921/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Ursula Haubner und Kollegen

betreffend   ein   Bundesgesetz,   mit   dem   das   Familienlastenausgleichsgesetz   1967   zu Wiedereinführung einer Geburtenbeihilfe geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, wird wie folgt geändert:

1. Vor Abschnitt II wird folgender Abschnitt Id eingefügt:

„Abschnitt Id

Geburtenbeihilfe

§ 31i. (1) Aus Anlass der Geburt eines Kindes wird für jedes lebend- oder totgeborene Kind eine Geburtenbeihilfe in Höhe von 1.000 Euro gewährt, wenn die für die Erlangung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses zwingend vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und in der ersten Lebenswoche nach der Geburt nach der in § 39e Abs. 1 genannten Verordnung durchgeführt wurden.

(2)  Für das zweite Kind steigt die Geburtenbeihilfe auf 1.250 Euro, ab dem dritten Kind beträgt sie jeweils 1.500 Euro.

(3)    Anspruch  auf Geburtenbeihilfe  hat  die  Mutter,  wenn  sie  oder  das  Kind  die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört. Wenn die Mutter keinen Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat, geht er auf das Kind über.

(4)  Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen.

(4)  Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 6 ist ein Bescheid zu erlassen.


(5)       Nachzuweisen sind

a)   die  Geburt des  Kindes  durch  die  Geburtsbestätigung  (§  33  Abs.   1   Z   1   der Personenstandsverordnung) oder durch die Geburtsurkunde,

b)  die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,                   

c)       die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung.

(6)  Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet,     ihren     Empfängern     von     Dienstbezügen     sowie     von     Ruhe-     und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 2 zuständige Finanzamt."

In § 55 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Abschnitt Id tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für Geburten, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen."

Begründung:

Die Geburtenbeihilfe wurde von der großen Koalition mit dem Sparpaket des Jahres 1993 beseitigt. Die Antragsteller sind der Meinung, dass sie aus mehreren Gründen wiedereingeführt werden sollte:

§         Gerade   in   einer   Zeit   steigender   Preise   und   sinkender   Einkommen   sollte   die Entscheidung für ein Kind finanziell erleichtert werden.

§         Die zusätzlichen Kosten, die rund um die Geburt eines Kindes anfallen, liegen mindestens in Höhe der vorgeschlagenen Geburtenbeihilfe von 1.000 Euro. In Zeiten sinkender Nettoeinkommen ist ein Zuschuss in Lebensphasen, die naturgemäß höhere Kosten verursachen, besonders wichtig.

§         Weitere Kinder sind zwar in der Erstausstattung billiger, verursachen allerdings durch den Bedarf nach einer größeren Wohnung und durch die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Beruf und Familie mit jedem Kind mehr immer schwerer vereinbar werden, auf Dauer höhere Kosten, weshalb auch der Entschluss zu weiteren Kindern vielen Eltern schwerfällt. Die Geburtenbeihilfe soll daher für das zweite Kind und weitere Kinder spürbar höher sein.

Die Kosten diese Maßnahme werden auf ca. 100 Mio. Euro pro Jahr geschätzt.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Aus-schuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.