892/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
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Antrag

 

der Abgeordneten Krainer, Ing. Hofer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Preisgesetzes 1992

 

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

1.      In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

         “(1a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  hat auf Antrag zu untersuchen, ob beim gänzlichen oder teilweisen Entfall von in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltenen Steuern, Abgaben oder Zollbeträgen sowie Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte, die Preise um diese Beträge herabgesetzt wurden.“


2.      § 5 Abs. 2 lautet:

 

         „(2) Anträge gem. Abs. 1 und 1a können von jeder der in § 9 Abs. 2 genannten Stellen, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat gestellt werden.

 

3.      In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

4.      In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

5.      In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

6.      In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

7.      In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

8.      In § 13 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

9.      In § 15 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

10.    In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „gem. Abs. 1“ durch die Wortfolge „gem. Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

 

11.    In § 20 werden folgende Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 angefügt:

 

         “(6) Die §§ 5, 9, 11, 13 und 15 in der Fassung BGBl. xxx/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

 

         (7) Abweichend von § 5 Abs. 1a hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Umsatzsteuergesetz geändert wird, BGBl. xxx/2008, - unbeschadet des Antragsrechts nach § 5 Abs. 2  -  von Amts wegen vorzugehen.

 

          (8) Unternehmer mit Umsätzen iSd § 10 Abs 2 a Umsatzsteuergesetz 1994 id Fassung BGBl xx/2008 haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Preiskommission eine Aufstellung über die Höhe der Preise zum Stichtag 30.11.2008 zu übermitteln. Ausgenommen sind Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind.“

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

 

Das Preisauszeichnungsgesetz BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

 

„Transparenz bei Lebensmittelpreisen

 

§ 2a (1) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz sind im Endverbraucherbereich tätige Unternehmer mit Umsätzen iSd § 10 Abs. 2a Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xx/2008 verpflichtet, die jeweils aktuellen Preise ihres gesamten Güterangebots dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Preiskommission sowie der Bundeswettbewerbsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Anfrage hat Bestimmungen über die Modalitäten der Zurverfügungstellung wie insbesondere Dauer, Umfang, Regelmäßigkeit, Vergleichbarkeit sowie das IT-Format der Daten zu beinhalten. Die auf Anfrage übermittelten Preisdaten dürfen veröffentlicht werden.

 

(2) Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz weitere Ausnahmen bestimmen, wenn die Verpflichtungen nach Abs 1 auf Grund der Art und Größe des Unternehmens unzumutbar sind.“

 

2. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

„(1) § 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß §§ 1, 2, 2a,   4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstraße bis 1 450 Euro zu bestrafen.“

 

3. § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

„(9) §§ 2a und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 2a können bereits mit dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. Dezember 2008 in Kraft treten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

 


 

Begründung

 

Im Zuge der Einführung eines halbierten Mehrwertsteuersatzes auf Lebensmittel mit 1.12.2008 werden die sich aus dem Preisgesetz ergebenden Prüf- und Kontrollverpflichtungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit präzisiert.

 

 

Zu Artikel 1

 

Zu Z 1 bis Z 10 sowie Z 12:

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag zu untersuchen, ob durch Abgabensenkungen beabsichtigte Preissenkungen seitens der Unternehmen auch tatsächlich an die Konsumenten weitergegeben werden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Halbierung des Umsatzsteuersatzes auf  Lebensmittel auf 5 % ab 1.12.2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit seine Obliegenheiten von Amts wegen wahr zu nehmen (neuer § 20 Abs. 7 Preisgesetz).

 

Das Antragsrecht gem. § 5 Abs. 2 wird zusätzlich dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat eingeräumt.

 

 

Zu Artikel 2

 

Zu Z 1 bis 3:

Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz sind im Endverbraucherbereich tätige Unternehmer mit Umsätzen iSd § 10 Abs. 2a Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xx/2008 verpflichtet, die jeweils aktuellen Preise ihres gesamten Güterangebots dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Preiskommission sowie der Bundeswettbewerbsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Antrag hat Bestimmungen über die Modalitäten der Zurverfügungstellung wie insbesondere Dauer, Umfang, Regelmäßigkeit, Vergleichbarkeit sowie das IT-Format der Daten zu beinhalten. Die Daten dienen den jeweiligen Institutionen dazu, ihre Aufgaben insbesondere zur Wettbewerbskontrolle, Preismonitoring und Marktbeobachtung wahrzunehmen. Die Preise dürfen veröffentlicht werden (zum Beispiel Internet), um den Konsumenten allgemein zugänglich Preisvergleiche und Transparenz zu erleichtern.

 

Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz weitere Ausnahmen bestimmen, wenn die Verpflichtungen nach Abs 1 auf Grund der Art und Größe des Unternehmens unzumutbar sind.