1319/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 6. Juli 2007 unter der Nummer 1234/J  an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einsatz von Überwachungssoftware in öffentlichen Dienststellen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurden und werden selbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Alle auf konkreten Vorgaben basierenden Anliegen und Anregungen des Datenschutzrates, sind ebenfalls mit berücksichtigt.

 

Zu Frage 2:

Auf die Beantwortung der gleich lautenden Anfrage Nr. 1229/J durch den Herrn Bundeskanzler wird verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Nein. 

 

Zu Frage 4:

Nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres und dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007, sind diverse Organisationseinheiten (insb. das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, die Abteilungen III/3, IV/2 und IV/8 bzw. die jeweiligen Referate und Büros dieser Abteilungen) mit der Wahrnehmung der diversen Datenschutzagenden des BM.I betraut und üben diese nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus.

Im Bereich der nachgeordneten Behörden und Kommanden, üben leitende Beamte die Funktion des Datenschutzbeauftragten aus.

Im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG, könnte ein weisungsungebundener Datenschutz-beauftragter im Ressort nur mit einem entsprechenden Verfassungsgesetz eingerichtet werden.

 

Zu Frage 5:

Es wurden seit 2000 keine vom BM.I beauftragten Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten eingesetzt. 

 

Zu Frage 6:

Über die in der Fragestellung angeführten Komponenten hinaus, sind keine weiteren Überwachungssoftware - Produkte im Einsatz.

Aus Sicht des BM.I erschiene es jedenfalls nicht zweckmäßig, auch jene Datensicherheits-programme bzw. Protokollierungs-Software-Komponenten, die gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 sowie Abs. 4 und 5 DSG 2000 der Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvor-gänge (Änderungen, Abfragen und Übermittlungen) im Bereich der Zentralen Informations-sammlungen des BM.I (insb. EKIS / FIS / SIS) dienen, als Überwachungssoftware zu qualifizieren.

 

Zu Frage 7:

Die Beschaffung aller systemrelevanten Softwareprodukte gemäß Frage 6, erfolgt durch die Abteilung IV/2, nach vorheriger Beauftragung durch die für die organisatorischen Kommunikations- und Informationstechnologieangelegenheiten des Innenressorts zuständige Organisationseinheit (OKIT). Der Einsatz der Produkte erfolgt durch die Abteilung IV/8 KIT-Infrastruktur und –Betrieb.

 

Zu Frage 8:

Die Abteilungen IV/2 und IV/8 des BM.I sind mit den ihnen übertragenen Datenschutzagenden in die Abläufe gemäß Frage 7 eingebunden. Bei der Beschaffung und beim Einsatz von Software-Produkten gemäß Frage 6, ist die Personalvertretung entsprechend den Vorgaben des PVG eingebunden.

 

Zu Frage 9:

Außer in technisch begründeten Fällen (z.B. zur Gefahrenabwehr bzw. -lokalisierung) durch den/die Systemadministrator/en, darf auf diese Daten nur mittels richterlichen Beschluss bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft zugegriffen werden.

 

Zu Frage 10:

Die Abteilungen IV/2 und IV/8 des BM.I sind mit den ihnen übertragenen Datenschutzagenden in die Abläufe gemäß Frage 9 eingebunden. Die Personalvertretung ist, sofern sie im Verfahren nicht Parteienstellung hat, nicht eingebunden.

 

Zu Frage 11:

Es ist organisatorisch und technisch sichergestellt, dass nur gemäß Frage 6 definierte Software-Komponenten installiert sind bzw. installiert werden können und nur durch Systemadministratoren im Rahmen ihrer systemerhaltenden Tätigkeiten auf diese Produkte zugegriffen werden kann.

 

Zu Frage 12:

Auf die Beantwortung der gleich lautenden Anfrage Nr. 1229/J durch den Herrn Bundeskanzler wird verwiesen.

 

Zu Frage 13:

Auf die Beantwortung der gleich lautenden Anfrage Nr. 1229/J durch den Herrn Bundeskanzler wird verwiesen.

 

Zu Frage 14:

Ja, denn gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000, hat jeder Bedienstete (Betroffene) das Recht auf (schriftliche) Auskunft über die zu seiner Person in den Datenanwendungen oder Dateien des jeweiligen Auftraggebers (bzw. der jeweiligen Dienstbehörde) verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen und den Zweck und die Rechtsgrundlagen der jeweiligen Datenverwendung. Das Auskunftsbegehren ist schriftlich an den jeweiligen Auftraggeber (bzw. die jeweilige Dienstbehörde) zu stellen. Mit Zustimmung des Auftraggebers, kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Mit Zustimmung des Bediensteten (Betroffenen) kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

 

Zu Frage 15:

Ja, denn gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 hat jeder Auftraggeber (bzw. jede Dienstbehörde) unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen und zwar aus eigenem, sobald ihm (ihr) die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen. Gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 ist, innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrags eines Bediensteten auf Richtigstellung oder Löschung, dem Antrag zu entsprechen und dem Bediensteten (Betroffenen) davon Mitteilung zu machen oder durch den Auftraggeber (bzw. die Dienstbehörde) schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

 

Zu Frage 16:

Ja.

 

Zu Frage 17:

Ich werde dafür eintreten, dass eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe sich dieser Themen annimmt.