905/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Amon, MBA, Dr.Stummvoll, Grillitsch

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:

„§ 113c. Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab

1.   November 2008 vorzunehmen.“

2.   Dem § 115 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 113c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:

„§ 17e. Abweichend von der Bestimmung des § lla Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“


Artikel III

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt:

„§ 98c. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 24b Abs. 1 und 46b Abs. 2 erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach § 46b Abs. 2 zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

„§ 15d. Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem §16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Begründung

Mit BGBl. I Nr. 92/2008 wurden auf Grund der allgemeinen Preissteigerungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Pensionsanpassung und die Richtsatzerhöhungen der Ausgleichzulage für 2009 um zwei Monate vom 1. Jänner 2009 auf den 1. November 2008 vorverlegt, um auf diese Weise eine besondere Inflationsabgeltung für Pensionsbezieher vorzunehmen.

Diese Regelung soll nunmehr auch im Rentenbereich der Sozialentschädigung nachvollzogen werden, in dem ebenfalls der Anpassungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden ist und eine Anbindung an das Ausgleichszulagenrecht besteht.

In den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sollen daher die Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten und die einkommensabhängigen Renten bzw. die Höchstbeträge für den Verdienst-und Unterhaltsentgang in der Verbrechensopferentschädigung für das Jahr 2009 ebenfalls schon mit 1. November 2008 valorisiert werden.

Durch die vorliegenden Regelungen werden diese Intentionen umgesetzt. Auf Grund von bestehenden Verweisungen sind nicht bei allen erfassten Rentenleistungen gesonderte legistische Umsetzungsanordnungen geboten.

Die frühere Rentenanpassung gilt auch im Impfschadengesetz, das diesbezüglich Verweisungen auf das Heeresversorgungsgesetz enthält, ohne dass in diesem Rechtsbereich gesetzliche Maßnahmen erforderlich wären.

Dadurch wird auch ein Beitrag zur Armutsbekämpfung geleistet.

Die Kosten für die Vorziehung der Anpassung der Rentenleistungen in der Sozialentschädigung werden etwa 1 Mill. € betragen, sie finden in den entsprechenden Budgetansätzen Deckung.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.