863/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 10.07.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Arbeiterkammer als Interessensvertretung für Menschen mit Behinderungen in Beschäftigungseinrichtungen der Länder

 

 

Menschen mit Behinderungen, die in Beschäftigungsreinrichtungen der Länder im Rahmen der Behindertenhilfe oder der Hilfe zur Beschäftigung tätig sind, erhalten aufgrund der dort herrschenden „Arbeitsverhältnisse“ kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen und können aufgrund dieser Situation keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialversicherungsrecht erwerben.

Sie werden für ihre Arbeit nicht als Lohn- oder GehaltsempfängerInnen entlohnt,  sondern sind lediglich TaschengeldbezieherInnen.

 

Die in diesen Einrichtungen beschäftigte Menschen mit Behinderungen erhalten keine Sonderzahlungen. Ihnen wird auch die Zeit wo sie auf Urlaub sind, bezahlte Feiertage oder Tage an denen sie krank  etc. nicht bezahlt.

 

Der Erwerb einer eigenständigen Arbeitslosen-, Pensions- und Unfallversicherung wird diesen Menschen durch dieses Beschäftigungsverhältnis und der Entlohnungsmethode und -höhe verwehrt.

 

Obwohl auch der Arbeiterkammer seit Jahren bekannt ist, bzw. bekannt sein müsste, dass diese Menschen nach wie vor keine sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisse und keine ArbeitnehmerInnenrechte haben, werden sie nach wie vor von ihnen nicht vertreten, da sie ja aufgrund Ihrer Entgelts- und ArbeitnehmerInnensituation auch keine Kammerumlage zahlen können. Da diese Beschäftigten keine Mitgliedsbeiträge zahlen können, sind sie für die Arbeiterkammer bis dato nie vertretenswert gewesen und daher auch nie vertreten worden.

 

Die VertreterInnen der Menschen mit Behinderungen in den Beschäftigungseinrichtungen fordern seit Jahren: „Die Arbeiterkammer muss auch ihre Interessen vertreten“, auch wenn sie keine Beiträge zahlen können, es muss eine Vertretungspflicht geben.

 


Durch die Vertretungspflicht hätten die in den Beschäftigungseinrichtungen der Länder arbeitenden Menschen mit Behinderungen die Chance, dass die Interessensvertretung Arbeiterkammer auch die Forderungen, nämlich „Recht auf  sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse und ArbeitnehmerInnenrechte auch für Menschen mit Behinderungen in den Beschäftigungseinrichtungen der Länder tätig sind“, vertreten muss.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, mit der Arbeiterkammer in Verhandlungen zu treten, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, die in Beschäftigungsreinrichtungen der Länder arbeiten, bis zum 31.12.2008 auf Basis einer gesetzlichen Grundlage durch die Arbeiterkammer vertreten werden müssen. Die beitragsfreie Vertretung (keine Einzahlung von Kammerumlagen oder sonstigen Beitragen an die Interessensvertretung Arbeiterkammer) muss für ArbeitnehmerInnen mit Behinderungen, die in den Beschäftigungseinrichtungen der Länder tätig sind, bis zum Erreichen eines sozialversicherungspflichtigen Monatseinkommens sichergestellt sein.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.