3166/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.03.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0006-I/4/2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3107/J vom 10. Januar 2008 der Abgeord­neten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „gleichbehandlungswidrige Schnüffelaktion der Finanzämter“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist anzumerken, dass nach dem Bundesministeriengesetz das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bei Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches in Bezug auf die Finanzämter ein fachliches Aufsichts- und Weisungsrecht hat. In den Bereich des Bundesministeriums für Finanzen fällt die organisatorisch-personelle Zuständigkeit für die Finanzämter. Soweit die Anfrage fachliche Belange betrifft, darf ich daher auf die Beant­wortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3285/J vom 16. Jänner 2008 durch die Frau Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verweisen.

 

Zu 1. bis 3.:

Dem Grundsatz einer ökonomischen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung folgend be­schränken sich Überprüfungsmaßnahmen generell auf jenes Mindestmaß, das nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unerlässlich erscheint. Dem „Klangbild“ von Namen kommt bei der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe keinerlei Bedeutung zu; die Vorgehens­weise der Finanzämter orientiert sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen am Gesamtbild des Einzelfalls.

 

Zu 4. bis 7.:

Da meinem Ressort der konkrete Anlassfall nicht bekannt ist, kann dazu keine Aussage getroffen werden. In Bezug auf die grundsätzlichen Bestimmungen und die Vorgehensweise bei Anspruchsüberprüfungen wird, wie bereits einleitend angemerkt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird ergänzend dazu festgehalten, dass keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehenden Organisationsvorschriften vorliegen, die das in der Anfrage behauptete Vorgehen vorsehen.

 

Zu 8. bis 10.:

Da keine über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehenden Erlässe eine diskriminierende Vorgehensweise im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes regeln, können Diskriminierungen – abgesehen von denkmöglichen individuellen Fehlleistungen einzelner Bediensteter – ausgeschlossen werden.

 

Selbstverständlich legt das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen der Aus- und Fort­bildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch großen Wert auf die Vermittlung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Kundenfreundlichkeit, um individuelle Fehlleistungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Da auf Basis der vorliegenden Informationen keine Verletzung des Gleichbehandlungsge­setzes erkennbar ist, erscheint die Frage nach einem Schadenersatz gegenstandslos.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.