Zu 3666/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

BMI-VA1000/0028-II/BK/4.3/2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschrift über die

 

Polizeiliche Kriminalstatistik

 

(PKSV)


 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

 

Es galt, berechtigten Anliegen der Praxis bei der Erfassung zu genügen und diese mit den fachlichen Vorgaben abzustimmen  (Plausibilität); schließlich waren nach einer Phase der Evaluierung Lösungen zur Vermeidung von Fehlspeicherungen anzubieten (Qualität).

 

Die im Folgenden dargestellten Regelungen ermöglichen eine zeitnahe und aussagekräftige statistische Abbildung des Kriminalitätsgeschehens, die Vergleichbarkeit besteht weiter (Kontinuität).

 

Die (monatliche) Polizeiliche Kriminalstatistik ist zugleich eine Grundlage für die Vorgabe der kriminalpolizeilichen Strategie durch das Bundeskriminalamt.

 


 

Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik

 

§ 1    (1)  Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt den Stand und die Entwicklung der gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und anderen im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.

 

(2)  Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien sowie die Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.

 

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2    Im Sinne dieser Vorschrift ist

 

1.    Straftat jede gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist

2.    bekannt gewordene Straftat jeder von der meldepflichtigen Stelle festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt

3.    Tatverdächtiger eine Person, die aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im Zusammenwirken mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat

4.    eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht, auch wenn dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte

 

 

Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik und von Sonderstatistiken

 

§ 3    (1)  Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten sind vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken (insbesondere Suchtmittelstatistik) zu verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch nachgeordnete Sicherheitsbehörden und Polizeidienststellen für diese Zwecke im Rahmen regionaler Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung des Bundeskriminalamts.

 

(2)  Die für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage A ersichtlich.

 

(3)  Die für Zwecke der Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 24 SMG ist die Erfassung der an die Suchtmittelüberwachungsstelle des BMGFJ zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der für Zwecke der Suchtmittelstatistik zu verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang zulässig.

 

(4)  Die Veröffentlichung oder sonstige Freigabe statistischer Daten aus gemäß Abs. 1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken ist im Erlass
GZ 1100/2-II/BK/04 der Pressestelle des Bundeskriminalamts geregelt, wobei die jeweils letztgültige Fassung zum Tragen kommt.

 


 

Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte

 

§ 4    (1)  Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind von den

 

1.    Sicherheitsbehörden

2.    Polizeidienststellen

3.    Gemeindewachkörpern

 

nach Maßgabe dieser Vorschrift zu erfassen und zu übermitteln. Im Bereich der BPD Wien sind auch die Kriminalkommissariate meldepflichtige Stellen.

 

(2)  Der Meldepflicht unterliegen bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7.

 

(3)  Der Meldepflicht unterliegen auch bekannt gewordene Straftaten, die von Unmündigen (Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) begangen werden.

 

(4)  Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft die Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.

 

(5)  Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich

 

1.    die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen Einzelhandlungen gesetzt wurde

2.    sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten nach den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat

3.        der rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde

4.    sich der Anlege- oder Landeflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Bundesgebiet begangen wurde

5.    sich der Heimathafen oder Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen wurde oder

6.    der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung oder Unterlassung im Ausland erfolgt ist

7.    die Straftat bekannt wurde, falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt

 

(6)  In Falschgeldangelegenheiten treffen die Meldepflichten die Landeskriminalämter (ausschließliche Zuständigkeit).

 

(7)  Bestehen Zweifel über das Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die Meldepflicht trifft, ist eine Weisung des Bundeskriminalamts einzuholen.

 


Entstehen und Umfang der Meldepflicht

 

§ 5    (1)  Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder Berichterstattung an die Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.

 

(2)  Meldepflichtige Stellen im Netzwerkverbund des BMI haben die in den Anlagen A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.

 

(3)  Meldepflichtige Stellen außerhalb des Netzwerkverbundes des BMI (Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindewachkörper) haben die Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten Meldeformulars zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.

 

(4)  Für die Erfassung der Daten auf dem Meldeformular sind auch die aus der Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.

 

 

Grundsätze für die Qualitätssicherung

 

§ 6    (1)  Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft.

 

 (2)  Vor der Übermittlung der Daten an das Bundeskriminalamt hat die meldepflichtige Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der Ermittlungen richtig und aktuell sind, gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen durchzuführen.

 

(3)   Stellt die meldepflichtige Stelle fest, dass bereits an das Bundeskriminalamt übermittelte Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich infolge der Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht entsprechen oder sonstige Richtigstellungen erfordern, hat sie die entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen durch die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.

 

(4)   Anlässlich jeder Speicherung eines Datensatzes ist ein Beleg auszudrucken, dem in der Behörde verbleibenden Handakt anzuschließen und dem Dienstvorgesetzten zwecks Unterfertigung vorzulegen.

 

(5)   Werden mit dem Multiplikator bis zu 20 Delikte erfasst, sind die Speicherungen vom Dienstvorgesetzten gegenzuzeichnen. Werden mit dem Multiplikator mehr als 20 Delikte erfasst, sind die Speicherungen vom jeweils zuständigen Landespolizeikommandanten bzw. von einem von ihm bezeichneten Bediensteten abzuzeichnen.

 

Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen

 

§ 7    (1)  Die meldepflichtige Stelle hat jede einzelne bekannt gewordene Straftat sowie zu jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

 

(2)  Werden mehrere Straftaten durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat), welche

 

1.    vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig begangen wurde

2.    die höhere Strafdrohung aufweist

3.    bei gleicher Strafdrohung die ziffernmäßig höhere
Paragraphenbezeichnung aufweist.

 

Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung verwirklicht werden.

 

 (3)  Wird durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen fremdes Vermögen (zB Diebstahl einer Geldbörse) als auch eine Straftat nach § 229 StGB (zB Führerschein in Geldbörse) und/oder nach
§ 241e StGB (zB Bankomatkarte in Geldbörse) begangen und liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die Verhinderung des Gebrauchs einer Urkunde oder die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z 2 und 3 nicht und ist als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes Vermögen zu erfassen.

 

(4)    In Falschgeldfällen ist die in den §§ 232 und 233 StGB getroffene Unterscheidung zwischen Geldfälschung und Weitergabe oder Besitz von nachgemachtem oder verfälschtem Geld bei der Speicherung strikt vorzunehmen. Die Speicherung eines Sachverhaltes hat entweder nach
§ 232 oder § 233 StGB zu erfolgen. Eine Doppelerfassung hat jedenfalls zu unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Sinne des § 2 Z. 2 der Vorschrift nur strafrechtlich relevante Sachverhalte zu erfassen sind. Bei gleichzeitigem Auftreten von mehreren gefälschten Banknoten oder Münzen bei einem Geschädigten ist daher ein Fall statistisch zu erfassen, keinesfalls aber jede einzelne Banknote oder Münze.

 

(5)   Die Firma GSA (Geldservice Austria), die zahlreiche Bankinstitute und Großkunden in der Weiterbearbeitung des Münzumsatzes betreut, stellt den größten Anteil von Falschmünzen fest und übermittelt diese der Münze Österreich AG (Abteilung Labor/CNAC) zur Begutachtung. Das CNAC (Coin National Analysis Centre) erstellt über von der Firma Geldservice Austria abgelieferte Falschmünzen bei Vorliegen nachfolgender Kriterien vierteljährlich eine Sammelmeldung an das Bundesministerium für Inneres:

 

·        keine polizeiliche Meldung

·        Einlieferung der Firma Geldservice Austria

·        unbekannte Täter

·        kein neues Münzindikativ

·        weniger als 7 Falschmünzen

 

In der Folge wird für jedes Bundesland (LKA) eine eigene Sammelmeldung erstellt. Diese Sammelmeldung ist statistisch als ein Fall zu erfassen.

 

 

(6)  Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine Straftat zu erfassen, wenn

 

1.    diese zum Nachteil desselben Geschädigten begangen wurde und bei Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher Zusammenhang besteht oder

2.    andere Personen nicht geschädigt wurden

 

Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.

 

(7)  Werden strafbare Handlungen gewerbsmäßig oder in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen, ist eine dieser strafbaren Handlungen als gewerbsmäßig begangen oder nach §§ 278, 278a StGB zu erfassen, alle anderen sind ohne diese Qualifikationen als bekannt geworden und geklärt zu melden. Die Erfassung eines UT ist in diesen Fällen daher nicht zulässig.

 

(8)  Sind strafbare Handlungen gem. § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) zu erfassen, ist zu prüfen, auf welche Art die Täuschungshandlungen begangen wurden. In jenen Fällen, in denen ohne weiteres Zutun des Täters (zB Überredung, Hausbesuche etc.) sich die Opfer selbst am Vermögen schädigen (zB Überweisung von Geldbeträgen), ist unabhängig von der Anzahl der Geschädigten nur einmal der Tatbestand des
§ 148 StGB zu erfassen. In den Fällen, in denen der Täter weitere Aktivitäten setzt, ist wie bisher vorzugehen, dh 1 Speicherung nach
§ 148 StGB und, unter Verwendung des Multiplikators, Speicherungen nach § 146 bzw. § 147 StGB je nach Anzahl der Geschädigten.

 

(9)  Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular erfassen (Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch keine Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und Geschädigte. Eine Heranziehung des Multiplikators kommt nicht in Betracht, wenn nur eine Straftat zu erfassen ist.

 

(10)   Bilden mehrere gleiche Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.

 

(11)   Ist der Tatort einer bekannt gewordenen Straftat nicht feststellbar
(§ 4 Abs. 4 Z 7), ist die für den Standort der meldepflichtigen Stelle geltende Tatortkennzahl, für meldepflichtige Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeikommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.

 


 

 

 

In-Kraft-Treten und Aufhebung von Erlässen

 

§ 8         Diese Vorschrift ist ab 1. Mai 2007 zu vollziehen. Gleichzeitig werden die Erlässe des Bundeskriminalamts, GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05 vom 10.01.2005 und GZ 8047/61-II/BK/12/a/02 vom 22.04.2002, aufgehoben. Sofern in anderen Erlässen Regelungen bzw. Verfügungen enthalten sind, die im Widerspruch zu den obigen Ausführungen stehen, gelten sie in diesen Punkten als aufgehoben.

 

 

 

Dieser Erlass wird in die IVS-Datenbank aufgenommen.

 

 

 

 

Wien, am 19. April 2007

Für den Bundesminister:

Dr. Haidinger

Direktor

 

 

 

 

 

 

Anlagen

 

                           

 

                  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage A

zur PKSV

 

 

Katalog über die für Zwecke

der Polizeilichen Kriminalstatistik

zu erfassenden Daten

 

 

Datenarten/Datenfelder

 

1.         Geschäftszahl (1)

2.                  Bezugszahl (2)

3.                  Name des für die Erfassung verantwortlichen Organwalters (1)

4.                  Anmerkung (Freitextfeld)

5.                  Meldedatum (Datum des Bekanntwerdens bzw. der Anzeigererstattung der Straftat bei der Sicherheitsdienststelle) (1)

6.                  Tatzeit von (genaue Tatzeit bzw. Beginn eines Tatzeitraums) (1)

7.                  Tatzeit bis (Ende eines Tatzeitraums) (2)

8.                  Grenze laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (1)

9.                  Tatort (örtl. Wirkungsbereich der meldepflichtigen Stelle) (1)

10.              Multiplikator (2)

11.              Straftat (Bezeichnung der konkreten Strafbestimmung und des Gesetzes) (1)

12.              Schadenssumme in € (2)

13.              Versuch (2)

14.              Kriminologischer Sachverhalt laut Anlage A1 und Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)

15.              Bekannt gewordene Straftat (1)

16.              Geklärte Straftat (2)

17.       OK-Relevanz (2)

18.              Tatmittel laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)

19.              Alter, Geschlecht und Nationalität des/der Tatverdächtigen und des/der Geschädigten (2)

20.              Aufenthaltsstatus fremder Tatverdächtiger und/oder Geschädigter laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)

21.               Beziehung zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)

22.              NUR bei fremden Tatverdächtigen: aufrecht gemeldeter Wohnsitz in Österreich (1)

 

(1)           bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung zwingend notwendig ist.

(2)           bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung erforderlich ist, sofern die Daten je nach Art oder sonstiger Umstände der Straftat in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Meldepflicht bekannt sind.


 

 

 

Grenze

 

keine

Landgrenze

Luftgrenze

Wassergrenze

 

 

Tatmittel

 

Erläuterung:

"Sw = Schusswaffe"

"SwL = Schusswaffe legal"

"SwI = Schusswaffe illegal"

 

SwL: geschossen

SwL: gedroht

SwL: mitgeführt

SwI: geschossen

SwI: gedroht

SwI: mitgeführt

Sw: unbekannt

Stichwaffe

Hiebwaffe

IT-Medium

keines

 

 

Aufenthaltsstatus

 

Selbständige

Arbeitnehmer

Schüler/Student

Familiengemeinschaft mit Österreicher

Tourist

Asylwerber

Fremde ohne Beschäftigung

nicht rechtmäßiger Aufenthalt

unbekannt

 

 

Täter – Opfer-Beziehung

 

familiäre Beziehung in Hausgemeinschaft

familiäre Beziehung ohne Hausgemeinschaft

Bekanntschaftsverhältnis

Zufallsbekanntschaft

unbekannt

keine

 

 

 

 

Anlage A1

zur PKSV

 

Kriminologischer Sachverhalt

 

ALLGEMEIN

 

§ 75 StGB

Sexualmord

Raubmord

Beziehungsmord in der Familie

Beziehungsmord außerhalb der Familie

Sonstige Mordfälle

 

 

§§ 125, 126 StGB

Sachbeschädigung an Pkw und Kombi

Sachbeschädigung an sonstigen Kfz

Sachbeschädigung an öffentlichen Gebäuden

Sachbeschädigung an sonstigen Gebäuden

Sachbeschädigung an öffentlichen Einrichtungen

Sachbeschädigung auf Friedhöfen

Sachbeschädigung bei öffentlichen Kundgebungen

Sachbeschädigung bei nicht genehmigten Demonstrationen

Sachbeschädigung bei Sportveranstaltungen

Sachbeschädigung durch Brand

Sachbeschädigung durch Graffiti

Sachbeschädigung durch Vandalismus

 

 

§§ 127, 128, 130, 131 StGB

Diebstahl am Arbeitsplatz

Diebstahl aus Bauhütten oder Baucontainern

Diebstahl in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern durch Kunden

Diebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln

Taschendiebstahl an öffentlichen Orten

Taschendiebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln

Taschendiebstahl in geschlossenen Räumen oder Geschäften

Taschendiebstahl an sonstigen Orten

Trickdiebstahl in Geschäften

Trickdiebstahl in Wohnungen

Trickdiebstahl an öffentlichen Orten

Trickdiebstahl an sonstigen Orten

Diebstahl aus unversperrten Kfz

Diebstahl von Personenkraftwagen und Kombi

Diebstahl von Lastkraftwagen

Diebstahl von sonstigen Kraftwagen

Diebstahl von Kfz-Teilen

Diebstahl von Krafträdern

Diebstahl von Fahrrädern

Diebstahl von/mit Geldausgabekarten

Diebstahl von Geldbörsen

Diebstahl von Handkassen

Diebstahl von Möbeltresoren

Diebstahl von Standtresoren

 

 

Diebstahl von Wandtresoren

Diebstahl von Bankomaten

Diebstahl von Geldausgabeautomaten

Diebstahl von Hard/Software

Diebstahl von Kulturgut

Diebstahl von Mobiltelefonen

Diebstahl von Nutzmetall/Formstahl

Diebstahl von Altmetall/Metallschrott

Diebstahl von Schusswaffen und Munition

Diebstahl von Sprengmitteln

Diebstahl von Suchtgiften und Medikamenten

Diebstahl von Zeitungsständerkassen

Benzindiebstahl

Gelegenheitsdiebstahl

Schidiebstahl

Snowboarddiebstahl

Tatbegehung mittels IT-Medium

Diebstahlshandlungen durch gefälschte Hard- und Software

Diebstahl durch computergesteuerte Spielautomaten

Diebstahl durch Manipulation von Kassenautomaten

 

 

§§ 129, 130 StGB

Einbruchsdiebstahl in Personenkraftwagen und Kombi

Einbruchsdiebstahl in sonstige Kfz

Diebstahl von Personenkraftwagen und Kombi durch Einbruch

Diebstahl von Lastkraftwagen durch Einbruch

Diebstahl von sonstigen Kraftwagen durch Einbruch

Diebstahl von Gegenständen aus Kfz durch Einbruch

Diebstahl von Kfz-Teilen durch Einbruch

Diebstahl von Krafträdern durch Einbruch

Diebstahl von Fahrrädern durch Einbruch

Diebstahl von Geldschränken durch Einbruch

Diebstahl von Kulturgut durch Einbruch

Diebstahl von Nutzmetall/Formstahl durch Einbruch

Diebstahl von Altmetall/Metallschrott durch Einbruch

Diebstahl von Schusswaffen und Munition durch Einbruch

Diebstahl von Sprengmitteln durch Einbruch

Diebstahl von Suchtgiften und Medikamenten durch Einbruch

Diebstahl von Zeitungsständerkassen durch Einbruch

Schidiebstahl durch Einbruch

Snowboarddiebstahl durch Einbruch

Einbruchsdiebstahl in Wohnungen

Einbruchsdiebstahl in Einfamilienhäuser

Einbruchsdiebstahl in abgelegenen Objekte

Einbruchsdiebstahl in Geldinstituten

Einbruchsdiebstahl in Büro- und Geschäftsräumen, ausgenommen in Geldinstituten

Einbruchsdiebstahl in Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

Einbruchsdiebstahl in Apotheken oder Ordinationen

Einbruchsdiebstahl in Tankstellen

Einbruchsdiebstahl in Vereinshäusern oder Sportanlagen

Einbruchsdiebstahl in Werkstätten, Fabriks- und Lagerräumen

Einbruchsdiebstahl in Kellerabteile und Abstellräume

Einbruchsdiebstahl in Bauhütten oder Lagerplätzen

Einbruchsdiebstahl in Kiosken

Diebstahl von Handkassen durch Einbruch

Diebstahl von Möbeltresoren durch Einbruch

Diebstahl von Standtresoren durch Einbruch

Diebstahl von Wandtresoren durch Einbruch

Diebstahl von Bankomaten durch Einbruch

Diebstahl von Geldausgabeautomaten durch Einbruch

Einbruchsdiebstahl in Auslagen

Einbruchsdiebstahl aus Automaten

 

 

§ 141 StGB

Entwendung in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern durch Kunden

Entwendung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Entwendung an sonstigen öffentlichen Orten

 

 

§§ 142, 143 StGB

Raub in Geldinstituten und Postämtern

Raub in Juwelier- und Uhrengeschäften

Raub in Trafiken

Raub in Tankstellen

Raub in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern

Raub in Wettbüros

Raub in sonstigen Geschäftslokalen

Raub in Wohnungen

Raub bei Geld- oder Werttransporten

Raub an Geld- oder Postboten

Raub an Taxifahrern

Raub an Passanten

Raub in öffentlichen Verkehrsmitteln

Raub in geschlossenen Räumen

Raub an sonstigen öffentlichen Plätzen

Raub von Mobiltelefonen

Taschenraub an öffentlichen Plätzen

Taschenraub in öffentlichen Verkehrsmitteln

Taschenraub in geschlossenen Räumlichkeiten oder Geschäften

Taschenraub an sonstigen Orten

Trickraub in Geschäften

Trickraub in Wohnungen

Trickraub an öffentlichen Orten

Trickraub an sonstigen Orten

 

 

§§ 144, 145 StGB

Schutzgelderpressung

Produkterpressung

sonstige Erpressung

Tatbegehung mittels IT-Medium

 


 

 

§§ 146, 147, 148 StGB

Anlagebetrug

Bestellbetrug

Betrug bei Internetauktionen

Betrug mit/durch Geldausgabekarten

Betrug durch Gründung von Scheinfirmen

Betrug mit/durch Kreditkarten

Betrug mit/durch Mobiltelefone

Betrug durch Vertreter oder Geschäftsreisende

Bilanzbetrug

Darlehensbetrug

Einmietbetrug

Immobilienbetrug

Okkultbetrug

Ratenbetrug

Subventionsbetrug

Tankbetrug

Versicherungsbetrug mittels Schidiebstahlsanzeige

Versicherungsbetrug - sonstige Fälle

Warenbetrug

Wechsel- oder Scheckbetrug

Zechbetrug

Tatbegehung mittels IT-Medium

Tatobjekt ist das IT-Medium (Telefon-Phreaking)

Betrug durch gefälschte Hard- und Software

Betrug durch computergesteuerte Spielautomaten

Betrug durch Manipulation von Kassenautomaten

 

 

§ 148a StGB

Betrug mit/durch Kreditkarten

Missbrauch von Computer für herkömmliche Betrugshandlungen

Missbrauch von Geldausgabesystemen

Betrug durch Fälschung von In- oder Outputdaten

 

§§ 223, 224,  231 StGB

Fälschung von Reisedokumenten

Fälschung von Einreise-/Aufenthaltstitel

Fälschung von kraftfahrrechtlichen Urkunden

 

§ 229 StGB

Unterdrückung von Reisedokumenten

Unterdrückung von kraftfahrrechtlichen Urkunden

Unterdrückung von Kfz-Kennzeichen

 

§§ 232, 233 StGB

Fälschung von Banknoten

Fälschung von Münzen

 

 

§§ 241a bis 241f StGB

Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Geldausgabekarten

Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Kreditkarten

Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Tankkarten

 

 

Tatbegehung mittels IT-Medium (allgemein)

StGB:

§§ 78, 104, 104a, 105, 106, 107, 119, 127, 128, 144, 145, 146, 147, 148, 207a

 

strafrechtliche Nebengesetze:

Datenschutzgesetz § 51

Pornographiegesetz § 1

Suchtmittelgesetz §§ 27, 28, 29, 30, 31 und 32

Verbotsgesetz §§ 3a, 3b, 3d, 3e, 3g, 3h und 3i

 

 

Tatbegehung mittels IT-Medium

§ 119 StGB

Tatbegehung mittels IT-Medium (Abhören von Datenverkehr)

 

§ 124 StGB

Tatbegehung mittels IT-Medium (datenbezogene Wirtschaftsspionage)

 

§ 125 StGB

Tatobjekt ist das IT-Medium (Hardware-Sabotage)

 

§ 126 StGB

Tatobjekt ist das IT-Medium (Hardware-Sabotage)

 

§ 126a StGB

Tatobjekt ist das IT-Medium (Hacking)

Tatobjekt ist das IT-Medium (Logische Bomben)

Tatobjekt ist das IT-Medium (Trojanische Pferde)

Tatobjekt ist das IT-Medium (Viren)

Tatobjekt ist das IT-Medium (Software-Sabotage)

Tatobjekt ist das IT-Medium (Würmer)

 

§ 127 StGB

Diebstahlshandlungen durch gefälschte Hard- und Software

Diebstahl durch computergesteuerte Spielautomaten

Diebstahl durch Manipulation von Kassenautomaten

 

§ 132 StGB

Entziehung von Energie unter Einsatz eines Computers

 

§ 146 StGB

Tatobjekt ist das IT-Medium (Telefon-Phreaking)

Betrug durch gefälschte Hard- und Software

Betrug durch computergesteuerte Spielautomaten

Betrug durch Manipulation von Kassenautomaten

 

§ 148a StGB

Missbrauch von Computer für herkömmliche Betrugshandlungen

Missbrauch von Geldausgabesystemen

Betrug durch Fälschung von In- oder Outputdaten

 

 

 

 

 

Anlage B

zur PKSV

 

Katalog über die für

Zwecke der Suchtmittelstatistik


 

zu erfassenden Daten


 

 


I

 

 

Für Zwecke der SM-Statistik sowie zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 24 SMG sind nachstehende Daten zu erfassen:

 

Erstmalige polizeiliche Beanstandung (2)

 

Haft  * (2)

 

Personaldaten  **  (1)

·                   Geburtsstaat  (Ausnahme, auch für Statistik)

 

Ausgeübte Erwerbstätigkeit (1)

 

·                  Schüler

·                  Studenten

·                  Lehrlinge

·                  Medizinische Berufe

·                  Apotheker

·                  Zivildiener

·                  Bundesheerangehörige

·                  Sonstige Berufe

·                  Ohne

·                  Nicht bekannt

 

Tatort   / Untergliederung (1)

 

Tatzeit von  (genaue Tatzeit, bzw. Beginn eines Tatzeitraumes) (1)

 

Tatzeit bis (Ende eines Tatzeitraumes) 2

 

Suchtmittel / Untergliederung lt. Anlage B 1 (1)

 

Art des Drogenmissbrauches (2)

 

Sichergestellte Menge in Gramm/Stück (2)

 

Tathandlung (1)

 

Transportroute * (2)

 

Weitere Straftaten (außer SMG) * (2)

 

Sichergestellter Suchtmittelerlös  * (2)

 

 

II

 

 

Für Zwecke der Drogenopfer-Statistik sind nachstehende Daten zu erfassen:

 

Erstmalige polizeiliche Beanstandung (2)

 

Personaldaten ** (1)

 

Ausgeübte Erwerbstätigkeit  (1)

 

·                  Schüler

·                  Studenten

·                  Lehrlinge

·                  Medizinische Berufe

·                  Apotheker

·                  Zivildiener

·                  Bundesheerangehörige

·                  Sonstige Berufe

·                  Ohne

·                  Nicht bekannt

 

Auffindungsort des Drogenopfers (1)

 

Auffindungsdatum des Drogenopfers (1)

 

Sterbedatum des Drogenopfers (1)

 

Suchtmittel / Untergliederung laut Anhang B1 (1)

 

Art des Drogenmissbrauches (2)

 

Sichergestellte Menge in Gramm/Stück (2)

 

Tathandlung (1)

 

Transportroute (2)

 

Sichergestellter Suchtmittelerlös (2)

  

Weitere Angaben zum Drogenopfer (2)

 

Exakte Todesursache (2)

 

 

 


(1)     bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung zwingend notwendig ist

(2)     bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung erforderlich ist, sofern die Daten je nach Art oder sonstigen Umstände der Straftat in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Meldepflicht bekannt sind

*        kennzeichnet jene Daten, welche nur für Zwecke der SM-Statistik erforderlich sind

**       kennzeichnet jene Daten, welche nur für Zwecke der Meldepflicht nach § 24 SMG erforderlich sind


Anlage B 1

zur PKSV

Suchtgifte

 

         Cannabiskraut/Marihuana

         Cannabisharz/Haschisch

         Cannabiskonzentrat

         Cannabispflanzen

         Heroin

         Opium-Roh

         Morphin u. Derivate

         Mohnstroh

         Kokain

         Crack

         LSD-Trips

         XTC

         Amphetamin

         Methamphetamin

         Sonst. Suchtgifte

Ø             SG-hältige Medikamente: aus der jeweils aktuellen Liste der in Österreich

zugelassenen Medikamente, die SG enthalten

 

Psychotrope Stoffe

Ø             Substanzen laut Anhang zur Psychotropen-VO

 

Ø             Medikamente aus der jeweils aktuellen Liste der in Österreich

                 zugelassenen Medikamente, die SG enthalten.

 

Vorläuferstoffe

 

3,4 – Methylendioxyphenylpropan-2-on PMK

Kategorie I

Ephedrin

Kategorie I

Ergometrin

Kategorie I

Ergotamin

Kategorie I

Isosafrol

Kategorie I

Lysergsäure

Kategorie I

N-Acetylanthranilsäure

Kategorie I

Phenyl-2-Propanon (BMK)

Kategorie I

Piperonal

Kategorie I

Pseudoephedrin

Kategorie I

Safrol

Kategorie I

 

Anthranilsäure

Kategorie II

Essigsäureanhydrid

Kategorie II

Kaliumpermanganat

Kategorie II

Phenylessigsäure

Kategorie II

Piperidin

Kategorie II

 

Aceton

Kategorie III

Ethylether

Kategorie III

Methylethylketon

Kategorie III

Salzsäure

Kategorie III

Schwefelsäure

Kategorie III

Tolul

Kategorie III

 

 

 


Meldeformular zur Kriminalstatistik

Geschäftszahl:         

 

Bezugszahl:             

Sachbearbeiter:

Tel.:

 

Stempel / Unterschrift

Meldedatum:             

 

Tatzeit von:               

(tt.mm.jjjj hh:mm)

Tatzeit bis:                

(tt.mm.jjjj hh:mm)

Tatort:                       

(Bezirk, zuständige Sicherheitsbehörde)

Anmerkung:

 

Grenze:

   keine

   Luft

   Land

   Wasser

 

 

Straftat                                                     1.                                                      2.

 

Multiplikator

Paragraph

 

 

 

 

Gesetz

 

 

Verbrechen

Versuch

 ja     nein

 ja     nein

 ja     nein

 ja     nein

bekannt

geklärt

 ja     nein

 ja     nein

 ja     nein

 ja     nein

Schadenssumme

 

 

Tatmittel

(Sw   = Schusswaffe)

(SwL = legale Schussw.)

(SwI  = illegale Schussw.)

      ja    nein

      SwL: geschossen

      SwL: gedroht

      SwL: mitgeführt

      SwI:  geschossen

      SwI:  gedroht

      SwI:  mitgeführt

      Sw  : unbekannt

      Stichwaffe

      Hiebwaffe

      IT-Medium

      ja    nein

      SwL: geschossen

      SwL: gedroht

      SwL: mitgeführt

      SwI:  geschossen

      SwI:  gedroht

      SwI:  mitgeführt

      Sw  : unbekannt

      Stichwaffe

      Hiebwaffe

      IT-Medium

Tatverdächtige/-r *

Alter

Geschlecht

 

 männl.      weibl.

 

 männl.      weibl.

Nationalität

 

 

Status

(nur bei Fremden)

 

 

Aufrechte pol. Meldung

(nur bei Fremden)

             ja                 nein

                    ja         nein

Täter/Geschädigten - Beziehung

 

 

Geschädigte/-r *

Alter

Geschlecht

 

 männl.      weibl.

 

 männl.      weibl.

Nationalität

 

 

Status

(nur bei Fremden)

 

 

Täter/Geschädigten - Beziehung

 

 

Kriminologischer Sachverhalt

     

     

OK – relevant  

             ja                 nein

             ja                 nein

* Erforderlichenfalls sind weitere Meldeformulare zu verwenden. Anzahl der übermittelten Meldeformulare             

Papierformular EKIS-Fbl. 20 (gültig ab 01.01.2007)

 

Meldeformular zum Auswertungsblatt für

Suchtmittel, Vorläuferstoffe und Drogenopfer

 

Bundesministerium für Inneres                              An die

Generaldirektion für die                                        Bezirkshauptmannschaft              An die StA,

öffentliche  Sicherheit                                                                                                    das BG, LG …..

                                                                         Magistratsabteilung                                                   Bundeskriminalamt

                                                                                                                                          als Anzeige nach der Büro 3.5 Suchtmittelkriminalität                                                                                                          zitierten Gesetzesstelle   

1090 Wien Josef Holaubek Platz 1

                                                                        

 

Dienststelle                                                                  Geschäftszahl              

Laufende Nr.                                                                Bezugszahlen

Anzeige an StA                                                            am                                                               

 

Verdacht gemäß Suchtmittelgesetz:

 

§ 27 Abs. 1                        § 27 Abs. 2                        § 28 Abs. 1                        § 28 Abs. 2                    

         § 28 Abs. 3                        § 28 Abs. 4                        § 28 Abs. 5                        § 29                                
        § 30           
                     § 31 Abs. 1                            § 31 Abs. 2                        § 32 Abs. 1           § 32 Abs. 2      

 

 

 

erstm. Beanstandung

 

ja                  nein           

 

 

OK-Relevanz

 

ja                 nein           

 

 

Verwahrungshaft                       Schubhaft         

 

Verwaltungshaft                        Eingeliefert         

 

Familiennamen

    

Familiennamen zum Zeitpunkt der Geburt

     

sämtliche frühere Familien-, Alias- und Spitznamen ( mit entsprechendem Zusatz )

 

Geschlecht

männlich                        weiblich                        

Vornamen

     

Geburtsdatum  (TT MM JJJJ)

     

Geburtsort, polit. Bez., Bundesland

     

Staat (falls Geburtsort nicht in Österreich)

     

Staatsangehörigkeit

                                       

Vornamen der leibl. Eltern

 

Vater:                                               

 

      Mutter:        

 

Akad. Grad

 

Straße, Hausnr., Stiege, Tür

 

 

Postleitzahl, Ort

     

Staat (falls Wohnort nicht in Österreich)

     

Ausweisdokument. (Art  des Dok. / /Nr.)

 

Ausstellungsbehörde, -datum

 

ausgeübte Erwerbstätigkeit

 

Auswertungsblatt für Suchtmittel, Vorläuferstoffe

 

Tatort (auch Ausland)

     

Tatort

 

Wohnung      

 

sonstige Orte      

 

öffentl. Lokale      

 

in Schulen u. unmittelbarer Umgebung

     

 

öffentl. Verkehrsm.

     

 

 

Illegales Labor zur Suchtmittelherstellung      

Cannabisanbau indoor         Cannabisanbau outdoor      

Illegaler Mohnanbau      

Tatzeit von

 

Tatzeit bis

 

Grenzaufgriff

        ja                                              nein      

        Luftgrenze                 Landgrenze                Wassergrenze      

Zollaufgriff

        ja                                      nein      

 

Drogenarten

Substanz

Konsum

Injiziert

Sichergestellte Menge in Gramm bzw. Stück

Erwerb

Besitz

Erzeugung

Einfuhr

Ausfuhr

Weitergabe

Suchtgifte

Cannabiskraut/Marihuana

    

   

 

   

   

   

   

   

   

Cannabisharz/Haschisch

   

   

     

   

   

   

   

   

   

Cannabiskonzentrat

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Cannabispflanzen

   

   

     

   

   

   

   

   

   

Heroin

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Opium – Roh

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Morphin und Derivate

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Mohnstroh

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Kokain

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Crack

   

   

 

   

   

   

   

   

   

LSD – Trips

   

   

 

   

   

   

   

   

   

„XTC“

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Amphetamin

   

   

 

   

   

   

   

   

   

Methamphetamin

   

   

 

   

   

   

   

   

   

sonstige Suchtgifte

   

   

 

   

   

   

   

   

   

SG-hältige Medikamente

   

   

 

   

   

   

   

   

   

psychotrope Stoffe

Substanzen

   

   

Art

   

   

   

   

   

   

Medikamente

   

   

Art

   

   

   

   

   

   

Vorläuferstoffe

Kategorien I - III

 

Art

   

   

   

   

   

   

 

 

 

 

Transportroute

Substanz

     

     

     

     

Herkunftsland

     

     

     

     

Transitländer

     

     

     

     

Bestimmungsland

     

     

     

     

Transportmittel

 

 

 

 

 

Weitere Straftaten (außer SMG)

Weitere Straftaten                                                                           ja                          nein      

Anzeige wegen einer schwereren Straftat als SMG                       ja                          nein      

Beschaffungskriminalität                                                                ja                          nein      

Begleit-/Folgekriminalität                                                                 ja                          nein      

 

Sicherstellungen

Sicherstellung SM-Erlös                  ja                nein          

          Bargeld                                                                                  €      

          Sparbuch                                                                               €      

          Wertpapiere                                                                           €      

          sonstige                                                                                 €      

 

Wert:                     €      

 

 

 

 

 


 

Sachverhalt

 

 

 

 

 





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

  

 

 


 

 

Auswertungsblatt für Drogenopfer

 

Auffindungsort (Tatortkennzahl)

 

 

 

Wohnung          sonstige Orte             öffentl. Lokale      

in Schulen u. unmittelbarer Umgeb.          öffentl. Verkehrsm.      

Auffindungsdatum

 

Sterbedatum

 

 

Weitere Angaben:

 

Kurzer Sachverhalt bezüglich der Auffindung:

 

 

 

 

 






 

zuletzt konsumierte Suchtmittel

 

     

Todesursache lt. aä. Parere

     


Selbstmord angekündigt

                                  ja                     nein          

Abschiedsbrief

                                  ja                     nein          

Verfügung

gerichtliche Obduktion                sanitätspol. Leichenöffnung        

 

Warum keine Obduktion / Leichenöffnung

 

     

 

Durchführende Stelle der Obduktion/Leichenöffnung

 

     

 

 

 

Exakte Todesursache

 

lt. Obduktionsbefund:
     


 

 

 

Überdosierung                                                                        langzeitiger Missbrauch              

Unfall unter Drogeneinfluss                                                     SM        

sonstige, in einem kausalen Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Konsum von Drogen stehende Todesursache         

Todesfall eines innerhalb der letzten 5 Jahre vorgemerkten Suchtmittelkonsumenten, dessen Tod n i c h t auf Drogenmissbrauch zurückzuführen ist         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage E

zur PKSV

Anleitung zur Erfassung von Daten

für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik

 

·                Bezugszahl

Wird eine Straftat, die von einer anderen meldepflichtigen Stelle als lediglich bekannt geworden (ungeklärt) erfasst wurde, nunmehr geklärt, ist im Feld „Bezugszahl“ die Geschäftszahl dieser meldepflichtigen Stelle, mit der die ungeklärte Straftat erfasst wurde, anzugeben.

 

·                Tatort

Zur Angabe des Tatortes ist ausschließlich die der meldepflichtigen Stelle zugeordnete Tatortkennzahl zu verwenden. In § 4 Abs. 3 und 4 der PKSV wird näher festgelegt, wen die Meldepflicht trifft.

 

Das Datenfeld Grenze dient zur statistischen Erfassung bekannt gewordener Straftaten, die in unmittelbarer Nähe der Binnen- oder Außengrenze sowie im Grenzkontrollbereich
(vgl § 7 GrekoG) begangen wurden.

 

·                Multiplikator

Nähere Ausführungen zum Multiplikator finden sich in der Applikation Kriminalstatistik Online in der Menüleiste 'Hilfe' unter 'Begriffe', 'Ínfo' und im 'Handbuch'.

 

Mit dem Multiplikator können bis zu 9999 Delikte erfasst werden. Sollten mehr als 9999 Delikte mittels Multiplikator zu erfassen sein, wäre dies an das Bundeskriminalamt heranzutragen.

 

·                Bekannt gewordene und geklärte Straftaten

Wird eine ungeklärte Straftat angezeigt, so ist nur das Feld „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.

 

Wird eine Straftat erfasst, welche bekannt geworden ist und wird diese noch vor der Anzeige an die Behörde der Strafjustiz geklärt, sind die Felder „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ und „Geklärte strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.

 

Wird eine Straftat geklärt, welche schon zu einem früheren Zeitpunkt als „Ungeklärte strafbare Handlung“ in der PKS erfasst wurde, so ist im ursprünglich gespeicherten Dokument nur mehr das Feld „Geklärte strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.

 

·                Einstufung als Verbrechen oder Vergehen

Weist ein Delikt nur eine Verbrechensqualifikation (zB § 75 StGB) oder nur eine Vergehensqualifikation (zB § 127 StGB) auf, wird in automationsgestützten Meldeformularen auf Grund der Eintragung der Straftatkennzahl bereits die richtige Qualifikation vergeben und ist keine weitere Eintragung notwendig. Bei Straftaten, welche sowohl Verbrechens- als auch Vergehensqualifikationen aufweisen, ist das entsprechende Feld zu markieren.

 

·                Versuch

Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die bekannt gewordene Straftat nicht vollendet wurde, die Kriterien nach § 15 StGB jedoch erfüllt sind.

 

·                Kriminologischer Sachverhalt

Die aus der Anlage A1 ersichtlichen Untergliederungen zu einzelnen Straftaten dienen zur näheren Spezifizierung im Rahmen der statistischen Auswertung.


 

·                Tatverdächtige und Geschädigte

Der Meldepflicht für statistische Zwecke unterliegen auch strafunmündige Tatverdächtige. Das Alter von Tatverdächtigen und Geschädigten ist jeweils mit dem zum Tatzeitpunkt vollendeten Lebensjahr anzugeben. Ist die Tatzeit nicht feststellbar, so ist das zum Zeitpunkt der Anzeige vollendete Lebensjahr anzugeben. Bei fremden Tatverdächtigen ist zusätzlich der Wohnsitz (aufrecht gemeldet) anzugeben.

 

Zu jeder Straftatkennzahl sind alle zugehörigen Tatverdächtigen und Geschädigten in den dafür vorgesehenen Datenfeldern zu erfassen. Reicht der Platz für die Eintragung mehrerer Tatverdächtiger oder Geschädigter nicht aus, sind auf einem neuen Meldeformular zunächst alle Datenfelder mit Ausnahme jener über „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ und „Geklärte strafbare Handlung“ neuerlich zu erfassen und sodann die Daten über die restlichen Tatverdächtigen und Geschädigten nachzutragen.

 

Bei unterschiedlichen Tatorten ist der gleiche Täter zur gleichen Straftatkennzahl nur einmal zu erfassen, und zwar bei dem zeitlich zuletzt begangenen.

 

Ein Tatverdächtiger oder Geschädigter ist nur mit einer Nationalität zu erfassen. Gegebenenfalls ist auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu erfassen. Besitzt die Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, wenn diese Person auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, diese zu erfassen. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten ist jene zu erfassen, welche zum Zeitpunkt der Geburt bestand; ist diese unbekannt, ist jene zu erfassen, welche zum früheren Zeitpunkt erworben wurde.

 

·                Beziehung zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten

Familiäre Beziehung ist das zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten durch Ehe, Lebensgemeinschaft, Abstammung, Adoption oder Schwägerschaft begründete Verhältnis. Hausgemeinschaft ist das Zusammenleben zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten in einem Haushalt.

 

·                Schadenshöhe

Der durch die Straftat eingetretene Schaden ist in €uro soweit als möglich zu beziffern und im Feld „Schadenshöhe“ einzutragen. Steht die Höhe des Schadens nur in Form einer Spanne (von - bis) fest, ist der niedrigste Betrag zu erfassen.

 

·                Schusswaffen

sind Waffen, mit denen Geschosse, die ihren Antrieb durch Verbrennung eines Treibmittels erhalten, durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Bei bekannt gewordenen Straftaten ist die Verwendung einer Schusswaffe zu erfassen, wenn aufgrund der durchgeführten Ermittlungen Grund zur Annahme besteht, dass zu deren Ausführung eine Schusswaffe verwendet wurde.

 

·                Organisierte Kriminalität

ist das Zusammenwirken von mehr als zwei Personen während eines längeren Zeitraumes in der Absicht, durch die Begehung schwerer Straftaten einen Gewinn zu erzielen oder Machtbereiche zu erweitern. Bei ungeklärten Straftaten ist das Datenfeld „OK-Relevanz“ anzukreuzen, wenn besondere Tatumstände oder andere konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass organisierte Kriminalität vorliegt.