295/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.03.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0006-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.»296/J vom »30. Jänner 2007 der Abgeordneten »Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen, betreffend »geplante jährliche Gebühren- bzw. Abgabenerhöhungen entsprechend dem Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass unter Gebühren - wie im Regierungsprogramm auf Seite 164 verwendet – die besonderen Vergütungen und Kostenersätze gemeint sind, welche von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlasste öffentliche Leistungen oder für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Dazu zählen z.B. Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren oder sonstige Entgelte für Leistungen.

 

Abzugrenzen ist diese Gebühr von einem Beitrag, der für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer Inanspruchnahme erhoben wird, und von Gebühren ohne Bezugnahme auf Leistungen wie z.B. Gebühren nach dem Gebührengesetz, bei denen es sich um Steuern oder Abgaben handelt.

 

Zu 1. und 2.:

Unter "Valorisierung" wird im Allgemeinen die Anpassung von Gebühren an gestiegene Kosten verstanden, aber auch die Anpassung an den gestiegenen wirtschaftlichen Wert oder sonstige Nutzen, die der Leistungsempfänger erhält. Eine Valorisierung über die Inflationsrate hinaus ist damit selbstverständlich nicht gemeint.

 

Zu 3.:

Die Studienbeiträge sind in den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 geregelt und verbleiben gemäß § 91 Abs. 5 zur Gänze der jeweiligen Universität. Eine Valorisierung der Studienbeiträge ist nicht geplant.

 

Zu 4.:

Bezüglich der Autobahnvignette möchte ich vorerst festhalten, dass für diese Angelegenheit primär das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Aus der Sicht der Zuständigkeit meines Ressorts ist darauf hinzuweisen, dass die Autobahn­vignette ein Entgelt für die Benützung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich darstellt und der Preis für diese Vignette seit 2001 unverändert ist.  Erhöhungen wären daher auf eine inflationsbedingte Anpassung sowie die Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Streckenerweiterungen und der damit verbundenen gestiegenen Kosten für Bau, Betrieb und Erhaltung zurückzuführen. Diesen erhöhten Entgelten steht auch ein zusätzlicher Kunden­nutzen gegenüber.

 

Zu 5. und 8.:

Die Einnahmen aus Gebühren und Kostenersätze des Bundes (Postengruppe 815. - bis 818.) der letzten fünf Jahre stellen sich wie folgt dar (Beträge in Mio. €):

               2002                        1.216,1

               2003                        1.167,9

               2004                        1.113,9

               2005                        1.095,9

               2006                        1.111,9

 

Zu 6., 7. und 9.:

Von einer Valorisierung sind Gebühren und Kostenersätze betroffen, die für Leistungen oder Einrichtungen des Bundes eingehoben werden. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz sind nicht von der Valorisierung betroffen. Die konkrete Ausgestaltung der Valorisierung ist Gegenstand der Budgetverhandlungen. Es ist daher noch nicht möglich, die budgetären Effekte anzugeben, wofür ich um Verständnis ersuche.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Wilhelm Molterer eh.