847/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Lunacek, Rossmann, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Verbesserung der Leistungsbilanz dienen" die Wortfolge „und die mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung sowie den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung konform gehen müssen" eingefügt.

2.       § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Richtlinien haben auf den Förderzweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen sowie international anerkannte Umwelt-, Sozial-und Menschenrechtsstandards und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu befolgen."

3.  § 6 lautet:

„Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über die Umwelt- und Sozialverträglichkeit der geförderten sowie abgelehnten Projekte hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Bei Projekten mit Umweltauswirkungen (Kategorie A- und B-Projekte gemäß den ,OECD Recommendations on Common Approaches on Environment and officially supported Export Credits') hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss des Nationalrates mindestens 90 Tage vor Erteilung der Garantie über das Prüfergebnis zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Dieser Bericht hat eine von einem unabhängigen Forschungsinstitut erstellte Evaluierung insbesondere der ökonomischen Wirkungen des Ausfuhrförderungssystems auf den Beschäftigungs- und Wirtschaftsstandort Österreich sowie der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der Österreichischen Entwicklungszuammenarbeit zu enthalten. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat eine von einem unabhängigen Forschungsinstitut erstellte Evaluierung der laufenden Projekte der Entwicklungs-bank insbesondere der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit zu enthalten."

Begründung:

Zu Z. 1 (§1):

Mit dem System der österreichischen Ausfuhrförderung soll neben der Stärkung der Leistungsbilanz auch ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet werden. Überdies sollen die im Rahmen der Ausfuhrförderung unterstützten Projekte im Sinne des Kohärenzgedankens, wie er im § 1 des Entwicklungszusammenarbeits-gesetzes zum Ausdruck kommt, den Zielen und Prinzipien der österreichischen EZA entsprechen.

Zu Z. 2 (§ 4):

Österreich hat sich im Rahmen der OECD dazu verpflichtet, die Umsetzung der OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen zu fördern. In anderen Mitgliedsstaaten der EU wird bereits von Exportunternehmen verlangt, dass sie bei ihren Internationalisierungsaktivitäten sich zur bestmöglichen Einhaltung der OECD Leitsätze verpflichten. Diesem Gedanken soll durch die Aufnahme in das Gesetz nachdrücklich Ausdruck verliehen werden.Darüber hinaus eröffnet § 1 (4) die Möglichkeit, dass bei einem vom nationalen Kontaktpunkt im BMWA festgestellten schweren (d.h. vorsätzlich oder schwer fahrlässigen) Verstoß gegen die OECD Leitsätze der Bundesminister für Finanzen auf Empfehlung des Beirats nach § 5 die Übernahme von weiteren Haftung für das betreffende Unternehmen für einen von im zu bestimmenden Zeitraum ausschließen kann.

Zu Z. 3 (§ 6):

Die Berichtspflicht an das Parlament soll weiter verbessert werden. So wird die derzeitige Ex-Post-Berichterstattung erweitert und das Parlament im Falle von Projekten mit Umweltauswirkungen bereits in der Phase vor Erteilung einer Garantie informiert.

Weiters wird der jährliche Bericht des Beirats an den Nationalrat qualitativ verbessert. Dies soll durch eine unabhängige Evaluierung der Tätigkeit des Beirats unter dem Blickwinkel des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes Österreich sowie der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der Österreichischen Entwicklungszu-sammenarbeit geschehen, deren Ergebnisse dem Bericht beigelegt werden sollen. In ähnlicher Form soll auch der künftige Bericht der Entwicklungsbank durch eine unabhängige Evaluierung ergänzt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.