893/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
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Antrag

 

der Abgeordneten Krainer, Ing.Hofer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1.      § 10 Abs. 2 Z 1 lit a erster Teilstrich lautet:

 

“- der in der Anlage 1 Z1 bis Z 43, Z 47 und Z 48 aufgezählten Gegenstände“

 

2.      In §10 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

 

         „ (2a) Die Steuer ermäßigt sich auf 5% für die Lieferung und die Einfuhr der in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art.

 

         (2b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung höchstpreisige Lebensmittel aus der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2a auszunehmen und in die Anlage 1 aufzunehmen.“

 

 

3.      In den §§ 10 Abs. 2 Z 1 lit b,  10 Abs. 2 Z 1 lit c,  10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 2 Z 3 lit a, 24 Abs. 1, wird das Wort „Anlage“ durch die Wortfolge „Anlage 1“ ersetzt.

 

4.      In  10 Abs. 2 Z 1 lit d wird das Wort „Anlage“ durch die Wortfolge „Anlage 1 und Anlage 2“ ersetzt.

 

5.      In § 28 wird in Abs.  12 lit a, Abs. 12 lit f, Abs. 17 lit d, Abs. 17 lit f, Abs. 17 lit g, Abs. 18 lit b, Abs. 18 lit d, Abs. 25 Z 1, Abs. 29 Z 2 das Wort „Anlage“ durch die Wortfolge „Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008“ ersetzt.

 

 

6.      In § 28 wird folgender Abs. 31 angefügt:

 

         „§ 10 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2 b, § 24, § 28,  die Anlage 1 und die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. November 2008 ausgeführt werden.“

 

7.      Die Anlage  zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG  lautet:


Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG)
Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

 

8.      Die Anlage  zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG  wird als „Anlage 1“ bezeichnet.

 

9.      In der Anlage 1 (neu)  zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG entfallen die Ziffern 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 lit.a, 20 lit. d, 20 lit. e, 20 lit. f, 21, 22 lit.a, 22 lit. b, 22 lit. c, 22 lit. d, 22 lit. e, 22 lit. f, 23, 24, 25,  26, 27, 28,  29, 30, 31, 34,  37, 39.

 

10.    In der Anlage 1 (neu)  zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG werden folgende Ziffern 47 bis 49 angefügt:

„47.

Gegenstände der Anlage 2, sofern nicht der ermäßigte Steuersatz des § 10 Abs. 2a Anwendung findet.

48.

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes  für die Anwendung am oder im  menschlichen Körper.

49.

Medizinische Geräte bzw. Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen,

die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von

Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den

persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind,

einschließlich der Instandsetzung solcher Gegenstände, sowie

Kindersitze für Kraftfahrzeuge.“

 

11.    Nach der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG 1 wird folgende Anlage 2 zu  § 10 Abs. 2a angefügt:

 

Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2a)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 5% unterliegenden Gegenstände, der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten


1.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur).

2.

Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterposition 0301 10).

3.

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier, natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur).

4.

Gemüse und trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Positionen 0701 bis 0713 der Kombinierten Nomenklatur).

5.

Topinambur, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets (aus Unterposition 0714 90 90 der Kombinierten Nomenklatur).

6.

Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813 der Kombinierten Nomenklatur).

7.

Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).

8.

Getreide (Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur).

9.

Müllereierzeugnisse (Positionen 1101 bis 1104 der Kombinierten Nomenklatur).

10.

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105 der Kombinierten Nomenklatur).

11.

Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Unterpositionen 1106 10 und 1106 30 der Kombinierten Nomenklatur).

12.

Stärke von Weizen, Mais und Kartoffeln (Unterpositionen 1108 11, 1108 12 und 1108 13 der Kombinierten Nomenklatur).

13.

Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

a)

Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),

b)

Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),

c)

Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),

d)

Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur),

14.

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 der Kombinierten Nomenklatur).

15.

Waren des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

a)

Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Unterpositionen 1501 00 11 und 1501 00 19 sowie Unterposition 1501 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),

b)

Premierjus und Speisetalg (aus Unterposition 1502 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),

c)

Oleomargarin (aus Unterposition 1503 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),

d)

genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 91, 1512 19 99, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 91, 1513 29 99, 1514 10 90, 1514 90 90, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 40 00, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 10, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)

e)

genießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (aus Unterpositionen 1516 10 und 1516 20 der Kombinierten Nomenklatur),

f)

Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 (Unterpositionen 1517 10, 1517 90 10, 1517 90 91 und 1517 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),

16.

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur).

17.

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen chemisch reine Fructose und chemisch reine Maltose (Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10).

18.

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 und 1806 der Kombinierten Nomenklatur).

19.

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur).

20.

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008 der Kombinierten Nomenklatur).

21.

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur.

22.

Wasser (aus Unterposition 2201 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).

23.

Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).

24.

Speiseessig (Position 2209 der Kombinierten Nomenklatur).

25.

Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).

26.

Saccharin und seine Salze (Unterposition 2925 11 00 der Kombinierten Nomenklatur).

27.

Gelatine (aus Unterposition 3503 00 10 der Kombinierten Nomenklatur).

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss


 

Begründung:

 

 

Ziel des vorliegenden Initiativantrages ist  die Absenkung der Umsatzsteuer für Lebensmittel von 10% auf 5% sowie auf Medikamente von 20% auf 10% zur Bekämpfung der Teuerung beim alltäglichen Einkauf der Österreicherinnen und Österreicher.

 

Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungsvorlage zur Kassensanierung ein Finanzierungspaket in der Höhe von 1,5 Mrd. Euro zur Entlastung der Krankenkassen geschnürt. Ein Teil dieses Paketes war die 1:1-Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer an die Sozialversicherungsträger. Leider wurde diese Vorlage nicht mehr beschlossen. Nunmehr sollen durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel die Kassen eine Teilentlastung erhalten. Aus diesem Grund werden auch keine Änderungen im Gesundheit- und Sozialbereich-Beihilfen-Gesetz durchgeführt. Die Unterstützung des Bundes für die KV-Träger aus dem GSBG zur Abmilderung der MWSt-Kosten für die KV-Träger in der Höhe von 4,3 % der Aufwendungen der KV-Träger soll daher weiter gewährt werden, um den Kassen eine finanzielle Atempause bis zur Durchführung einer Gesundheitsreform zu verschaffen.

 

Die Senkung auf Produkte, die dem persönlichen Gebrauch von behinderten Menschen dienen, soll vor allem dieser Personengruppe eine Erleichterung bringen.

 

Es wird ein zusätzlicher mit 5% ermäßigter Steuersatz für den Verkauf von Lebensmittel im Einzelhandel an den Letztverbraucher geschaffen. Die Ermäßigung auf 5% gilt nicht für „Restaurationsumsätze“, welche dem ermäßigten Steuersatz von 10% nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit d unterliegen.  Die bisherige Anlage des Umsatzsteuergesetzes wird für den 10% begünstigten Steuersatz zur Anlage 1. Für die der 5%igen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände wird eine neue Anlage 2 geschaffen. Sofern die Lieferung oder Einfuhr von Gegenständen der Anlage 2 nicht nach § 10 Abs. 2a, sondern nach § 10 Abs. 2 mit 10% ermäßigt ist, werden diese – wie bisher – mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% besteuert (s. neu geschaffene Ziffer 47 der Anlage 1). Damit soll erreicht werden, das kein Produkt, welches derzeit schon dem 10%igen Steuersatz unterliegt, höher besteuert wird, sondern es soll der Mehrwertsteuersatz nur für Lebensmittelprodukte im Einzelhandel an den Letztverbraucher („der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art“) auf 5% halbiert werden.

 

Mittels einer Verordnungsermächtigung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, höchtspreisige Lebensmittel (Luxusnahrungsmittel) aus der Anlage 2 auszunehmen und in die Anlage 1 aufzunehmen (10% statt 5% Umsatzsteuer). Als solche Luxusnahrungsmittel kommen beispielsweise Langusten, Hummer, Austern, Schnecken, Wachtel- und Straußeneier, Trüffel, Safran, gestopfte Leber oder Kaviar jedenfalls in Frage.

 


 

Finanzielle Auswirkungen/Kosten:

Durch die den Lebensmitteleinzelhandel betreffende Halbierung des Umsatzsteuersatzes von 10% auf 5%  wird mit einem budgetären Ausfall von 750 Mio Euro jährlich gerechnet.

Durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Arzneimittel von 20% auf 10% wird mit einem budgetären Ausfall von 300 Mio Euro jährlich gerechnet.

 

 

EU-Konformität:

 Die Schaffung eines zweiten begünstigten Steuersatzes auf Lebensmittel ist EU-konform und entspricht der Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG):

a)   Die begünstigten Steuersätze des § 10 (2) und die nunmehr geschaffenen § 10 (2a) und § 10 (2b) des UStG setzen die Art 98ff der Mehrwertsteuer-Richtlinie um, in welcher die Anwendung zweier ermäßigter Steuersätze zulässig ist.

b)   § 10 (3) betrifft den Steuersatz von 12% für die Lieferung von Abhofverkauf von Wein, welcher nicht auf Art 98 der Mehrwertsteuer-Richtlinie, sondern auf  der Sonderbestimmung des Art 119 der Mehrwertsteuer-Richtlinie beruht. Dieser 12%ige Satz ist, da Art 119 keinen Verweis auf die begünstigten Sätze des Art 98 enthält, daher ein reduzierter Normalsteuersatz und primärrechtlich durch die Beitrittsakte abgesichert.

Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für Medikamente entspricht der  Mehrwertsteuer-Richtlinie (vgl. Richtlinie 2006/112/EG, Anhang H, Kategorie 3).

 

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Maßnahme schafft eine Kaufkraftstärkung der österreichischen Bevölkerung. Die Beschäftigungseffekte können nicht quantifiziert werden, werden aber positiv beurteilt.