851/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Ing. Westenthaler

Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der erste Halbsatz von § 34 Absatz 4 lautet:

„Der Obmann beruft den Ausschuss entsprechend den Vorschlägen der Präsidialkon-ferenz oder im Einvernehmen mit allen Klubs zu seinen Sitzungen ein;"

2. § 41 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Aus-schuss ferner am Beginn der Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder be-schließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder ein-stimmig beschließen, dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhand-lung genommen werde."


Begründung:

Die Koordinierung der Ausschusstermine erfolgt derzeit einerseits in der Präsidialkonferenz, andererseits auch aufgrund eines Einvernehmens zwischen den Mitgliedern der Präsidialkon-ferenz (de facto durch Unterschriftsberechtigte Vertreter der Klubs) außerhalb derselben im Wege eines Rundlaufes. Die Geschäftsordnung enthält aber keine Bindung des Ausschuss-obmannes oder der Ausschussobfrau an diese konsensuale Vorgangsweise.

Angesichts zweiter Präzedenzfälle in jüngster Vergangenheit (Verhandlung des EU-Reformvertrages im Verfassungsausschuss nur auf Basis eines von vier von fünf Fraktionen unterschriebenen Rundlaufes, Einberufung des Ausschusses für Arbeit und Soziales ohne Einvernehmen über die Tagesordnung) halten es die Antragsteller für erforderlich, die ganz

überwiegend eingehaltene parlamentarische Praxis auch im Geschäftsordnungsgesetz 1975 festzuschreiben.

Termine und Tagesordnungen sollen daher nur über den Weg einer Sitzung der Präsidialkon-ferenz oder im Einvernehmen zwischen den Klubs vereinbart werden können. Die Aus-schussobfrau bzw. der Ausschussobmann sollen bei der Einberufung der Sitzungen an das Vorliegen dieser Voraussetzungen gebunden sein. Zusätzlich soll zwar die Absetzung von Tagesordnungspunkten mit Zwei-Drittel-Mehrheit möglich sein, die Aufnahme zusätzlicher Punkte aber an eine einstimmige Abstimmung gebunden sein, damit auf diesem Weg keine Umgehung des Konsensualprinzips möglich ist.

Mit dieser Regelung wäre indirekt auch sichergestellt, dass Ausschüsse nicht ohne Zustim-mung aller Fraktionen überfallsartig einberufen werden können, weil dem zumindest die Ab-haltung einer Präsidialkonferenz vorangehen muss.

Informeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.