996/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.08.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0068-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 980/J-NR/2007

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Die Vorgänge um die Wirtschafts-engineering Burgenland GmbH“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3 und 5 bis 6:

In meiner Beantwortung der Anfrage zur Zahl 886/J-NR/2007 habe ich zu diesem Themenkomplex bereits Stellung genommen und erlaube mir, darauf zu verweisen. Das Bundesministerium für Justiz hat im Zusammenhang mit den Strafverfahren betreffend „Aktivitäten der WiBAG bzw. der verbundenen Unternehmen“ keine Weisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 StAG erteilt.

Zu 4:

Der Vorwurf der „betrügerischen Erschleichung von Subventionsmitteln“ durch Einreichung der in der Anfrage genannten Rechnung der Glöckner GmbH über 7,5 Millionen S wurde einer strafrechtlichen Prüfung nach den §§ 146 ff StGB unterzogen. Die Erhebungen ergaben nach den mir vorliegenden Berichten Folgendes:

Aus der im Jahr 2001 durchgeführten Projektendabrechnung ging hervor, dass förderungstaugliche Kosten von knapp 482 Millionen S vorlagen, wobei in diesem Betrag auch die der Anfrage zu Grunde liegende Rechnung enthalten war. Im Jänner 2002 wurde die Abrechnung auf etwa 466 Millionen S geändert, weil dieser Betrag bereits im EU-Monitoring bekannt gegeben worden war. Auch dieser reduzierte Betrag enthielt diese Zahlung in Höhe von 7,5 Millionen S, obwohl schon bei der Abrechnung gegenüber der auszahlenden Stelle klar war, dass etwa 16 Millionen S mehr an förderungswürdigen Kosten aufgelaufen waren. Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahme der WiBAG ergibt sich, dass die angezeigten Personen schon ex ante – also vor der behaupteten „Täuschungshandlung“ – von der Existenz weiterer Kosten wussten. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung der deutschen Glöckner GmbH anstelle anderer Fakturen eingereicht wurde, sah die Staatsanwaltschaft einen auf Täuschung oder gar auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz mit der für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit als nicht erweislich an.

Zu 7 und 8:

Die zuständige Fachabteilung meines Hauses sieht auf Basis der ihr vorliegenden Berichte keine Anhaltspunkte für eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 352 Abs. 1 StPO oder eine formlose Fortsetzung gemäß § 363 Z 1 StPO. Sollten in diesem Zusammenhang neue Verdachtsmomente auftauchen, werden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden diese einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Veranlassungen zu treffen haben. Diesfalls wird die zuständige Fachabteilung meines Hauses den Verfahrensgang überwachen.

. August 2007

 

(Dr. Maria Berger)