922/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Bucher
Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das   Mineralölsteuergesetz 1995,   BGBl.   Nr.   630/1994,   zuletzt   geändert   durch   das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

1.  § 3 Abs. 1 Z1 wird ergänzt um folgende lit. d:

,,d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,

aa) mit  einem  Gehalt  an  biogenen  Stoffen  von  mindestens  441 und einem

Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 €;

bb) ansonsten 445 €;"

2.  § 3 Abs. 1 Z2 wird ergänzt um folgende lit. d:

„d)wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,

aa) mit  einem  Gehalt  an  biogenen  Stoffen  von  mindestens  441  und  einem

Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 €;
bb) ansonsten 517 €;"

3.  § 3 Abs. 1 Z 3 wird ergänzt um folgende lit. c:

,,c) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht;"


4.  § 3 Abs. 1 Z4 wird ergänzt um folgende lit. c:

,,c) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,

aa) mit  einem  Gehalt  an  biogenen  Stoffen  von  mindestens  441  und  einem

Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 €,
bb) ansonsten 325 €;"

5.  § 3 Abs. 1 Z7 wird ergänzt um folgende lit. d:

„d)ansonsten für 1 000 1, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,

aa) mit  einem  Gehalt  an  biogenen  Stoffen  von  mindestens  441  und  einem

Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 €;
bb) ansonsten 325 €;"

6.  §3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 1, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 €."

7. Im §7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,249" durch den Betrag „0,199" ersetzt.

8.     Nach § 64j wird folgender § 64k angefügt:

„§ 3 Abs 1 Z 1 lit. d, Z 2 lit. d, Z 3 lit. c, Z 4 lit. c, Z 7 lit. d, Abs 2, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und §8 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft."

Begründung

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (43 d.B.) erfolgten Mineralölsteuererhöhungen rückgängig gemacht werden, um die damit verbundenen Mehrbelastungen der Bürger schnellstens zu beseitigen und die Konjunktur nicht weiter zu gefährden. Angesichts von Steuermehreinnahmen von 20 Mrd. Euro bis zum Jahre 2010 kann es auch kein Problem sein, ohne die 530 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der MÖSt den Klimafond zu finanzieren.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.