925/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Bucher
Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 zur Steuerbefreiung der Überstundenzuschläge geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 68 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1)  Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

(2) Zuschläge für die ersten zwanzig Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes sind steuerfrei."

1. nach §134 wird folgender § 135 angefügt:

„§ 135. § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft."

Begründung:

Die Zahl der Arbeitnehmer, die Überstunden erbringen, stieg seit 2004 um ein Viertel. 822.000 Beschäftigte machten 2007 im Durchschnitt 8,8 Überstunden pro Woche. Überstunden werden also derzeit schon von jedem vierten Beschäftigten geleistet und werden damit immer mehr zur Regel.

Gerade Menschen, die fleißig und arbeitswillig sind und ein höheres Arbeitsvolumen auf sich nehmen, um höheren Wohlstand zu erlangen oder ihrem Betrieb die Bewältigung eines höheren Arbeitsvolumens zu ermöglichen sollten als Leistungsträger, die einen erheblichen Anteil zum Wachstum der Gesamtwirtschaft beitragen, stärker entlastet werden. Die Antragsteller schlagen daher vor, die Begrenzung der steuerfreien Überstundenzuschläge auf maximal fünf pro Monat auf die gesetzlich zulässige Zahl von 20 pro Monat anzuheben. Dies hätte einen Entlastungseffekt von rund 300 Mio. Euro jährlich, was einer durchschnittlichen Entlastung von über 350 Euro für jeden Überstunden leistenden Arbeitnehmer gleichkommt.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Finanz-ausschuss vorgeschlagen.