853/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Hannes Bauer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz)

Ziele

§ 1. (1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden. Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere

           1. eine kostengünstige CO2–Einsparung bewirkt werden;

           2. die Energieeffizienz erhöht werden;

           3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;

           4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden;

           5. bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;

           6. die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden;

           7. der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden.

(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.


 

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

           1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für

                a) Infrastrukturleitungen sowie

               b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.

           2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Abwärme“ der bei der Kraft- oder Wärmeerzeugung oder bei chemischen Prozessen anfallende Anteil an Wärmeenergie;

           2. „Fernwärme“ thermische Energie, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;

           3. „Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);

           4. „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;

           5. „Fernkälteausbauprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);

           6. „industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt;

           7. „Infrastrukturanlagen“. Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen;

         7a. „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) mit mehr als 0,75 MW thermischer Nennleistung

           8. „Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind;

           9. „Kältemaschine“ eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht;

         10. „Leitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen;

         11. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle.

Förderungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Ein Fernwärmeausbauprojekt darf nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist.

(2) Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass

           1. a) durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB, dRGBl.  S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung,  verbunden ist und

          b) der für energieeffiziente Fernwärme geltende Gemeinschaftsrahmen eingehalten wird: energieeffiziente Fernwärme ist Fernwärme, die in Bezug auf die Erzeugung entweder die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt oder die bei ausschließlich wärmeerzeugenden Kesselanlagen den Referenzwerten für die getrennte Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG entspricht oder

           2. es sich um ein Infrastrukturprojekt handelt, das nicht unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fällt oder

           3. die Wärmeerzeugungsanlagen, die nach Verwirklichung des Projektes in die Leitungsanlagen einspeisen, die Kriterien für energieeffiziente Fernwärmeanlagen erfüllen oder es sich um die Nutzung von Abwärme handelt.

Sofern nicht sämtliche Erzeugungsanlagen in einem Fernwärmesystem den Anforderungen von Z 1 lit. b entsprechen, wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dem Anteil der Jahreserzeugung der Anlagen entspricht, die das Erfordernis des Z 1 lit. b erfüllen.

(3) Kälteprojekte, bei denen die Kältearbeit zu mehr als 50 vH durch Kompressoren erzeugt wird, sind nach diesem Bundesgesetz nicht förderbar.

(4) Werden für ein Fernwärmeausbauprojekt auch aus anderen Förderquellen Förderungen gewährt, dürfen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fördergrenzen durch die gewährten Förderungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt nicht  für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmen, dass die Gewährung einer Förderung daran geknüpft ist, dass das Gebiet in dem das Vorhaben zum Tragen kommt als Fernwärmeanschlussgebiet ausgewiesen ist. Als solche gelten jedenfalls Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L.

(6) Das Fernwärmeprojekt hat nachweislich dazu zu führen, dass der Primärenergieträgereinsatz reduziert wird sowie die CO2-Emissionen vermindert werden (Vergleich der für die Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen zusätzlichen Primärenergieträger sowie CO2-Emissionen mit den bei den Endabnehmern ersetzten Primärenergieträgern sowie CO2-Emissionen).

Art der Förderung

§ 5. (1) Die Förderung erfolgt durch eine Zahlung in Form eines einmaligen Investitionszuschusses und erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des geförderten Projekts, wobei Akontierungen bei gegebenen Sicherheiten zulässig sind.

(2) Die Förderung beträgt höchstens 35 vH in Bezug auf die Gesamtinvestitionen und höchstens 50 vH auf die umweltrelevanten Mehrkosten. Bei der Gewährung der Förderung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.

(3) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in Immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder sonstigen immateriellen Ressourcen sind förderfähig wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind über die der Bewerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.

(4) Die Gewährung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 6 zu erfolgen. Werden die nach diesem Bundesgesetz für ein Fernwärmeausbauprojekt bestimmten Grenzen durch Förderungen aus anderen Förderquellen überschritten, so sind die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen in jenem Ausmaß zu reduzieren, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte (§  6 Abs. 1 Z 2 und 3).

(5) Die Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind jährlich mit einer anteiligen Summe von maximal 24 Millionen Euro pro Bundesland, in dem diese Förderung zum Tragen kommt, begrenzt.

Fördertatbestände

§ 6. (1) Gegenstand der Förderungen sind:

           1. Fernwärmeausbauprojekte;

           2. Infrastrukturanlagen;

           3. Infrastrukturprojekte;

           4. Projekte zur Nutzung von industrieller Abwärme;

           5. Fernkälteprojekte.

(2) Förderungen werden in folgender Höhe gewährt:

           1. bei Fernwärmeausbauprojekten beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts, sofern das Fernwärmeausbauprojekt nicht unter Z 2 oder 3 fällt. Bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft beträgt die Förderung jedenfalls 35 vH, wird dadurch jedoch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in Sanierungsgebieten, die gegenüber anderen besonders belastet sind, geleistet, 50 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernwärmeausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben;

           2. bei Infrastrukturleitungen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Transportleistung der Leitung;

           3. bei Infrastrukturanlagen beträgt die Höhe der Förderung 50 vH der Investitionsmehrkosten (§ 6 Abs. 4, 5 und 6) bzw. 35 vH der gesamten Investitionskosten wenn keine Alternativen bestehen, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt Leistungswert der Anlage.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 unterschiedenen Förderungen sind kumulativ zu gewähren, wenn ein Fernwärmeausbauprojekt zwei oder drei der in Abs. 2 unterschiedenen Investitionen umfasst. Besteht daher ein Fernwärmeausbauprojekt aus einem Infrastrukturprojekt und einer Infrastrukturleitung, ist sowohl für das Infrastrukturprojekt als auch die Infrastrukturleitung jeweils eine Förderung nach diesem Bundesgesetz zu gewähren.

(4) Zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten sind von den Investitionskosten die Kosten einer Alternativinvestition abzuziehen, die ohne Beihilfe getätigt worden wäre (zB die Kosten eines Ölkessels mit gleicher Leistung bzw. die Kosten einer dezentralen Kompressionskältemaschine) und diese bilden damit die förderfähigen Investitionskosten. Sofern zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen in regionalen Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung beigetragen wird, sind bereits vorhandene Alternativinvestitionen (zB bestehende Ölkessel oder Gaskesselanlagen) nicht zur Ermittlung der förderbaren Investitionskosten heranzuziehen. Zu Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen sind keine Alternativen möglich.

(5) In die Investitionsmehrkosten dürfen nicht die operativen Gewinne und Kosten eingerechnet werden, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen. Die Investitionsmehrkosten werden durch Abzug der durch das Projekt erzielten Kosteneinsparungen und Erlöse im Betrachtungszeitraum von fünf Jahren von den gesamten förderfähigen Investitionskosten des Projektes ermittelt.

(6) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in Immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder Know How sind förderfähig wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind über die der Bewerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.

Bedeckung der Förderung

§ 7. Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.

Gewährung von Förderungen

§ 8. (1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 (2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.

Abwicklung durch eine Abwicklungsstelle

§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;

           2. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

           3. die Rückforderung von gewährten Förderungen;

           4. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           5. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

           6. den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Abwicklung, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen ist;

           7. Vertragsauflösungsgründe;

           8. den Gerichtsstand.

(3) Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffende Unterlagen zu gewähren.

(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(9) Die Förderzusage erfolgt zeitlich vor der Auszahlung, deshalb sind die Fördermittel entsprechend zu veranlagen und die Zinsen des abgelaufenen Jahres zusätzlich dem Fördertopf zuzuweisen.

Abwicklung der Förderung

§ 10. (1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen.

(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren;

           2. Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger;

           3. eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;

           4. die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung;

           5. die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte;

           6. ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen;

           7. einen Bauzeitplan;

           8. die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten;

           9. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes;

         10. Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden;

         11. Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor;

         12. Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger;

         13. Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können;

         14. eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen;

         15. Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß §§ 9a und 10 IG-L;

         16. Angabe spezifischer regionaler klimatischer, orographischer, topographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen;

         17. Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite;

         18. Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten;

         19. im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten.

(3) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Beirates (§  14) festlegen.

Verfahren

§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß §  14 zur Beratung vorzulegen.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.

Bedingungen und Auflagen

§ 12. (1) Die Gewährung von Förderungen kann an Bedingungen und Auflagen, wie etwa die Vorlage von Unterlagen und Gutachten oder die Ausschreibung von Arbeiten, geknüpft werden, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen notwendig sind und sicherstellen, dass Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher und regionalpolitischer Interessen Rechnung zu tragen.

(2) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.

(3) Der Förderungsempfänger ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.

Förderungsvertrag

§ 13. (1) Über die Förderungen ist nach einer positiven Entscheidung über das Förderansuchen ein Fördervertrag abzuschließen. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht erst mit Abschluss eines Fördervertrages.

(2) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn

           1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

           2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder

           3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat oder

           4. die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist oder


 

           5. für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden, handelt.

(3) Im Falle einer negativen Entscheidung über das Förderansuchen ist der Förderungswerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der Abwicklungsstelle schriftlich zu verständigen.

Beirat

§ 14. Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß §  10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Beirat.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 15. (1) Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§  4 und  6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderbar,

           1. dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;

           2. die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;

           3. noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Voll­zie­hung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittel­bar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrich­tungen versehen werden.“

2. § 26b Abs. 1 und 2 lautet:

§ 26b. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002 in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 10 Abs. 3 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. xxx/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12, 12a und § 13a ÖSG und § 7 KWK-Gesetz sowie zur Beratung des Bundesminister für Wirtschaft Arbeit gemäß § 11 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz ist ein Beirat einzurichten.

(2) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sowie der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Förderrichtlinien und der finanziellen Bedeckung zu geben.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zuzuweisen.

 

Begründung

I. Allgemeiner Teil

In ihrem Programm für die XXIII Gesetzgebungsperiode hat die Bundesregierung die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung als eine der zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte bezeichnet und der Zielsetzung einer stärkeren Entkoppelung zwischen Wirtschaftswachstum und dem Energieverbrauch besonderen Stellenwert eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde die Verbesserung der Energieintensität und mindestens 5% bis 2010 und um mindestens 20% bis 2020 sowie der Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung als effizientes Verfahren zur Elektrizitätserzeugung hervorgehoben. Im Ministerratsbeschluss von Eisenstadt vom 11. Juli 2007 wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Fernwärme eine wesentliche Zielsetzung im Rahmen der Klimastrategie darstellt.

Im Ministerratsvortrag vom 7.5.2008 betr. den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz) hat der Bundesminister für Wirtschaft die Absicht bekundet, noch bis zum Sommer dieses Jahres den Entwurf eines Leitungsausbaugesetzes für Nah- und Fernwärme (für Wärme und Kälte) auszuarbeiten und dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zuleiten. Bis zum Herbst dieses Jahres wird eine Regierungsvorlage dem Ministerrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Durch diesen Entwurf soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential genutzt werden, wobei der Leitungsausbau basierend auf Energiekonzepten forciert werden soll. Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere

                         - eine kostengünstige CO2 –Einsparung bewirkt werden sowie die Energieeffizienz erhöht werden;

                         - durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;

                         - bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;

Durch den forcierten Ausbau wird auch die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern verstärkt.

In einer Protokollanmerkung wurde weiters festgehalten, dass das jährliche Fördervolumen für den Fernwärme- und Kälteausbau ab 1.1.2009 mit 60 Mio. Euro pro Jahr gedeckelt und damit eine dauerhafte CO2-Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen erreicht werden soll. Diese Reduktion kann bei Realisierung der derzeit anstehenden Projekte als Summenwert über einen Zeitraum von 25 Jahren erreicht werden.

Der vorliegende Antrag erfüllt diese Vorgaben. Neben den angeführten Zielen soll durch dieses Gesetz jedoch auch ein Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, geleistet und der allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung der Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifizierung der Energieträger entsprochen werden.

In systematischer Hinsicht knüpft der vorliegende Entwurf an das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 640/1982, an, wobei die Förderung nunmehr auch um die Fernkälte als neuer Förderungsschwerpunkt ausgeweitet wird.

Auf Grund der massiven Förderungen nach dem Fernwärmeförderungsgesetz ist es gelungen, den Gesamtanschlusswert der Fernwärme von rund 3 500 MW im Jahr 1983 auf etwa 7 200 MW im Jahr 2006 zu steigern. Das in Österreich bestehende Fernwärmepotential beträgt nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit etwa 10 000 bis 15 000 MW, wie dies auch in der Studie über KWK Potentiale in Österreich, E-Bridge, November 2005, angeführt ist. Damit ist erst die Hälfte des nach Einschätzung von Experten ausbauwürdigen Fernwärmepotentials erschlossen.

Durch die vorgesehenen Bestimmungen wird den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen beim Ausbau von Fernwärmeprojekten, die auf Grund der Kapitalintensität von Fernwärmeinvestitionen in der Anlaufphase keine oder nur geringe Gewinne aufweisen, Rechnung getragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass durch die Schaffung eines auf die spezifischen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten abgestellten Instrumentariums für Direktförderungsmaßnahmen der zügige Ausbau der Fernwärme weiter forciert werden wird.

Ausgenommen von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind Fernwärme- und Fernkälteanlagen, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sofern es sich nicht um Infrastrukturleitungen oder Anlagen und Netze handelt, die auch auf Basis Tiermehl Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, sowie innerbetriebliche Abwärmenutzung. Für diese Anlagen können, sowie bisher, Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen werden.

Die Förderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, d.h. es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung. Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen eines Förderungsvertrages (§ 13), der auch Bedingungen und Auflagen enthalten kann. Vor der Entscheidung über die Gewährung eines Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Ansuchen dem gemäß § 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz eingerichteten Beirat zur Beratung vorzulegen.

Ein besonderer Schwerpunkt dieses Förderschemas soll auf der Forcierung von Fernkälteanlagen liegen, der in Zukunft immer mehr Bedeutung zukommen wird. Große Gebäude und Gebäudekomplexe, wie Bahnhöfe, Einkaufs-, Büro- oder Gewerbezentren, haben schon derzeit einen sehr hohen Leistungsbedarf an Klimatisierung und Kühlung vor allem in den Sommermonaten, der aber fast ausschließlich von mit elektrischer Energie betriebenen Kompressionskältemaschinen abgedeckt wird. Da die Entwicklung am Gebäudesektor mit Glas/Stahlkonstruktion einen weiteren Bedarf an Klimatisierung nach sich ziehen wird, der weitere Stromverbrauchszuwachs jedoch schon jetzt massive Probleme erwarten lässt, wäre eine - zumindest teilweise -Abdeckung dieses Bedarfs mittels Abwärme wünschenswert. Da die Kälte, die Bereiststellung von Kaltwasser mit Temperaturen um die 6 Gras Celsius, in großen on Site Absorptionskältemaschinen Wasser/Litiumbromid und deren Verteilung aus technischen Gründen über entsprechend groß zu dimensionierende Wasserkreisläufe zu erfolgen hat, ist, unter Berücksichtigung der derzeit sehr hohen Strompreise, ein hoher Kapitaleinsatz erforderlich. Abwärmenutzung ist jedenfalls Voraussetzung für eine CO2-Reduktion, da es nicht vertretbar wäre, die Kältemaschinen direkt mit Primärenergieträgern zu betreiben. Die Grundlasten der Fernwärmenetze werden im Sommer vor allem durch Müllverbrennungsanlagen bzw. aus KWK-Anlagen abgedeckt. Daher ist es auch in dieser Zeitspanne von Vorteil, große Kältemaschinen direkt aus dem Fernwärmenetz zu betreiben, um lokalen Bedarf abzudecken, zumal ein Ausbau von Kältenetzen direkt aus Heizwerken völlig unwirtschaftlich wäre. Das vorgeschlagene Schema soll aber nicht dazu führen, dass Kältebedarf in einem erhöhten Maße aus Kompressionskälteanlagen geliefert wird, die nur zu einem geringen Maß auf Abwärme zurückgreifen. Notwendig sind diese Kompressionskältemaschinen in den Projekten jedoch sehr wohl, um Spitzenlasten abdecken zu können, jedoch nur in geringem Ausmaß bezogen auf die gesamte gelieferte Energie. Derzeit ist es schwer abzuschätzen, wie hoch der Bedarf an Klimatisierung in den nächsten Jahrzehnten sein wird, von der Menge her wurde in der obzitierten E-Bridge Studie langfristig gesehen ein Wert von etwa 10% des gesamten Wärmebedarfs angenommen. Die derzeit bekannten Fernkälteprojekte umfassen eine Gesamtkälteleistung von etwa 350 MW wobei nach einer groben Schätzung dazu eine Gesamtinvestitionssumme von etwa 300 Mio. Euro aufzubringen ist.

Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes und die Gebietskörperschaften

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften. Gemäß § 7 des Gesetzes ist das jährliche Fördervolumen für den Fernwärme- und Kälteausbau ab 1.1.2009 mit 60 Millionen Euro pro Jahr gedeckelt. Fördermittel, die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurden, sind im Folgejahr ebenfalls zur Förderung für den Fernwärme- und Kälteausbau zur Verfügung zu stellen Die Kosten für die Abwicklung der Förderung durch die Abwicklungsstelle sowie der Einsatz an Arbeitszeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Vollzeitäquivalenten lassen sich in Ermangelung von Erfahrungswerten noch nicht abschätzen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Der Ausbau der Infrastruktur auf dem Gebiet der Fernwärme- und Fernkälteleitungsnetzen durch öffentliche Förderungen wird zum einen zur Senkung des Energieverbrauchs sowie zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen und zum anderen die Abhängigkeit der österreichischen Wirtschaft vom Import fossiler Energieträger beitragen. Durch die beschriebenen Infrastrukturprojekte kommt es weiters zu einer Ankurbelung der Wirtschaftsleistung. Die geplanten Maßnahmen wirken sich daher positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich aus.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Da es sich beim vorliegenden Gesetz um ein solches handelt, dessen Rechtsgrundlage der Art. 17 B-VG -Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes – bildet, werden auch keine Verwaltungslasten für Unternehmen statuiert.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht

Durch dieses Förderungsgesetz soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden.

Keine Auswirkungen in konsumentenpolitischer oder sozialer Hinsicht

Keine geschlechtlichen Auswirkungen

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das vorliegende Gesetz trägt zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie aus der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen ergebenden Ziele für Österreich bei.

Das Gesetz ist vor Anwendung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu notifizieren.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Keine.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes gründet sich auf Art. 17 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

§ 1 zählt jene Zielsetzungen auf, die durch die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Förderungen verfolgt werden. Gemäß Abs. 2 sollend durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen dauerhafte Reduktionen in einem  Ausmaß von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2erreicht werden.

Zu § 2:

Förderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

Die von Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Fernwärme- und Fernkälteanlagen sowie innerbetriebliche Abwärmenutzungen sind – wie bisher –  im Rahmen des UFG förderbar.

Zu § 3:

Die Definitionen sollen Klarheit über die verwendeten Termini bringen und vor allem auch eine Abgrenzung zwischen jenen Teilen eines Fernwärme- / Fernkältesystems erleichtern, die mit diesem Gesetz gefördert werden sollen und jenen, für welche die Kunden bzw. das jeweilige Unternehmen  aufzukommen haben.

Zu § 4:

Es soll klargestellt werden, dass nur solche Projekte gefördert werden sollen, die langfristig wirtschaftlich darstellbar ist, um Fehlinvestitionen zu vermeiden und die zu einer Reduktion des gesamten Primärenergieträgereinsatzes sowie CO2Reduktion führen. Es sollen keine Projekte gefördert werden, welche nur innerbetriebliche Anlagen betreffen oder nur zu geringer Effizienz führen. Ausgeschlossen sollen auch Projekte sein, die nicht im EU-Beihilferahmen Deckung finden.

Zu § 5

§ 5 entspricht § 6 Abs. 1 Z 3 des Fernwärmeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 640/1982, der eine Begrenzung von 30 Mio. Schilling pro Förderungsempfänger und pro Jahr vorsah. Durch die nunmehr vorgesehene regionale Begrenzung soll bewirkt werden, dass Investitionsvorhaben über das gesamte Bundesgebiet einigermaßen gleichmäßig gefördert werden sollen. Dazu ist es erforderlich, eine Förderhöchstgrenze je Bundesland zu verankern.

Es erfolgt eine Klarstellung, welche Investitionen förderbar und welche Höchstgrenzen bei den Förderungen zu beachten sind.

Zu § 6 Abs. 1:

Zu Z 1:

Gemäß § 3 Z 3 ist ein „Fernwärmeausbauprojekt“, die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Leitungen, Wärmespeicher, Verteilanlagen inklusive Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen.

Zu Z 2:

§ 3 Z 7 umschreibt als „Infrastrukturanlagen“ Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen. Umfasst sind hiervon insbesondere Leitungen, Wärmespeicher, Verteilanlagen inklusive Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen.

Zu Z 3:

Gemäß § 3 Z 8 sind „Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind.

Zu Z 4:

Gemäß § 3 Z 6 ist „industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt. Abwärme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der bei der Erzeugung von mechanischer Energie, Elektrizität oder Wärme oder bei chemischen Prozessen anfallende Anteil an Wärmeenergie, der ungenutzt in die Umwelt entweicht.

Zu Z 5:

§ 3 Z 5 umschreibt als „Fernkälteprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist, wobei mehr als ein Abnehmer mit Kälte versorgt wird.

Zu § 6 Abs. 2 bis 6:

In diesen Absätzen wird ein maximales Förderausmaß bei Projekten festgelegt, welches nicht überschritten werden darf. Auch wird klar festgelegt, welche Investitionen förderbar und wie die umweltrelevanten Mehrkosten zu errechnen sind.

Zu § 7:

Durch diese Bestimmung ist sicher gestellt, dass jährlich bis zu 60 Mio. Euro für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung gestellt werden. Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Fördermittel sind im Folgejahr zusätzlich zur Verfügung zu stellen.

Zu § 8

Auf Grund dieser Bestimmung erfolgt die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Mit Aufarbeitung der Entscheidungsgrundlagen sowie die Auszahlung der Fördermittel ist jedoch eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Gewährung der Förderung erfolgt durch einen Fördervertrag, der zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Fördernehmer abgeschlossen wird. Da Förderverträge ein rechtliches Instrument der Privatwirtschaftsverwaltung darstellen, besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.

Die Bestimmung des Abs. 2 soll verhindern, dass Fördermittel langfristig für Projekte reserviert werden, deren Realisierung entweder nicht in Angriff genommen wird oder deren Fertigstellung sich über lange Zeiträume ohne wesentlichen Fortschritt hinzieht. Bei Überschreiten der Fristen ist keine Förderung zulässig, wie dies auch im Fördervertrag festzuhalten ist.

Zu § 9

§ 9 regelt das Auswahlverfahren für die Beauftragung eines Unternehmens als Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz. Der Beauftragung hat ein Ausschreibungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat an den Bestbieter zu erfolgen.

Abs. 2 regelt den Inhalt des Vertrages, der zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Fördervertrag abzuschließen ist; die Abs. 3 bis 9 die gesetzlichen Verpflichtungen der Abwicklungsstelle.

Abs. 8 sieht ausdrücklich vor, dass die Abwicklungsstelle, unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen in ihrer Tätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz, der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

Zu §§ 10 bis 12

Diese Bestimmungen regeln das Verfahren, das dem Förderungsvertrag voranzugehen hat. § 11 sieht die Vorlage der Ansuchen an den Beirat für Investitionsförderungen vor. Dieser hat das Ergebnis seiner Beratungen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Diese Bestimmungen sind notwendig, um einerseits eine hohe Transparenz bei der Vergabe von Bundesmitteln zu gewährleisten und andererseits die Antragsteller dazu zu verpflichten, entsprechend aufbereitete Unterlagen sowie Gutachten und Expertisen vorzulegen.

Zu § 13

Diese Bestimmung regelt die Ausgestaltung des Fördervertrags und grundsätzliche Verpflichtungen des Fördernehmers.

Zu § 14 sowie zu Artikel 2 § 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz

Aus Gründen der Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung sowie der Kostenersparnis, wurde auf die Einrichtung eines eigenen Förderbeirates im Rahmen dieses Bundesgesetzes verzichtet und die Behandlung der Förderansuchen nach diesem Bundesgesetz dem bereits bestehenden Beirat für Investitionsförderungen gemäß § 13b Ökostromgesetz (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RGB, BGBl. I Nr. 121/2000, zur Besorgung zugewiesen.

Zu § 15

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass im Jahr 2007 begonnene Projekte auch nach diesem Bundesgesetz unter der Voraussetzung förderbar sind, sofern für dieses eine Förderung nach UFG beantragt wurde, noch nicht abgeschlossen ist und es noch keinen Fördervertrag gibt.

Aufgrund der Bestimmung des Art. 88 Abs. 3 EGV sind staatliche Förderungen, worunter auch die Förderungen gemäß dieses Bundesgesetzes zu zählen sind, erst dann EU-rechtskonform zulässig, wenn die Europäische Kommission über dieses Förderschema positiv entschieden hat (bzw. sich binnen einer Dreimonatsfrist verschweigt).

Zu Artikel 2:

Zu Z 1:

Die in § 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des E-RBG in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung der im E‑RBG enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.