2231/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Heimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Dezember 2007 unter der Nr. 2975/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Homepage www.arigona.at" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Eingangs weise ich darauf hin, dass mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 1.März 2007, BGBl. II Nr. 49/2007, Medienangelegenheiten" in die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin im Bundeskanzleramt Doris Bures übergegangen sind. Ich ersuche daher, Anfragen, die den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin Bures betreffen, in Zukunft zuständigkeitshalber an sie zu richten.

Ich habe diese Anfrage weitergeleitet und folgende Antwort erhalten:

Zu Frage 1:

Ø       Wer hat die Seite in das Internet gestellt?

Die Frage betrifft keine Angelegenheit der Geschäftsführung der Bundesregierung, da es sich bei der Registrierung einer Domain um keine Angelegenheit der behördlichen Verwaltung im Sinne von §90 zweiter Satz Geschäftsordnungsgesetz 1975


handelt, sondern um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Registrierungsstelle/Registrar und dem Antragsteller/Domaininhaber.

Zu Frage 2:

Ø       Wer ist für den Inhalt verantwortlich ?

Für den Inhalt eines elektronischen Mediums trägt der Medieninhaber die Verantwortung. So es sich bei einer Internet-Seite um kein Medium im Sinne des Mediengesetzes handelt, trägt die Verantwortung der Domaininhaber.

Zu Frage 3:

Ø       Muss eine österreichische Internetseite eine Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz enthalten?

Ja, sofern der Inhalt der Seite als Medium" im Sinne des § 1 Z 1 MedienG anzusehen ist, d.h. insbesondere Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt" enthält.

Zu Frage 4:

Ø       Wenn ja, warum trägt die Seite www.arigona.at keine Offenlegung?

Die Frage, warum die Seite www.arigona.at keine Offenlegung enthält, wäre an den Medieninhaber bzw. den Domaininhaber zu richten, dem die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt.

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø      Muss in diesem Fall die Seite vom Netz genommen werden?

Ø      Wenn nein, warum nicht?

Eine Webseite, die den Bestimmungen des § 25 MedienG nicht entspricht, muss nicht vom Netz genommen werden". Unabhängig vom Einzelfall ist, wenn ein Medieninhaber einer Webseite die erforderlichen Angaben im Sinne des § 25 MedienG nicht veröffentlicht, dieser gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 MedienG von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.


Zu den Fragen 7 und 8:

Ø      Verstößt der Inhalt der Seite gegen geltende Gesetze?

Ø      Wenn ja, gegen welche?

Wie sich aus den Eingangsäußerungen der Parlamentarischen Anfrage ergibt, zielen diese Fragen auf die Beachtung von § 25 Mediengesetz ab. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung wäre - wie oben ausgeführt - nach § 27 leg.cit. verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen. Für die Vollziehung des § 27 leg.cit. ist aber gemäß Art. VII Z 3 leg.cit. der Bundesminister für Inneres zuständig.