888/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Ing. Norbert Hofer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.

 

            Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach dem § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Familienbeihilfe für den September wird in jedem Kalenderjahr verdoppelt, wobei die Erhöhungsbeträge nach Abs. 2 sowie die Erhöhungen nach Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen sind.“

 

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 8 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft. Im Kalenderjahr 2008 ist § 8 Abs. 2a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verdoppelung der Familienbeihilfe in Bezug auf den November anzuwenden ist.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Familienausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Als Beitrag zur Inflationsabgeltung und Unterstützung der durch die Teuerung belasteten Familien soll die Familienbeihilfe für den Monat September für alle Kinder ein dreizehntes Mal ausgezahlt werden. Dies zum einen deshalb, weil es durch den Eintritt in die Schule zu vermehrten Ausgaben kommt. Zum anderen sollen von dieser Maßnahme auch all jene Familien profitieren, deren Kinder noch nicht in einer schulischen Ausbildung stehen. Gerade jüngere Familien mit kleineren Kindern benötigen aufgrund der Teuerung besondere Unterstützung. Auch AlleinerzieherInnen von Kindern unter 6 Jahren sollen von der Maßnahme profitieren. Aufgrund des Datums des Inkrafttretens ist eine Auszahlung im September 2008 nicht mehr möglich, weshalb für 2008 eine Auszahlung im November vorgesehen ist.

 

 

Finanzielle Erläuterungen:

Die Auszahlung einer dreizehnten Familienbeihilfe für alle rund 1,8 Millionen anspruchsberechtigten Kinder ergibt pro Jahr einen jährlichen Mehraufwand für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von ca. 250 Millionen Euro.

Ansonsten kein Mehraufwand.

 

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):

Zur Erzielung einer dreizehnten Familienbeihilfe für alle anspruchsberechtigten Kinder wird im § 8, welcher die Höhe der Familienbeihilfe regelt, ein neuer Absatz 2a eingefügt, in dem die Verdoppelung der Familienbeihilfe angeordnet wird. Aufgrund des Datums des Inkrafttretens ist eine Auszahlung im September 2008 nicht mehr möglich, eine Auszahlung ist daher im November 2008 vorgesehen. In den folgenden Jahren ergibt sich durch die Auszahlungstermine im automationsunterstützten Verfahren für jeweils zwei Monate eine Auszahlung im August (für August und September) bzw. September (für September und Oktober) im laufenden Beihilfenverfahren.

Aus Klarstellungsgründen wird im Abs. 2a weiters angeordnet, dass auch die Erhöhungsbeträge nach Abs. 2, die Erhöhung der Familienbeihilfe des Abs. 3 (Geschwisterstaffelung für Mehrkindfamilien), sowie für erheblich behinderte Kinder des Abs. 4 (erhöhte Familienbeihilfe) bei der Verdoppelung Berücksichtigung finden.

 

Zu Z 2 (§ 55 Abs. 12):

In der Inkrafttretensbestimmung für den der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag nach der allgemeinen Inkrafttretensregelung des Art. 49 B-VG ist ausdrücklich eine erstmalige Anwendung in Bezug auf das Kalenderjahr 2008 angeordnet.