922/A XXIII. GP
Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Ing. Westenthaler, Bucher
Kollegin
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z1 wird ergänzt um folgende lit. d:
,,d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 441 und einem
Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 €;
bb) ansonsten 445 €;"
2. § 3 Abs. 1 Z2 wird ergänzt um folgende lit. d:
„d)wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 441 und einem
Schwefelgehalt
von höchstens 10 mg/kg 484 €;
bb) ansonsten
517 €;"
3. § 3 Abs. 1 Z 3 wird ergänzt um folgende lit. c:
,,c) 325 €, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht;"
4. § 3 Abs. 1 Z4 wird ergänzt um folgende lit. c:
,,c) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 441 und einem
Schwefelgehalt
von höchstens 10 mg/kg 297 €,
bb) ansonsten 325 €;"
5. § 3 Abs. 1 Z7 wird ergänzt um folgende lit. d:
„d)ansonsten für 1 000 1, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2008 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 441 und einem
Schwefelgehalt
von höchstens 10 mg/kg 297 €;
bb) ansonsten 325 €;"
6. §3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 € für 1 000 1, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 €."
7. Im §7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,249" durch den Betrag „0,199" ersetzt.
8. Nach § 64j wird folgender § 64k angefügt:
„§ 3 Abs 1 Z 1 lit. d, Z 2 lit. d, Z 3 lit. c, Z 4 lit. c, Z 7 lit. d, Abs 2, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und §8 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft."
Begründung
Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (43 d.B.) erfolgten Mineralölsteuererhöhungen rückgängig gemacht werden, um die damit verbundenen Mehrbelastungen der Bürger schnellstens zu beseitigen und die Konjunktur nicht weiter zu gefährden. Angesichts von Steuermehreinnahmen von 20 Mrd. Euro bis zum Jahre 2010 kann es auch kein Problem sein, ohne die 530 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der MÖSt den Klimafond zu finanzieren.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.