2897/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.02.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau

 

Präsidentin des Nationalrates

(5-fach)

Parlament

 

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-90180/0017-III/1/2007

Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2865/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen betreffend „Rückrufe von unsicheren (oder gefährlichen) Konsumgütern im Jahr 2007“ wie folgt:

 

Frage 1:

Gemäß § 7 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005, sind In-Verkehr-Bringer/innen verpflichtet, Rückrufe den zuständigen Behörden zu melden. Im Rahmen dieser Verpflichtung wurden meinem Ressort folgende Rückrufe im Jahr 2007 gemeldet:

 

1) Fisher Price/Mattel: „Laugh & Learn“ Lernspaß Häschen (Kleinteile - Nase)

2) Tvilum-Scanbirk: „Jubee Bunkbed 82006“ (Etagenbett) (Stabilität -Tragleiste)

3) Lenovo: Notebook-Akkus (Überhitzung)


4) Tchibo: Schlagbohrmaschine (möglicher Gehäusebruch)

5) Bosch/Siemens/Neff/Constructa: Glaskeramik-Kochmulden (Selbsteinschaltung)

6) Yves Rocher: Waffeleisen (Prämie für Kunden) (Kurzschlussgefahr)

7) Paramount Pictures Int.: „Shreck Ears“ (spitzer Draht)

8) Velux: GDL-Dachbalkon (Schrauben)

9) IKEA: marinierter Hering (Glasstücke in den Gläsern)

10 a) Quelle AG: Privileg-Geschirrspüler (Brandgefahr)

10 b) Electrolux (AEG-Electrolux, Electrolux, Juno-Electrolux, Zanussi): Geschirrspüler (Brandgefahr)

11) Coleman: Katalytheizer „Blackcat“ (Gasaustritt)

12) Sony: Digitalkamera DSC-T5 (Absplitterung – Gefahr von Kratzern)

13) Glen Dimplex: Wickeltischstrahler „Strato 480“ (Heizstabummantelung)

14) IKEA: Glasvasen „Parodi“, „Apelsin“(Bruchgefahr)

15) Tchibo: Entsafter (Sieb)

16) Polisport: Fahrradkindersitze (Verbindung Fahrrad/Sitz)

17) Nokia: Akku BL-5C (Überhitzung)

18) Mattel: Spielzeugauto „Sarge“ (Bleigehalt); Puppen/Spielesets/Zubehör „Barbie“, „Polly Pocket“, „Doggie Day“ (Magnetteile)

19) Microsoft: „XBox 360 Wireless Racing Wheel“ (Überhitzungsgefahr)

20) Brunswick Marine in EMEA Inc.: Motorboot (Tank)

21) Mattel: Barbie und Geotrax Zubehör (Bleigehalt)

22) Mattel: Spielzeugküche „Learning Kitchen“ (Kleinteile)

23) Vaillant Austria: „Thermoblock atmoTEC“ (Abgase/Elektronik)

24) Goodyear Dunlop Tires Austria: Motorrollerreifen „Dunlop SX01“ (Lauffläche)

25) Shimano: Fahrradhandschuhe “Pro”, “Shimano”, “Saint” (Inhaltsstoff Benzidin)

26) Kodak: Taschenlampe (Werbegeschenk) (Überhitzung)

27) Kodak: Digitale Bilderrahmen (Euro-Stecker-Adapter)

28) Peek & Cloppenburg: Jeans (Farbstoffe)

29) Michelin: Motorrad-Vorderreifen „Pilot Power“ (Lauffläche)

30) Hanseatic: Kondensationstrockner (Brandgefahr)

 

Gemäß den RAPEX-Leitlinien der Europäischen Kommission kann die Verständigung der nationalen Behörden entfallen, wenn sichergestellt ist, dass eine RAPEX-Notifikation erfolgt. Daher werden Rückrufe von international tätigen Unternehmen manchmal nur im Land des Hauptsitzes des Unternehmens an die Behörden gemeldet - solche Rückrufe werden somit dem BMSK nur mittelbar über RAPEX gemeldet (siehe dazu weiter unten die Beantwortung der Frage 6 – Rückmeldungen an die Europäische Kommission).


Für Österreich relevante Rückrufe und ein Link zur öffentlichen RAPEX-Website der Europäischen Kommission können auf der Website meines Ressorts unter www.produktsicherheit.gv.at abgerufen werden.

 

Frage 2:

Im Bereich meines Ressorts wurden keine Rückrufe angeordnet.

 

Allerdings konnte in den vergangenen Jahren die Bereitschaft von Unternehmen Rückrufe durchzuführen deutlich verbessert werden. Festzuhalten ist, dass die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG freiwilligen Maßnahmen den Vorzug gibt („… begünstigen sie [die Behörden] das freiwillige Tätigwerden der Hersteller und Händler entsprechend ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie…“). Dementsprechend hat mittlerweile mehr als die Hälfte aller RAPEX-Meldungen freiwillige Maßnahmen zum Inhalt (siehe dazu auch Frage 7).

In § 11 (2) Produktsicherheitsgesetz 2004 wurde dieser Grundatz entsprechend berücksichtigt („Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.“).

 

Frage 3:

Dazu wurden folgende Informationen von den Produktsicherheits-Aufsichtsbehörden der Bundesländer eingeholt:

 

Kärnten:

Nachdem es Zielsetzung des Produktsicherheitsgesetzes ist, jeweils das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden und somit freiwilligen Maßnahmen den Vorzug zu geben, wurden bis dato keine Sofortmaßnahmen getroffen.

 

Niederösterreich:

Es wurden keine Sofortmaßnahmen durch Produktsicherheitsorgane des Landes NÖ angeordnet. Im Fall der Kordeln von Winterbekleidung wurden in 53 Fällen freiwillige Verkaufseinstellungen erreicht.

 


Oberösterreich:

Es wurden keine Sofortmaßnahmen getroffen.

 

Tirol:

1.         keine

2.         Bei den auf Grund des PSG 2004 durchgeführten Markterhebungen waren keine behördlichen Sofortmaßnahmen erforderlich, da

a.         die Produkte in den meisten Fällen nicht vorgefunden wurden

bzw.

b.         bei Auffinden der Produkte vom Inverkehrbringer freiwillige Maßnahmen gesetzt wurden (z.B: Rücknahme von Minimotorrädern), sodass keine behördlichen Maßnahmen erforderlich waren.

Dies entspricht auch der Zielsetzung des PSG 2004, dass das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist und angemessenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis durch die Inverkehrbringer der Vorrang gegeben wird.

 

Steiermark:

In der Steiermark wurden im Jahr 2007 keine Sofortmaßnahmen angeordnet. Wenn gefährliche Produkte aufgefunden wurden, so wurden diese von den Inverkehrbringern freiwillig vom Markt genommen.

 

Wien:

Im Jahr 2007 wurden durch das Bundesland Wien keine Sofortmaßnahmen ergriffen.

Entsprechend dem Länderschwerpunkt für Wien (Spezialisierung auf bestimmte Produktgruppen) und den eingehenden ICSMS-Mitteilungen wurden durch das Bundesland Wien insgesamt 400 Kontrollen und Erhebungen im einschlägigen Fachhandel und auch im Großhandel durchgeführt. Überdies wurden zu den eingehenden und das Bundesland Wien betreffenden Warnungen auch Interneterhebungen durchgeführt.

 


Salzburg:

2007 wurden keine Sofortmaßnahmen durch Produktsicherheitsaufsichtsorgane im Bundesland Salzburg angeordnet.

 

Burgenland:

Es wurden im Berichtszeitraum keine Sofortmaßnahmen angeordnet.

 

Vorarlberg:

In Vorarlberg waren keine solchen Maßnahmen nötig.

Für alle Bundesländer gilt jedoch, dass den Beanstandungen der Aufsichtsorgane in vielen Fällen durch freiwillige Maßnahmen (insb. Einstellung des Verkaufs) entsprochen wurde.

 

Frage 4:

Dem BMSK wurden 2007 unmittelbar oder über den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs 123 Rückrufe von KFZ und Motorrädern gemeldet. Diese Rückrufaktionen betreffen zum Teil mehrere Fahrzeugtypen desselben Herstellers.

Zudem wurden dem BMSK mehrere Rückrufe von Nutzfahrzeugen gemeldet, die allerdings nicht vom Produktsicherheitsgesetz 2004 erfasst sind, da sie nicht als Verbraucherprodukte gelten.

Weiters wurden in zwei Fällen Rückrufe von KFZ-Reifen gemeldet.

 

Das BMSK veröffentlichte diese Rückrufe unter www.produktsicherheit.gv.at, Bereich „Rückrufe von Kraftfahrzeugen“, Dokument „KFZ-Rückrufe 2007“.

 

Frage 5:

2007 wurden von Österreich insgesamt 22 Meldungen an das RAPEX-System übermittelt. 13 dieser Meldungen wurden als Art. 12 Notifikationen (Vorliegen ernster Gefahr) klassifiziert.

Die Meldungen betrafen folgende Produkte:


- 6 Spielzeuge (Beißring, Greifspielzeug, Nachziehhund, 2 Geschossspielzeuge, Kunststoffbälle)

- 3 Feuerzeuge

- 2 Klettersteigsets

- 3 Kinderbekleidungen

- 2 Motorräder

- 2 Plastikweintrauben (Dekorgegenstände)

- Körperlotion

- Leuchtstrohhalme

- Steigeisen

- Klettergurt

 

 

Frage 6

Alle eingelangten Rapex-Meldungen wurden an die dafür zuständigen Ressorts weitergeleitet. Nach Befassung der zuständigen Ministerien wurde folgendes mitgeteilt:

 

BMWA:

Im Bereich des BMWA wurden nach Prüfung der Relevanz die Meldungen an die Kontaktpersonen für die gewerbliche Marktaufsicht übermittelt (siehe auch dazu Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2863/J).

 

BMLFUW:

Bei allen jenen Produkten, die in den Geltungsbereich des Ressorts fielen, und Widersprüche bzw. Mängel nach den geltenden Gesetzen aufwiesen, wurden die Organe der Länder ersucht, die chemikalienrechtlichen Überwachungsmaßnahmen zu setzen. Den Ländern wurde dazu der betreffende Text sowie Abbildungen und Prüfberichte der jeweiligen RAPEX- Meldung übermittelt.

2007 betraf dies die nachstehenden Produkte (manche auch mehrmals):

 

- Entkalker, mangelnde Kennzeichnung und Verschluss

- Zement mit zu hohem Chromgehalt

- Klebstoff mit zu hohem Toluolgehalt

- Thermosflaschen, die Asbest enthalten

- Ohrringe mit erhöhtem Nickelgehalt

- Ofenreiniger ohne kindersicheren Verschluss

- Flüssiger Duftstoff, der krebserzeugende Stoffe enthält


- Gartenfackeln, die Asbest enthalten

- Fahrradreparaturset mit erhöhtem Benzolgehalt

- T-Shirts mit zu hohem Gehalt an Azo-Farbstoffen

- Chem. Produkt Lejitbas, mangelnde Kennzeichnung

 - Regenmantel mit erhöhtem Cadmiumwert

- Schal mit zu hohem Gehalt an Azofarbstoffen

- Hygieneartikel Bath & Body Sauna Aufguss Orange, mangelnde Kennzeichnung,
Verpackung, kein kindersicherer Verschluss

- Künstlerölfarbe mit mangelnder Kennzeichnung, enthält Bleicarbonat

- Isolierflasche, die Weißasbest enthält

- Hygiene- u. Badeartikel Kneip Sauna Aufguß Orange, Kennzeichnung,

Verpackung, Verschluss…

- Kalkreinigerspray enthält das krebserzeugende Nonylphenolethoxylate

- Bremsbeläge, die Asbest enthalten

 

BMGFJ

Betreffend Spielzeug wird auf die Beantwortung der an die dafür zuständige Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 2862/J betreffend „Rückrufe von unsicherem (oder gefährlichem) Kinderspielzeug im Jahr 2007“ verwiesen.

 

 

BMSK:

Sofern das PSG 2004 anzuwenden war, wurden vom BMSK Markterhebungen durch die Produktsicherheits-Aufsichtsorgane der Länder veranlasst. In den meisten Fällen konnten die Produkte allerdings nicht aufgefunden werden, was auch den internationalen Erfahrungen entspricht.

 

Folgende Produkte wurden am österreichischen Markt aufgefunden. In den meisten Fällen wurde ein Rückruf veranlasst oder der weitere Verkauf eingestellt. Diesbezüglich ergingen entsprechende Reaktionen an die EK.

- Spielzeug Bindees und Aqua Dots

- Kinderfahrradsitz

- Autoreifen

- Etagenbett

- Motorräder

- Mattel Spielzeug

- Klappbalkon

- Dekosteine

- Handseilwinde


- Spielzeughase

- Lenkrad X-Box


- Jeanshose

- Geschirrspüler

- Schaukel

- Vasen

- Magnetspielzeug

- Schwimmsitz

- Haarreifen

- Sportboot

- Vierrädriges ATV

- Fahrradbremsen

- Induktionsherd

- Lernteller

 

Frage 7

Die Produktsicherheits-Aufsichtsorgane führten auf Grund von Rapex-Meldungen, die in den Bereich des PSG 2004 fielen, umfangreiche Markterhebungen durch. Im Jahr 2007 betrafen diese Erhebungen 153 Produkte bzw. Meldungen.

 

Daneben wurden noch folgende Aktionen im Sinne einer aktiven Markterhebung/Überwachung durchgeführt:

 

Niederösterreich

Leitern; Pocket Bikes, Regale, Schwimmsitze, Kordeln

Tirol

Montage von Ski- und Snowboardbindungen

Sportbälle - Kennzeichnung

Pocket-bikes

Wien

Schwimmsitze, Kindersitz, Schockartikel

Oberösterreich

Glastische (2008 noch im Laufen – nicht abgeschlossen)

Salzburg

Kordeln bei Kinderbekleidung*

Kärnten

Kordeln bei Kinderbekleidung;

Campingprodukte (Messen);

Schwimmsitze

Sonnenblenden

Burgenland

Pocket Bikes;

Kordeln bei Kinderbekleidung;

Softguns

Vorarlberg

Kinderbekleidung (Inhaltsstoffe);

Bekleidung (Kordeln);

Faschingsbekleidung (Entflammbarkeit - 18 Proben mit einer Beanstandung)

 


*) Salzburg:

Zusätzlich zu den 153 Rapex-Meldungen wurden auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung, Staffelstabübernahmen (ICSMS)  und eigener Wahrnehmung noch Marktüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich weiterer 26 Produkte gesetzt. Anlässlich des gemeinsam mit Kärnten und Vorarlberg durchgeführten Projektes "Kordeln bei Kinderbekleidung" wurden zusätzlich freiwillige Marktüberwachungsmaßnahmen bei 57 mangelhaften Produkten erwirkt.

 


Frage 8:

Gemäß § 12 Produktsicherheitsgesetz 2004 ist das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden; angemessenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis durch die Inverkehrbringer ist der Vorrang zu geben. Dem entsprechend konnten in einer Reihe von Fällen (zB Kordeln/Zugschnüre bei Kinderbekleidung) durch mein Ressort Produktverbesserungen und Korrekturmaßnahmen (zB Verkaufseinstellung) herbeigeführt werden.

 

Darüber hinaus hat das BMSK in mehreren Fällen in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden Importe auf Grund der Verordnung (EWG) 339/93 zurückgewiesen und somit die Überführung der betreffenden Produkte in den freien Warenverkehr nicht zugelassen. Diese Maßnahmen betrafen Feuerzeuge ohne Kindersicherung sowie sogenannte Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt, wobei in zwei Fällen Bescheide gemäß § 11 Produktsicherheitsgesetz 2004 an die Importeure ergingen.

 

Der Produktsicherheitsbeirat selbst hat als beratendes Gremium keine Kompetenz Maßnahmen anzuordnen.

 

Frage 9

Gemäß § 13 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz 2004 sind folgende Produktsicherheits-Aufsichtsorgane der Länder (PSAO)  per 1.1.08 bestellt: (grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle angeführten Personen neben ihrer Tätigkeit als PSAO auch mit der Vollziehung anderer – meist konsumentenschutznaher Gesetze wie z.B. Preisrecht, Gewerbeordnung, Lebensmittelrecht u.a.  – betraut sind.


 

Burgenland

2 Personen

Wien

4 Personen (jedoch nur mit 10% igen Arbeitsaufwand)

Niederösterreich

3 Person

Oberösterreich

4 Personen

Steiermark

7 Personen

Kärnten

3 Personen

Salzburg

4 Personen*)

Tirol

4 Personen (insgesamt 0,33 Personenjahre) **)

Vorarlberg

3 Personen

 

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Aufstellung nur die ausdrücklich nominierten Organe umfasst. Zudem werden in einigen Bundesländern auch Organe aus den Bezirkshauptmannschaften etc. zur Marktüberwachung herangezogen. 

 

 

*) Salzburg:

Zu den für Salzburg tätigen 4 Produktsicherheitsorganen ist anzumerken, dass es sich bei einer Person um eine Halbtagskraft handelt und überdies sämtliche Personen auch in anderen Bereichen des Verbraucherschutzes eingesetzt werden.

 

 

**) Tirol:

o        Es gibt 4 nach dem PSG 2004 bestellte Produktssicherheits-Aufsichtsorgane.

o        3 Personen sind Lebensmittelaufsichtsorgane bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Innsbruck-Land, Kufstein und Landeck) und werden in der Tätigkeit als Produktsicherheits-Aufsichtsorgan zu je 10 % ihrer Arbeitszeit eingesetzt (insgesamt 0,3 Personenjahre).

o        Weiters ist ein Produktsicherheits-Aufsichtsorgan im Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht, angesiedelt und in diesem Bereich zu 5 % der Arbeitszeit (insgesamt 0,03125 Personenjahre) tätig.

 

 

Frage 10:

Mein Ressort ist im Kommissions-Ausschuss für Produktsicherheit und in einschlägigen Kommissions-Arbeitsgruppen vertreten sowie Mitglied des Product Safety Enforcement Forum of Europe (PROSAFE). Eine aktuelle Diskussion zur Änderung der Produktsicherheitsrichtlinie findet in diesen Gremien zur Zeit nicht statt.


Frage 11:

Ein akuter Reformbedarf besteht aus meiner Sicht nicht.

Mittelfristig könnten aber insbesondere folgende Änderungen sinnvoll sein:

- Vereinfachung der Mandatierung von Normen.

- Verlängerung der Geltungsdauer von Entscheidungen der Kommission (bislang im Regelfall mit einem Jahr befristet).

- Einrichtung einer zentralen Organisation auf EU-Ebene für Risikobewertung und Koordinierung der Marktüberwachung.

 

Mit freundlichen Grüßen