1322/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum NR Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 06.07.2007 unter der Nummer 1310/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Mehr Migranten in die Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das Wehrgesetz 2001 regelt aufbauend auf Art 9a Abs 2 B-VG die näheren Bestimmungen über die Wehrpflicht und sieht vor, dass der Präsenzdienst unter anderem als Grundwehrdienst zu leisten ist. Nach Absolvierung des 6-monatigen Grundwehrdienstes, gilt der Präsenzdienst als abgeleistet, unabhängig davon, ob das im Wehrgesetz vorgesehene Treuegelöbnis geleistet wurde.

 


Zu Frage 2:

Das Wehrgesetz 2001 stellt nur auf das Leisten des Präsenzdienstes und nicht auf einen verbindlichen Zusammenhang mit dem Treuegelöbnis ab. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, kann daher nicht gesprochen werden.

 

Zu Frage 3:

Für die Aufnahme in den Polizeidienst sieht das BDG allgemeine und besondere Ernennungserfordernisse vor. Sobald diese erfüllt werden, steht materiellrechtlich einer Aufnahme nichts entgegen. Weiters hat jeder Beamte binnen 4 Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Angelobung zu leisten. Ob beim Bundesheer das Treuegelöbnis geleistet wurde, ist für die Aufnahme nicht maßgeblich.

 

Zu Frage 4 und 5:

Für die Verrichtung des Exekutivdienstes finden die einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Konfession der Bediensteten Anwendung. Daher ergeben sich weder ein Umorganisationsbedarf noch die Notwendigkeit zu Dienstplanänderungen.

 

Zu Frage 6:

Aufgrund der maßgeblichen Normen, ist jeder Polizeibeamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Weiters hat jeder Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Diese Dienstpflichten gelten unabhängig von der Konfession des jeweiligen Beamten.