913/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Verankerung der Langzeitversichertenregelung im Dauerrecht

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode führt zum Thema Pensionen aus, dass der abschlagsfreie Pensionsantritt mit 55 bzw. 60 Jahren im Rahmen der Langzeitversichertenregelung - der sogenannten Hacklerregelung" - bis 2010 verlängert werden soll, damit für jene Personengruppe, die lange Zeit hindurch Beiträge in das System eingezahlt hat, eine Verbesserung im Übergangsrecht erreicht wird.

Nachdem diese Verlängerung beschlossen wurde, hat die Bundesregierung bei ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht genommen, im Zusammenhang mit der Behandlung des von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung beschlossenen Berichtes über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung, den abschlagsfreien Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr 2013, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft auch Zeiten des Krankenstandes, sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.

Auch die FPÖ hat sich immer für einen abschlagsfreien Pensionszugang nach 45 Arbeitsjahren eingesetzt. Es ist aber eine untragbare Situation, dass bei den Pensionen mit Ausnahmeregelungen und Provisorien Politik gemacht wird. Die Arbeitnehmer wünschen sich Sicherheit. Sie müssen wissen, unter welchen finanziellen Bedingungen sie die Pension antreten können. Vor allem für Bezieher niederer und mittlerer Einkommen geht es um jeden Euro.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die den abschlagsfreien Pensionsantritt für Langzeitversicherte als unbefristete Regelung im Dauerrecht der gesetzlichen Pensionsversicherung und eine Erweiterung des Kataloges der, im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung als Beitragszeiten zu wertenden Ersatzmonate, um Zeiten des Bezuges von Krankengeld, sowie um die so genannten Ausübungsersatzzeiten, vorsieht."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht