Zu 3666/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
BMI-VA1000/0028-II/BK/4.3/2007
Vorschrift über die
Polizeiliche Kriminalstatistik
(PKSV)
Präambel
Es galt, berechtigten Anliegen der Praxis bei der Erfassung zu genügen und diese mit den fachlichen Vorgaben abzustimmen (Plausibilität); schließlich waren nach einer Phase der Evaluierung Lösungen zur Vermeidung von Fehlspeicherungen anzubieten (Qualität).
Die im Folgenden dargestellten Regelungen ermöglichen eine zeitnahe und aussagekräftige statistische Abbildung des Kriminalitätsgeschehens, die Vergleichbarkeit besteht weiter (Kontinuität).
Die (monatliche) Polizeiliche Kriminalstatistik ist zugleich eine Grundlage für die Vorgabe der kriminalpolizeilichen Strategie durch das Bundeskriminalamt.
Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik
§ 1 (1) Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt den Stand und die Entwicklung der gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und anderen im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.
(2) Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien sowie die Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. Straftat jede gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist
2. bekannt gewordene Straftat jeder von der meldepflichtigen Stelle festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt
3. Tatverdächtiger eine Person, die aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im Zusammenwirken mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat
4. eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht, auch wenn dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte
Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik und von Sonderstatistiken
§ 3 (1) Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten sind vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken (insbesondere Suchtmittelstatistik) zu verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch nachgeordnete Sicherheitsbehörden und Polizeidienststellen für diese Zwecke im Rahmen regionaler Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung des Bundeskriminalamts.
(2) Die für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage A ersichtlich.
(3) Die für
Zwecke der Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 24 SMG ist die Erfassung der an die Suchtmittelüberwachungsstelle
des BMGFJ zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der für
Zwecke der Suchtmittelstatistik zu verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang
zulässig.
(4) Die
Veröffentlichung oder sonstige Freigabe statistischer Daten aus
gemäß Abs. 1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken ist im
Erlass
GZ 1100/2-II/BK/04 der Pressestelle des Bundeskriminalamts geregelt, wobei die
jeweils letztgültige Fassung zum Tragen kommt.
Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte
§ 4 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind von den
1. Sicherheitsbehörden
2. Polizeidienststellen
3. Gemeindewachkörpern
nach Maßgabe dieser Vorschrift zu erfassen und zu übermitteln. Im Bereich der BPD Wien sind auch die Kriminalkommissariate meldepflichtige Stellen.
(2) Der Meldepflicht unterliegen bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7.
(3) Der Meldepflicht unterliegen auch bekannt gewordene Straftaten, die von Unmündigen (Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) begangen werden.
(4) Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft die Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.
(5) Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich
1. die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen Einzelhandlungen gesetzt wurde
2. sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten nach den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat
3. der rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde
4. sich der Anlege- oder Landeflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Bundesgebiet begangen wurde
5. sich der Heimathafen oder Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen wurde oder
6. der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung oder Unterlassung im Ausland erfolgt ist
7. die Straftat bekannt wurde, falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt
(6) In Falschgeldangelegenheiten treffen die Meldepflichten die Landeskriminalämter (ausschließliche Zuständigkeit).
(7) Bestehen Zweifel über das Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die Meldepflicht trifft, ist eine Weisung des Bundeskriminalamts einzuholen.
Entstehen und Umfang der Meldepflicht
§ 5 (1) Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder Berichterstattung an die Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Meldepflichtige Stellen im Netzwerkverbund des BMI haben die in den Anlagen A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(3) Meldepflichtige Stellen außerhalb des Netzwerkverbundes des BMI (Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindewachkörper) haben die Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten Meldeformulars zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.
(4) Für die Erfassung der Daten auf dem Meldeformular sind auch die aus der Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.
Grundsätze für die Qualitätssicherung
§ 6 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft.
(2) Vor der Übermittlung der Daten an das Bundeskriminalamt hat die meldepflichtige Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der Ermittlungen richtig und aktuell sind, gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen durchzuführen.
(3) Stellt die meldepflichtige Stelle fest, dass bereits an das Bundeskriminalamt übermittelte Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich infolge der Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht entsprechen oder sonstige Richtigstellungen erfordern, hat sie die entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen durch die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.
(4) Anlässlich jeder Speicherung eines Datensatzes ist ein Beleg auszudrucken, dem in der Behörde verbleibenden Handakt anzuschließen und dem Dienstvorgesetzten zwecks Unterfertigung vorzulegen.
(5) Werden mit dem Multiplikator bis zu 20 Delikte erfasst, sind die Speicherungen vom Dienstvorgesetzten gegenzuzeichnen. Werden mit dem Multiplikator mehr als 20 Delikte erfasst, sind die Speicherungen vom jeweils zuständigen Landespolizeikommandanten bzw. von einem von ihm bezeichneten Bediensteten abzuzeichnen.
Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen
§ 7 (1) Die meldepflichtige Stelle hat jede einzelne bekannt gewordene Straftat sowie zu jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden mehrere Straftaten durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat), welche
1. vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig begangen wurde
2. die höhere Strafdrohung aufweist
3. bei gleicher Strafdrohung die
ziffernmäßig höhere
Paragraphenbezeichnung aufweist.
Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung verwirklicht werden.
(3) Wird durch die Verwirklichung eines
Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen fremdes Vermögen (zB Diebstahl
einer Geldbörse) als auch eine Straftat nach § 229 StGB (zB
Führerschein in Geldbörse) und/oder nach
§ 241e StGB (zB Bankomatkarte in Geldbörse) begangen und liegen keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die
Verhinderung des Gebrauchs einer Urkunde oder die Entfremdung eines unbaren
Zahlungsmittels herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z 2 und 3 nicht und ist
als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes Vermögen zu
erfassen.
(4)
In Falschgeldfällen ist die in den
§§ 232 und 233 StGB getroffene Unterscheidung zwischen
Geldfälschung und Weitergabe oder Besitz von nachgemachtem oder
verfälschtem Geld bei der Speicherung strikt vorzunehmen. Die Speicherung
eines Sachverhaltes hat entweder nach
§ 232 oder § 233 StGB zu erfolgen. Eine Doppelerfassung hat
jedenfalls zu unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass
im Sinne des § 2 Z. 2 der Vorschrift nur strafrechtlich relevante
Sachverhalte zu erfassen sind. Bei gleichzeitigem Auftreten von mehreren
gefälschten Banknoten oder Münzen bei einem Geschädigten ist
daher ein Fall statistisch zu erfassen, keinesfalls aber jede einzelne Banknote
oder Münze.
(5) Die Firma GSA (Geldservice Austria), die zahlreiche Bankinstitute und Großkunden in der Weiterbearbeitung des Münzumsatzes betreut, stellt den größten Anteil von Falschmünzen fest und übermittelt diese der Münze Österreich AG (Abteilung Labor/CNAC) zur Begutachtung. Das CNAC (Coin National Analysis Centre) erstellt über von der Firma Geldservice Austria abgelieferte Falschmünzen bei Vorliegen nachfolgender Kriterien vierteljährlich eine Sammelmeldung an das Bundesministerium für Inneres:
· keine polizeiliche Meldung
· Einlieferung der Firma Geldservice Austria
· unbekannte Täter
· kein neues Münzindikativ
· weniger als 7 Falschmünzen
In der Folge wird für jedes Bundesland (LKA) eine eigene Sammelmeldung erstellt. Diese Sammelmeldung ist statistisch als ein Fall zu erfassen.
(6) Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine Straftat zu erfassen, wenn
1. diese zum Nachteil desselben Geschädigten begangen wurde und bei Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher Zusammenhang besteht oder
2. andere Personen nicht geschädigt wurden
Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.
(7) Werden strafbare Handlungen gewerbsmäßig oder in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen, ist eine dieser strafbaren Handlungen als gewerbsmäßig begangen oder nach §§ 278, 278a StGB zu erfassen, alle anderen sind ohne diese Qualifikationen als bekannt geworden und geklärt zu melden. Die Erfassung eines UT ist in diesen Fällen daher nicht zulässig.
(8) Sind strafbare
Handlungen gem. § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) zu erfassen,
ist zu prüfen, auf welche Art die Täuschungshandlungen begangen
wurden. In jenen Fällen, in denen ohne weiteres Zutun des Täters (zB
Überredung, Hausbesuche etc.) sich die Opfer selbst am Vermögen schädigen
(zB Überweisung von Geldbeträgen), ist unabhängig von der Anzahl
der Geschädigten nur einmal der Tatbestand des
§ 148 StGB zu erfassen. In den Fällen, in denen der Täter
weitere Aktivitäten setzt, ist wie bisher vorzugehen, dh 1 Speicherung
nach
§ 148 StGB und, unter Verwendung des Multiplikators, Speicherungen nach
§ 146 bzw. § 147 StGB je nach Anzahl der Geschädigten.
(9) Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular erfassen (Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch keine Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und Geschädigte. Eine Heranziehung des Multiplikators kommt nicht in Betracht, wenn nur eine Straftat zu erfassen ist.
(10) Bilden mehrere gleiche Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.
(11) Ist der Tatort einer bekannt gewordenen Straftat nicht
feststellbar
(§ 4 Abs. 4 Z 7), ist die für den Standort der meldepflichtigen
Stelle geltende Tatortkennzahl, für meldepflichtige Sicherheitsdirektionen
oder Landespolizeikommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort
nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Erlässen
§ 8 Diese Vorschrift ist ab 1. Mai 2007 zu vollziehen. Gleichzeitig werden die Erlässe des Bundeskriminalamts, GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05 vom 10.01.2005 und GZ 8047/61-II/BK/12/a/02 vom 22.04.2002, aufgehoben. Sofern in anderen Erlässen Regelungen bzw. Verfügungen enthalten sind, die im Widerspruch zu den obigen Ausführungen stehen, gelten sie in diesen Punkten als aufgehoben.
Dieser Erlass wird in die IVS-Datenbank aufgenommen.
Wien, am 19. April 2007
Für den Bundesminister:
Dr. Haidinger
Direktor
Anlagen
Anlage A
zur PKSV
Katalog über die für Zwecke
der Polizeilichen Kriminalstatistik
zu erfassenden Daten
Datenarten/Datenfelder
1. Geschäftszahl (1)
2. Bezugszahl (2)
3. Name des für die Erfassung verantwortlichen Organwalters (1)
4. Anmerkung (Freitextfeld)
5. Meldedatum (Datum des Bekanntwerdens bzw. der Anzeigererstattung der Straftat bei der Sicherheitsdienststelle) (1)
6. Tatzeit von (genaue Tatzeit bzw. Beginn eines Tatzeitraums) (1)
7. Tatzeit bis (Ende eines Tatzeitraums) (2)
8. Grenze laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (1)
9. Tatort (örtl. Wirkungsbereich der meldepflichtigen Stelle) (1)
10. Multiplikator (2)
11. Straftat (Bezeichnung der konkreten Strafbestimmung und des Gesetzes) (1)
12. Schadenssumme in € (2)
13. Versuch (2)
14. Kriminologischer Sachverhalt laut Anlage A1 und Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
15. Bekannt gewordene Straftat (1)
16. Geklärte Straftat (2)
17. OK-Relevanz (2)
18. Tatmittel laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
19. Alter, Geschlecht und Nationalität des/der Tatverdächtigen und des/der Geschädigten (2)
20. Aufenthaltsstatus fremder Tatverdächtiger und/oder Geschädigter laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
21. Beziehung zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
22. NUR bei fremden Tatverdächtigen: aufrecht gemeldeter Wohnsitz in Österreich (1)
(1) bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung zwingend notwendig ist.
(2) bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung erforderlich ist, sofern die Daten je nach Art oder sonstiger Umstände der Straftat in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Meldepflicht bekannt sind.
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Grenze |
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keine |
Landgrenze |
Luftgrenze |
Wassergrenze |
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Tatmittel |
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Erläuterung: |
"Sw = Schusswaffe" |
"SwL = Schusswaffe legal" |
"SwI = Schusswaffe illegal" |
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SwL: geschossen |
SwL: gedroht |
SwL: mitgeführt |
SwI: geschossen |
SwI: gedroht |
SwI: mitgeführt |
Sw: unbekannt |
Stichwaffe |
Hiebwaffe |
IT-Medium |
keines |
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Aufenthaltsstatus |
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Selbständige |
Arbeitnehmer |
Schüler/Student |
Familiengemeinschaft mit Österreicher |
Tourist |
Asylwerber |
Fremde ohne Beschäftigung |
nicht rechtmäßiger Aufenthalt |
unbekannt |
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Täter – Opfer-Beziehung |
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familiäre Beziehung in Hausgemeinschaft |
familiäre Beziehung ohne Hausgemeinschaft |
Bekanntschaftsverhältnis |
Zufallsbekanntschaft |
unbekannt |
keine |
Anlage A1
zur PKSV
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Kriminologischer Sachverhalt |
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ALLGEMEIN |
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§ 75 StGB |
Sexualmord |
Raubmord |
Beziehungsmord in der Familie |
Beziehungsmord außerhalb der Familie |
Sonstige Mordfälle |
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§§ 125, 126 StGB |
Sachbeschädigung an Pkw und Kombi |
Sachbeschädigung an sonstigen Kfz |
Sachbeschädigung an öffentlichen Gebäuden |
Sachbeschädigung an sonstigen Gebäuden |
Sachbeschädigung an öffentlichen Einrichtungen |
Sachbeschädigung auf Friedhöfen |
Sachbeschädigung bei öffentlichen Kundgebungen |
Sachbeschädigung bei nicht genehmigten Demonstrationen |
Sachbeschädigung bei Sportveranstaltungen |
Sachbeschädigung durch Brand |
Sachbeschädigung durch Graffiti |
Sachbeschädigung durch Vandalismus |
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§§ 127, 128, 130, 131 StGB |
Diebstahl am Arbeitsplatz |
Diebstahl aus Bauhütten oder Baucontainern |
Diebstahl in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern durch Kunden |
Diebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln |
Taschendiebstahl an öffentlichen Orten |
Taschendiebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln |
Taschendiebstahl in geschlossenen Räumen oder Geschäften |
Taschendiebstahl an sonstigen Orten |
Trickdiebstahl in Geschäften |
Trickdiebstahl in Wohnungen |
Trickdiebstahl an öffentlichen Orten |
Trickdiebstahl an sonstigen Orten |
Diebstahl aus unversperrten Kfz |
Diebstahl von Personenkraftwagen und Kombi |
Diebstahl von Lastkraftwagen |
Diebstahl von sonstigen Kraftwagen |
Diebstahl von Kfz-Teilen |
Diebstahl von Krafträdern |
Diebstahl von Fahrrädern |
Diebstahl von/mit Geldausgabekarten |
Diebstahl von Geldbörsen |
Diebstahl von Handkassen |
Diebstahl von Möbeltresoren |
Diebstahl von Standtresoren |
Diebstahl von Wandtresoren |
Diebstahl von Bankomaten |
Diebstahl von Geldausgabeautomaten |
Diebstahl von Hard/Software |
Diebstahl von Kulturgut |
Diebstahl von Mobiltelefonen |
Diebstahl von Nutzmetall/Formstahl |
Diebstahl von Altmetall/Metallschrott |
Diebstahl von Schusswaffen und Munition |
Diebstahl von Sprengmitteln |
Diebstahl von Suchtgiften und Medikamenten |
Diebstahl von Zeitungsständerkassen |
Benzindiebstahl |
Gelegenheitsdiebstahl |
Schidiebstahl |
Snowboarddiebstahl |
Tatbegehung mittels IT-Medium |
Diebstahlshandlungen durch gefälschte Hard- und Software |
Diebstahl durch computergesteuerte Spielautomaten |
Diebstahl durch Manipulation von Kassenautomaten |
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§§ 129, 130 StGB |
Einbruchsdiebstahl in Personenkraftwagen und Kombi |
Einbruchsdiebstahl in sonstige Kfz |
Diebstahl von Personenkraftwagen und Kombi durch Einbruch |
Diebstahl von Lastkraftwagen durch Einbruch |
Diebstahl von sonstigen Kraftwagen durch Einbruch |
Diebstahl von Gegenständen aus Kfz durch Einbruch |
Diebstahl von Kfz-Teilen durch Einbruch |
Diebstahl von Krafträdern durch Einbruch |
Diebstahl von Fahrrädern durch Einbruch |
Diebstahl von Geldschränken durch Einbruch |
Diebstahl von Kulturgut durch Einbruch |
Diebstahl von Nutzmetall/Formstahl durch Einbruch |
Diebstahl von Altmetall/Metallschrott durch Einbruch |
Diebstahl von Schusswaffen und Munition durch Einbruch |
Diebstahl von Sprengmitteln durch Einbruch |
Diebstahl von Suchtgiften und Medikamenten durch Einbruch |
Diebstahl von Zeitungsständerkassen durch Einbruch |
Schidiebstahl durch Einbruch |
Snowboarddiebstahl durch Einbruch |
Einbruchsdiebstahl in Wohnungen |
Einbruchsdiebstahl in Einfamilienhäuser |
Einbruchsdiebstahl in abgelegenen Objekte |
Einbruchsdiebstahl in Geldinstituten |
Einbruchsdiebstahl in Büro- und Geschäftsräumen, ausgenommen in Geldinstituten |
Einbruchsdiebstahl in Gaststätten und Beherbergungsbetriebe |
Einbruchsdiebstahl in Apotheken oder Ordinationen |
Einbruchsdiebstahl in Tankstellen |
Einbruchsdiebstahl in Vereinshäusern oder Sportanlagen |
Einbruchsdiebstahl in Werkstätten, Fabriks- und Lagerräumen |
Einbruchsdiebstahl in Kellerabteile und Abstellräume |
Einbruchsdiebstahl in Bauhütten oder Lagerplätzen |
Einbruchsdiebstahl in Kiosken |
Diebstahl von Handkassen durch Einbruch |
Diebstahl von Möbeltresoren durch Einbruch |
Diebstahl von Standtresoren durch Einbruch |
Diebstahl von Wandtresoren durch Einbruch |
Diebstahl von Bankomaten durch Einbruch |
Diebstahl von Geldausgabeautomaten durch Einbruch |
Einbruchsdiebstahl in Auslagen |
Einbruchsdiebstahl aus Automaten |
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§ 141 StGB |
Entwendung in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern durch Kunden |
Entwendung in öffentlichen Verkehrsmitteln |
Entwendung an sonstigen öffentlichen Orten |
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§§ 142, 143 StGB |
Raub in Geldinstituten und Postämtern |
Raub in Juwelier- und Uhrengeschäften |
Raub in Trafiken |
Raub in Tankstellen |
Raub in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern |
Raub in Wettbüros |
Raub in sonstigen Geschäftslokalen |
Raub in Wohnungen |
Raub bei Geld- oder Werttransporten |
Raub an Geld- oder Postboten |
Raub an Taxifahrern |
Raub an Passanten |
Raub in öffentlichen Verkehrsmitteln |
Raub in geschlossenen Räumen |
Raub an sonstigen öffentlichen Plätzen |
Raub von Mobiltelefonen |
Taschenraub an öffentlichen Plätzen |
Taschenraub in öffentlichen Verkehrsmitteln |
Taschenraub in geschlossenen Räumlichkeiten oder Geschäften |
Taschenraub an sonstigen Orten |
Trickraub in Geschäften |
Trickraub in Wohnungen |
Trickraub an öffentlichen Orten |
Trickraub an sonstigen Orten |
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§§ 144, 145 StGB |
Schutzgelderpressung |
Produkterpressung |
sonstige Erpressung |
Tatbegehung mittels IT-Medium |
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§§ 146, 147, 148 StGB |
Anlagebetrug |
Bestellbetrug |
Betrug bei Internetauktionen |
Betrug mit/durch Geldausgabekarten |
Betrug durch Gründung von Scheinfirmen |
Betrug mit/durch Kreditkarten |
Betrug mit/durch Mobiltelefone |
Betrug durch Vertreter oder Geschäftsreisende |
Bilanzbetrug |
Darlehensbetrug |
Einmietbetrug |
Immobilienbetrug |
Okkultbetrug |
Ratenbetrug |
Subventionsbetrug |
Tankbetrug |
Versicherungsbetrug mittels Schidiebstahlsanzeige |
Versicherungsbetrug - sonstige Fälle |
Warenbetrug |
Wechsel- oder Scheckbetrug |
Zechbetrug |
Tatbegehung mittels IT-Medium |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Telefon-Phreaking) |
Betrug durch gefälschte Hard- und Software |
Betrug durch computergesteuerte Spielautomaten |
Betrug durch Manipulation von Kassenautomaten |
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§ 148a StGB |
Betrug mit/durch Kreditkarten |
Missbrauch von Computer für herkömmliche Betrugshandlungen |
Missbrauch von Geldausgabesystemen |
Betrug durch Fälschung von In- oder Outputdaten |
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§§ 223, 224, 231 StGB |
Fälschung von Reisedokumenten |
Fälschung von Einreise-/Aufenthaltstitel |
Fälschung von kraftfahrrechtlichen Urkunden |
|
§ 229 StGB |
Unterdrückung von Reisedokumenten |
Unterdrückung von kraftfahrrechtlichen Urkunden |
Unterdrückung von Kfz-Kennzeichen |
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§§ 232, 233 StGB |
Fälschung von Banknoten |
Fälschung von Münzen |
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§§ 241a bis 241f StGB |
Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Geldausgabekarten |
Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Kreditkarten |
Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Tankkarten |
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Tatbegehung mittels IT-Medium (allgemein) |
StGB: |
§§ 78, 104, 104a, 105, 106, 107, 119, 127, 128, 144, 145, 146, 147, 148, 207a |
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strafrechtliche Nebengesetze: |
Datenschutzgesetz § 51 |
Pornographiegesetz § 1 |
Suchtmittelgesetz §§ 27, 28, 29, 30, 31 und 32 |
Verbotsgesetz §§ 3a, 3b, 3d, 3e, 3g, 3h und 3i |
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Tatbegehung mittels IT-Medium |
§ 119 StGB |
Tatbegehung mittels IT-Medium (Abhören von Datenverkehr) |
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§ 124 StGB |
Tatbegehung mittels IT-Medium (datenbezogene Wirtschaftsspionage) |
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§ 125 StGB |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Hardware-Sabotage) |
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§ 126 StGB |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Hardware-Sabotage) |
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§ 126a StGB |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Hacking) |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Logische Bomben) |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Trojanische Pferde) |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Viren) |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Software-Sabotage) |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Würmer) |
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§ 127 StGB |
Diebstahlshandlungen durch gefälschte Hard- und Software |
Diebstahl durch computergesteuerte Spielautomaten |
Diebstahl durch Manipulation von Kassenautomaten |
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§ 132 StGB |
Entziehung von Energie unter Einsatz eines Computers |
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§ 146 StGB |
Tatobjekt ist das IT-Medium (Telefon-Phreaking) |
Betrug durch gefälschte Hard- und Software |
Betrug durch computergesteuerte Spielautomaten |
Betrug durch Manipulation von Kassenautomaten |
|
§ 148a StGB |
Missbrauch von Computer für herkömmliche Betrugshandlungen |
Missbrauch von Geldausgabesystemen |
Betrug durch Fälschung von In- oder Outputdaten |
Anlage B
zur PKSV
Katalog über die für
Zwecke der Suchtmittelstatistik
zu erfassenden Daten
I
Für Zwecke der SM-Statistik sowie zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 24 SMG sind nachstehende Daten zu erfassen:
Erstmalige polizeiliche Beanstandung (2)
Haft * (2)
Personaldaten ** (1)
· Geburtsstaat (Ausnahme, auch für Statistik)
Ausgeübte Erwerbstätigkeit (1)
· Schüler
· Studenten
· Lehrlinge
· Medizinische Berufe
· Apotheker
· Zivildiener
· Bundesheerangehörige
· Sonstige Berufe
· Ohne
· Nicht bekannt
Tatort / Untergliederung (1)
Tatzeit von (genaue Tatzeit, bzw. Beginn eines Tatzeitraumes) (1)
Tatzeit bis (Ende eines Tatzeitraumes) 2
Suchtmittel / Untergliederung lt. Anlage B 1 (1)
Art des Drogenmissbrauches (2)
Sichergestellte Menge in Gramm/Stück (2)
Tathandlung (1)
Transportroute * (2)
Weitere Straftaten (außer SMG) * (2)
Sichergestellter Suchtmittelerlös * (2)
II
Für Zwecke der Drogenopfer-Statistik sind nachstehende Daten zu erfassen:
Erstmalige polizeiliche Beanstandung (2)
Personaldaten ** (1)
Ausgeübte Erwerbstätigkeit (1)
· Schüler
· Studenten
· Lehrlinge
· Medizinische Berufe
· Apotheker
· Zivildiener
· Bundesheerangehörige
· Sonstige Berufe
· Ohne
· Nicht bekannt
Auffindungsort des Drogenopfers (1)
Auffindungsdatum des Drogenopfers (1)
Sterbedatum des Drogenopfers (1)
Suchtmittel / Untergliederung laut Anhang B1 (1)
Art des Drogenmissbrauches (2)
Sichergestellte Menge in Gramm/Stück (2)
Tathandlung (1)
Transportroute (2)
Sichergestellter Suchtmittelerlös (2)
Weitere Angaben zum Drogenopfer (2)
Exakte Todesursache (2)
(1) bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung zwingend notwendig ist
(2) bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung erforderlich ist, sofern die Daten je nach Art oder sonstigen Umstände der Straftat in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Meldepflicht bekannt sind
* kennzeichnet jene Daten, welche nur für Zwecke der SM-Statistik erforderlich sind
** kennzeichnet jene Daten, welche nur für Zwecke der Meldepflicht nach § 24 SMG erforderlich sind
Anlage B 1
zur PKSV
Suchtgifte
Cannabiskraut/Marihuana
Cannabisharz/Haschisch
Cannabiskonzentrat
Cannabispflanzen
Heroin
Opium-Roh
Morphin u. Derivate
Mohnstroh
Kokain
Crack
LSD-Trips
XTC
Amphetamin
Methamphetamin
Sonst. Suchtgifte
Ø SG-hältige Medikamente: aus der jeweils aktuellen Liste der in Österreich
zugelassenen Medikamente, die SG enthalten
Psychotrope Stoffe
Ø Substanzen laut Anhang zur Psychotropen-VO
Ø Medikamente aus der jeweils aktuellen Liste der in Österreich
zugelassenen Medikamente, die SG enthalten.
Vorläuferstoffe
3,4 – Methylendioxyphenylpropan-2-on PMK |
Kategorie I |
Ephedrin |
Kategorie I |
Ergometrin |
Kategorie I |
Ergotamin |
Kategorie I |
Isosafrol |
Kategorie I |
Lysergsäure |
Kategorie I |
N-Acetylanthranilsäure |
Kategorie I |
Phenyl-2-Propanon (BMK) |
Kategorie I |
Piperonal |
Kategorie I |
Pseudoephedrin |
Kategorie I |
Safrol |
Kategorie I |
Anthranilsäure |
Kategorie II |
Essigsäureanhydrid |
Kategorie II |
Kaliumpermanganat |
Kategorie II |
Phenylessigsäure |
Kategorie II |
Piperidin |
Kategorie II |
Aceton |
Kategorie III |
Ethylether |
Kategorie III |
Methylethylketon |
Kategorie III |
Salzsäure |
Kategorie III |
Schwefelsäure |
Kategorie III |
Tolul |
Kategorie III |
Meldeformular zur Kriminalstatistik
|
Sachbearbeiter: Tel.:
Stempel / Unterschrift |
|
Tatzeit von: (tt.mm.jjjj hh:mm) Tatzeit bis: (tt.mm.jjjj hh:mm) (Bezirk, zuständige Sicherheitsbehörde) |
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Anmerkung: |
Grenze: |
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Straftat 1. 2.
Multiplikator |
Paragraph |
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Gesetz |
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Versuch |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
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bekannt |
geklärt |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
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Schadenssumme |
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(Sw = Schusswaffe) (SwL = legale Schussw.) (SwI = illegale Schussw.) |
SwL: mitgeführt SwI: geschossen SwI: gedroht SwI: mitgeführt Sw : unbekannt Stichwaffe Hiebwaffe IT-Medium |
ja nein SwL: geschossen SwL: gedroht SwL: mitgeführt SwI: geschossen SwI: gedroht SwI: mitgeführt Sw : unbekannt Stichwaffe Hiebwaffe IT-Medium |
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Tatverdächtige/-r * |
Alter |
Geschlecht |
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männl. weibl. |
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Nationalität |
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Status (nur bei Fremden) |
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Aufrechte pol. Meldung (nur bei Fremden) |
ja nein |
ja nein |
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Täter/Geschädigten - Beziehung |
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Geschädigte/-r * |
Alter |
Geschlecht |
|
männl. weibl. |
|
männl. weibl. |
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Nationalität |
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Status (nur bei Fremden) |
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Täter/Geschädigten - Beziehung |
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Kriminologischer Sachverhalt |
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OK – relevant |
ja nein |
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* Erforderlichenfalls sind weitere Meldeformulare zu verwenden. Anzahl der übermittelten Meldeformulare
Papierformular EKIS-Fbl. 20 (gültig ab 01.01.2007)
Meldeformular zum Auswertungsblatt für
Suchtmittel, Vorläuferstoffe und Drogenopfer
Bundesministerium für Inneres An die
Generaldirektion für die Bezirkshauptmannschaft An die StA,
öffentliche Sicherheit das BG, LG …..
Magistratsabteilung Bundeskriminalamt
als Anzeige nach der Büro 3.5 Suchtmittelkriminalität zitierten Gesetzesstelle
1090 Wien Josef Holaubek Platz 1
Dienststelle Geschäftszahl
Laufende Nr. Bezugszahlen
Verdacht gemäß Suchtmittelgesetz:
§ 27 Abs. 1 § 27 Abs. 2 § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 §
28 Abs. 3 §
28 Abs. 4 §
28 Abs. 5 §
29
|
erstm. Beanstandung
ja nein
|
OK-Relevanz
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Verwahrungshaft Schubhaft
Verwaltungshaft Eingeliefert |
Auswertungsblatt für Suchtmittel, Vorläuferstoffe
Tatort (auch Ausland) |
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Tatort |
Wohnung |
sonstige Orte |
öffentl. Lokale |
in Schulen u. unmittelbarer Umgebung
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öffentl. Verkehrsm.
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Illegales Labor zur Suchtmittelherstellung Cannabisanbau indoor Cannabisanbau outdoor Illegaler Mohnanbau |
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Tatzeit von |
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Tatzeit bis |
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Grenzaufgriff |
ja nein Luftgrenze Landgrenze Wassergrenze |
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Zollaufgriff |
ja nein |
Drogenarten
Substanz |
Konsum |
Injiziert |
Sichergestellte Menge in Gramm bzw. Stück |
Erwerb |
Besitz |
Erzeugung |
Einfuhr |
Ausfuhr |
Weitergabe |
Suchtgifte |
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Cannabiskraut/Marihuana |
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Cannabisharz/Haschisch |
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Cannabiskonzentrat |
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Cannabispflanzen |
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Heroin |
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Opium – Roh |
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Morphin und Derivate |
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Mohnstroh |
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Kokain |
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Crack |
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LSD – Trips |
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„XTC“ |
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Amphetamin |
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Methamphetamin |
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sonstige Suchtgifte |
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SG-hältige Medikamente |
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psychotrope Stoffe |
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Substanzen |
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Art |
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Medikamente |
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Art |
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Vorläuferstoffe |
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Kategorien I - III |
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Art |
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Transportroute
Substanz |
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Herkunftsland |
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Transitländer |
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Bestimmungsland |
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Transportmittel |
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Weitere Straftaten (außer SMG)
Weitere Straftaten ja nein |
Anzeige wegen einer schwereren Straftat als SMG ja nein |
Beschaffungskriminalität ja nein |
Begleit-/Folgekriminalität ja nein |
Sicherstellungen
Sicherstellung SM-Erlös ja nein |
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Bargeld € |
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Sparbuch € |
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Wertpapiere € |
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sonstige € |
|
|
Wert: € |
Sachverhalt
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Auswertungsblatt für Drogenopfer
Auffindungsort (Tatortkennzahl) |
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Wohnung sonstige Orte öffentl. Lokale in Schulen u. unmittelbarer Umgeb. öffentl. Verkehrsm. |
Auffindungsdatum |
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Sterbedatum |
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Weitere Angaben:
Kurzer Sachverhalt bezüglich der Auffindung:
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zuletzt konsumierte Suchtmittel
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Todesursache lt. aä. Parere |
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Selbstmord angekündigt |
ja nein |
Abschiedsbrief |
ja nein |
Verfügung |
gerichtliche Obduktion sanitätspol. Leichenöffnung |
Warum keine Obduktion / Leichenöffnung
|
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Durchführende Stelle der Obduktion/Leichenöffnung
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Exakte Todesursache
lt. Obduktionsbefund:
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Überdosierung langzeitiger Missbrauch Unfall unter Drogeneinfluss SM |
sonstige, in einem kausalen Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Konsum von Drogen stehende Todesursache |
Todesfall eines innerhalb der letzten 5 Jahre vorgemerkten Suchtmittelkonsumenten, dessen Tod n i c h t auf Drogenmissbrauch zurückzuführen ist |
Anlage E
zur PKSV
Anleitung zur Erfassung von Daten
für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik
· Bezugszahl
Wird eine Straftat, die von einer anderen meldepflichtigen Stelle als lediglich bekannt geworden (ungeklärt) erfasst wurde, nunmehr geklärt, ist im Feld „Bezugszahl“ die Geschäftszahl dieser meldepflichtigen Stelle, mit der die ungeklärte Straftat erfasst wurde, anzugeben.
· Tatort
Zur Angabe des Tatortes ist ausschließlich die der meldepflichtigen Stelle zugeordnete Tatortkennzahl zu verwenden. In § 4 Abs. 3 und 4 der PKSV wird näher festgelegt, wen die Meldepflicht trifft.
Das Datenfeld Grenze dient zur statistischen
Erfassung bekannt gewordener Straftaten, die in unmittelbarer Nähe der
Binnen- oder Außengrenze sowie im Grenzkontrollbereich
(vgl § 7 GrekoG) begangen wurden.
· Multiplikator
Nähere Ausführungen zum Multiplikator finden sich in der Applikation Kriminalstatistik Online in der Menüleiste 'Hilfe' unter 'Begriffe', 'Ínfo' und im 'Handbuch'.
Mit dem Multiplikator können bis zu 9999 Delikte erfasst werden. Sollten mehr als 9999 Delikte mittels Multiplikator zu erfassen sein, wäre dies an das Bundeskriminalamt heranzutragen.
· Bekannt gewordene und geklärte Straftaten
Wird eine ungeklärte Straftat angezeigt, so ist nur das Feld „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.
Wird eine Straftat erfasst, welche bekannt geworden ist und wird diese noch vor der Anzeige an die Behörde der Strafjustiz geklärt, sind die Felder „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ und „Geklärte strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.
Wird eine Straftat geklärt, welche schon zu einem früheren Zeitpunkt als „Ungeklärte strafbare Handlung“ in der PKS erfasst wurde, so ist im ursprünglich gespeicherten Dokument nur mehr das Feld „Geklärte strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.
· Einstufung als Verbrechen oder Vergehen
Weist ein Delikt nur eine Verbrechensqualifikation (zB § 75 StGB) oder nur eine Vergehensqualifikation (zB § 127 StGB) auf, wird in automationsgestützten Meldeformularen auf Grund der Eintragung der Straftatkennzahl bereits die richtige Qualifikation vergeben und ist keine weitere Eintragung notwendig. Bei Straftaten, welche sowohl Verbrechens- als auch Vergehensqualifikationen aufweisen, ist das entsprechende Feld zu markieren.
· Versuch
Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die bekannt gewordene Straftat nicht vollendet wurde, die Kriterien nach § 15 StGB jedoch erfüllt sind.
· Kriminologischer Sachverhalt
Die aus der Anlage A1 ersichtlichen Untergliederungen zu einzelnen Straftaten dienen zur näheren Spezifizierung im Rahmen der statistischen Auswertung.
· Tatverdächtige und Geschädigte
Der Meldepflicht für statistische Zwecke unterliegen auch strafunmündige Tatverdächtige. Das Alter von Tatverdächtigen und Geschädigten ist jeweils mit dem zum Tatzeitpunkt vollendeten Lebensjahr anzugeben. Ist die Tatzeit nicht feststellbar, so ist das zum Zeitpunkt der Anzeige vollendete Lebensjahr anzugeben. Bei fremden Tatverdächtigen ist zusätzlich der Wohnsitz (aufrecht gemeldet) anzugeben.
Zu jeder Straftatkennzahl sind alle zugehörigen Tatverdächtigen und Geschädigten in den dafür vorgesehenen Datenfeldern zu erfassen. Reicht der Platz für die Eintragung mehrerer Tatverdächtiger oder Geschädigter nicht aus, sind auf einem neuen Meldeformular zunächst alle Datenfelder mit Ausnahme jener über „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ und „Geklärte strafbare Handlung“ neuerlich zu erfassen und sodann die Daten über die restlichen Tatverdächtigen und Geschädigten nachzutragen.
Bei unterschiedlichen Tatorten ist der gleiche Täter zur gleichen Straftatkennzahl nur einmal zu erfassen, und zwar bei dem zeitlich zuletzt begangenen.
Ein Tatverdächtiger oder Geschädigter ist nur mit einer Nationalität zu erfassen. Gegebenenfalls ist auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu erfassen. Besitzt die Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, wenn diese Person auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, diese zu erfassen. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten ist jene zu erfassen, welche zum Zeitpunkt der Geburt bestand; ist diese unbekannt, ist jene zu erfassen, welche zum früheren Zeitpunkt erworben wurde.
· Beziehung zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten
Familiäre Beziehung ist das zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten durch Ehe, Lebensgemeinschaft, Abstammung, Adoption oder Schwägerschaft begründete Verhältnis. Hausgemeinschaft ist das Zusammenleben zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten in einem Haushalt.
· Schadenshöhe
Der durch die Straftat eingetretene Schaden ist in €uro soweit als möglich zu beziffern und im Feld „Schadenshöhe“ einzutragen. Steht die Höhe des Schadens nur in Form einer Spanne (von - bis) fest, ist der niedrigste Betrag zu erfassen.
· Schusswaffen
sind Waffen, mit denen Geschosse, die ihren Antrieb durch Verbrennung eines Treibmittels erhalten, durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Bei bekannt gewordenen Straftaten ist die Verwendung einer Schusswaffe zu erfassen, wenn aufgrund der durchgeführten Ermittlungen Grund zur Annahme besteht, dass zu deren Ausführung eine Schusswaffe verwendet wurde.
· Organisierte Kriminalität
ist das Zusammenwirken von mehr als zwei Personen während eines längeren Zeitraumes in der Absicht, durch die Begehung schwerer Straftaten einen Gewinn zu erzielen oder Machtbereiche zu erweitern. Bei ungeklärten Straftaten ist das Datenfeld „OK-Relevanz“ anzukreuzen, wenn besondere Tatumstände oder andere konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass organisierte Kriminalität vorliegt.