917/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Dolinschek

Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 zur Beitragsentlastung

von Personen mit niedrigen Einkommen geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1.  § 61 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sie darf

l .bis 1 100 €......................................................... höchstens 0%,

2.      über 1 100 bis 1 200 €.................................... höchstens 0,2 %,

3.      über 1 200 bis 1 350 €.................................. höchstens 0,35 %,

4.      über 1 350 € ................................................... höchstens 0,5 %

der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betra-gen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversi-cherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden."

2.  § 100 wird nach Abs. 13 folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 61 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft."

Begründung:

Schon seit den 1970er Jahren entwickeln sich die Löhne und Gehälter in Österreich deutlich
langsamer als die Gewinne der Unternehmen. In den letzten Jahren fallen zudem die niedrigen
Einkommen hinter den hohen immer weiter zurück.
Wenn sich in dieser Situation die Ausgaben für die Grundbedürfnisse wie
Grundnahrungsmittel, Treibstoff, Energie und Wohnen deutlich verteuern, die bei
Niedrigverdienern einen Großteil der Ausgaben ausmachen, geraten immer mehr Menschen in
eine finanzielle Krise.


 

Die Antragsteller schlagen in dieser Situation vor, die Arbeiterkammerumlage für niedrige
Einkommen in derselben Staffelung, wie sie bei der Senkung des

Arbeitslosenversicherungsbeitrags zur Anwendung kam, entfallen zu lassen bzw. zu senken,
um gerade den Beziehern niedriger Löhne und Gehälter eine finanzielle Erleichterung zu
verschaffen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.