1114/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.08.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Leopold Mayerhofer und weitere Abgeordnete haben am 06.07.2007 unter der Nr. 1209/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Protokollierungsmodus“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik werden seit 01.02.2000 elektronisch erfasst. Die Meldegrundsätze für die Datenerfassung sind in der PKSV (Vorschrift über die Polizeiliche Kriminalstatistik) geregelt.

 

Die Bestimmung des § 7 Abs 3 PKSV (wirksam seit 2000) besagt, dass bei der Verwirklichung einer strafbaren Handlung, bei der sowohl eine Straftat gegen fremdes Vermögen als auch eine Straftat nach § 229 StGB (zB Diebstahl einer Geldbörse, in der sich auch ein Führerschein befindet) begangen wurde, lediglich der Diebstahl zu erfassen ist.

 

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (In-Kraft-Treten 01.05.2004) wurden die neuen Straftatbestände bezüglich unbarer Zahlungsmittel (§§ 241a ff) geschaffen. § 7 Abs 3 PKSV wurde entsprechend angepasst.

 

Bei der Verwirklichung einer strafbaren Handlung, bei der sowohl eine Straftat gegen fremdes Vermögen als auch eine Straftat nach § 241e StGB begangen wurde, ist lediglich der Diebstahl zu erfassen. Dies ist aber keine neue Vorgehensweise. Bereits in der Meldevorschrift 1976 wurde folgende Formulierung verwendet: Nur eine strafbare Handlung (die führende) ist zu melden, wenn eine strafbare Handlung nach mehreren Gesetzesstellen anzuzeigen ist.

 

Zu Frage 2:

Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafbaren Handlungen unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte und soll im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen.

 

Zur Beschreibung des Kriminalitätsgeschehens muss der sachliche, räumliche und zeitliche Rahmen klar abgedeckt sein.

 

Die Datenerfassung muss an jede Änderung im Strafrecht angepasst werden. Die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik ist in einer bundeseinheitlichen Vorschrift, die mehrfach abgeändert wurde (Meldevorschrift 1974, Meldevorschrift 1976, PKSV 2000, PKSV 2005, PKSV 2007), festgelegt. Bei jeder Überarbeitung wurde und wird darauf geachtet, dass die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren erhalten bleibt.

 

Die gleich lautende Bestimmung de § 7 Abs 3 PKSV ist seit 2000 wirksam und wurde im Jahr 2005, bedingt durch das StrÄG 2004, hinsichtlich § 241e StGB modifiziert. In der Meldevorschrift 1976 (§ 13 Abs 2 Z 1) wurde eine andere Formulierung verwendet: Nur eine strafbare Handlung (die führende) ist zu melden, wenn eine strafbare Handlung nach mehreren Gesetzesstellen anzuzeigen ist.

 

Es gibt keinerlei Veranlassung, die angesprochenen Delikte aus der Polizeilichen Kriminalstatistik herauszunehmen.

 

Zu Frage 3:

Bei der Präsentation des nächsten Kriminalitätsberichts ist auf den konkret angesprochenen Sachverhalt im Hinblick auf das Vorhergesagte nicht näher einzugehen.

 

Zu Frage 4:

Die Erfassung der statistischen Daten hat keine Änderung erfahren. Es kann daher keinesfalls von nicht korrekten statistischen Werten gesprochen werden.

 

Zu Frage 5:

Es darf auf § 7 Abs 3 PKSV verwiesen werden.

 

Zu Frage 6:

Die statistische Erfassung des Autodiebstahls (Diebstahls eines Fahrzeuges samt angebrachten Kfz-Kennzeichentafeln) erfolgt nach §§ 127 ff StGB.