849/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Ing. Westenthaler

Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundes- gesetz BGBl. I Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

In § 50 Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Text eingefügt:

„Die Tagesordnung hat sich einerseits am Gebot der Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes bei den Verhandlungen und andererseits daran zu orientieren, dass im Hinblick auf die Redezeitbeschränkungen jedem Klub für jeden Verhandlungsgegenstand zumindest eine Redezeit von fünf Minuten zur Verfügung steht."

Begründung:

Redezeitbeschränkungen haben den berechtigten Zweck, kompakte Verhandlungen sicherzu- stellen. Sie dürfen aber in Kombination mit der Menge der Tagesordnungspunkte nicht den Effekt haben, dass kleine Fraktionen zu einzelnen Tagesordnungspunkten faktisch gar keine inhaltliche Stellungnahme mehr abgeben können.

Derzeit besteht dieses Risiko für eine kleine Fraktion mit einer Tagesblockzeit von etwa 60 Minuten, wenn zum Beispiel über 30 Tagesordnungspunkte in einer Sitzung des Nationalrates verhandelt werden. Die Redezeit zu jedem Tagesordnungspunkt reduziert sich dann schon rein rechnerisch auf rund zwei Minuten. Bekanntlich gibt es aber politisch wichtige Themen und Debatten, bei denen mit einer derart kurzen Redezeit nicht das Auslangen gefunden wer- den kann. Dies trifft umso mehr zu, als für die Zeit einer Live-Übertragung für alle Klubs gleiche Redezeitbeschränkungen gelten, die naturgemäß und verständlicherweise (handelt es sich doch bei übertragenen Debatten immer um für die Bevölkerung besonders interessante, bei denen es jedem Klub ein Anliegen ist, seine Position möglichst umfassend öffentlich zu präsentieren) von allen Klub restlos ausgeschöpft werden. Ein kleiner Klub verbraucht damit von seiner Tagesblockzeit einen so hohen Anteil, dass eine auch nur kurze und gedrängte Stellungnahme zu allen folgenden Tagesordnungspunkten praktisch unmöglich wird. So blei-bt nicht nur das Abstimmungsverhalten öffentlich unbegründet, sogar die Einbringung von Anträgen, die verlesen werden müssen, ist nicht mehr möglich, wenn die Präsidentin oder der Präsident nicht eine Verlesung durch den Schriftführer anordnet, worauf aber keine Anspruch besteht.

In einer solchen Konstellation wird die an sich sinnvolle Tagesblockzeit zu einem Redever- bot. Das kann aber nicht der Sinn eines lebenden Parlamentarismus sein.

Die Antragsteller schlagen daher vor, bei der Erstellung der Tagesordnung neben dem (bereits in § 13 Abs. 1 verankerten) Gebot der möglichst zügigen Vorgangsweise auch als Richtschnur vorzusehen, dass in Zusammenschau mit den Redezeitbeschränkungen jeder Fraktion zumin- dest eine Redezeit von fünf Minuten pro Tagesordnungspunkt verbleiben muss.

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.