und bereits enge
familiäre und soziale Bindungen im Bundesgebiet bestanden. Zahlreiche andere
Konstellationen sind ebenso dokumentiert. Die Ausreise der Betroffenen aus dem
Bundesgebiet, um einen Erstantrag vor der Einreise zu stellen erscheint in solchen
Fällen unbillig, weil vielfach Arbeitsplatz und Betreuung gemeinsamer Kinder mit dem
österreichischen Ehepartner über einen langen Zeitraum aufgegeben werden
müssen. Verfahrensdauern von 6-12 Monaten bis zu einer Wiedereinreise sind
keine Seltenheit. Das alles allein um einem Formalerfordernis einer (ausnahmslosen)

Auslandsantragstellung Rechnung zu tragen. Der § 74 NAG, der die Zulassung der
Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen regelt, ist nach den Erfahrungen der
Praxis nicht geeignet, dieses Problem zu lösen.

Hinzuweisen ist, dass mit der vorgeschlagenen Änderung das Prinzip der
Inlandsantragstellung nicht aufgeweicht wird. § 11 Abs (2) Ziffer 1 NAG sieht
ohnehin vor, dass Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des
Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.

Ziffer 2:

Die Streichung des Verweises auf die Ziffer 1 des § 21 Abs (1) war aufgrund der

unter Ziffer 1 vorgeschlagenen Änderung notwendig.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.