3735/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0050-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3899/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Umgang mit Umsetzungsdefiziten beim Energieausweis für Gebäude“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (der so genannten „Gebäuderichtlinie“) fällt es in die Kompetenz der Länder, die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz sowie das Erfordernis der Erstellung, den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung von Energieausweisen festzulegen, weil es sich dabei um bautechnische Vorschriften und damit um eine Annexmaterie des Baurechts handelt. Nur die Regelung der Vorlagepflicht bei Verkauf und In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Gebäudeteilen obliegt dem Bund als Zivilrechtsgesetzgeber. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, das auf Initiative des Bundesministeriums für Justiz im Juni 2004 erstellt wurde.

Die Schaffung von Regelungen über den Inhalt und die Ausstellung des Energieausweises liegt daher in der alleinigen Verantwortung der Länder, ohne dass die Bundesministerin für Justiz in irgendeiner Weise darauf Einfluss nehmen könnte. Gleiches gilt für die Frage der zur Erstellung von Energieausweisen befugten Personen und deren Zulassung.

Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass ich zu jenen Fragen, die die Umsetzung der Gebäuderichtlinie durch die Länder, die bei dieser Umsetzung eingetretenen Verspätungen und die Folgen dieser Verspätung betreffen, nicht Stellung nehmen kann.

Zu 1:

Zu dieser Frage kann ich nicht Stellung nehmen; ich verweise auf die Vorbemerkung.

Zu 2:

Soweit sich diese Frage auf die Umsetzung der Gebäuderichtlinie durch die Länder bezieht, kann ich dazu nicht Stellung nehmen; ich verweise auf die Vorbemerkung.

Soweit sich die Frage auf die Umsetzung der dem Zivilrecht zuzurechnenden Teile der Gebäuderichtlinie bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium für Justiz die für eine rechtzeitige Richtlinienumsetzung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat. Das Bundesministerium für Justiz hat bereits im Juni 2005 den Ministerialentwurf eines Energieausweis-Vorlage-Gesetzes zur allgemeinen Begutachtung versendet. Im Licht der dabei erstatteten Stellungnahmen und auf Basis politischer Konsultationen wurde der Entwurf sodann noch modifiziert und in dieser veränderten Form am 15. November 2005 als Regierungsvorlage im Ministerrat verabschiedet. Die Behandlung der Regierungsvorlage im Justizausschuss des Nationalrats war ursprünglich für den 29. November 2005 vorgesehen, die primäre Umsetzungsfrist endete am 4. Jänner 2006. Auf Grund von Vorkommnissen, die mit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz nicht im Zusammenhang standen, sondern mit dem damals ebenfalls dem Parlament vorgelegenen Entwurf einer Wohnrechtsnovelle 2006 zu tun hatten, wurde das Gesetzesvorhaben jedoch bei diesem Justizausschuss von der Tagesordnung genommen und seine Behandlung auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Erst nach mehreren Monaten wurde das Energieausweis-Vorlage-Gesetz dann auf die Tagesordnung des Justizausschusses des Nationalrats vom 19. Mai 2006 gesetzt und sodann im Plenum des Nationalrats beschlossen. Im Weiteren ließ der Bundesrat die Einspruchsfrist verstreichen, worauf das Energieausweis-Vorlage-Gesetz schließlich am 3. August 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.

Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes war auf den auch in der Anfrage thematisierten Konnex zur Richtlinienumsetzung durch die Länder Bedacht zu nehmen. Da sich schon im Zuge der Gesetzwerdung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes zeigte, dass nicht alle Länder die von ihnen durchzuführenden Umsetzungsschritte rechtzeitig oder zumindest synchron unternehmen, musste darauf im Übergangsrecht Rücksicht genommen werden. Um das Inkrafttreten des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes aber nicht auf unabsehbare Zeit im Unklaren zu lassen, wurde im Justizausschuss ein jedenfalls zum Tragen kommendes, absolutes Datum des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2008 in die Übergangsbestimmung eingefügt. Damit sollte auch ein gewisser Druck auf die Länder ausgeübt werden, die ihnen obliegenden Umsetzungsmaßnahmen zumindest bis zu diesem Termin zu einem Ende zu bringen.

Zu 3:

Wie schon in der Vorbemerkung dargelegt, kommt der Bundesministerin für Justiz keine Ingerenz auf die Rechtssetzung der Länder zu. Es wurde aber bereits ausgeführt, dass durch das jedenfalls vorgesehene Inkrafttreten des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes zum Jahresbeginn 2008 sehr wohl ein gewisser Anreiz für die Länder geschaffen wurde, sobald wie möglich die in ihre Gesetzgebungszuständigkeit fallenden Bestimmungen zur Umsetzung der Gebäuderichtlinie in Kraft zu setzen.

Zu 4:

Meinen Informationen nach ergibt sich bei Neubauten hinsichtlich des Energieausweises selbst ohne spezifische Regelungen der Länder hierüber deshalb kein Problem, weil sich – darüber herrscht meines Wissens Konsens zwischen den Ländern – Inhalt und Aussehen des Energieausweises vollständig aus der in der Anfrage bereits angesprochenen Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik ergeben und sich die für die Erstellung eines solchen Energieausweises erforderlichen Daten zur Gänze aus jenen Angaben generieren lassen, die ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung ohnehin enthalten muss.

Zu 5:

Hiezu verweise ich zunächst auf meine Ausführungen in der Vorbemerkung. Ich gehe aber davon aus, dass jedenfalls bis spätestens zum Jahresbeginn 2009 in allen Ländern entsprechende Regelungen über den Inhalt und die Erstellung von Energieausweisen in Geltung stehen werden.

Zu 6, 7 und 8:

Zu dieser Frage kann ich nicht Stellung nehmen; ich verweise auf die Vorbemerkung.

Zu 9:

Auch ein solcher Schritt würde eine Überschreitung der durch die Bundesverfassung vorgegebenen Grenzen der Regelungskompetenzen im Sinne der Ausführungen in der Vorbemerkung bedeuten.

Wie schon zur Frage 5 ausgeführt, gehe ich im Übrigen davon aus, dass jedenfalls bis Jahresbeginn 2009 in allen Ländern entsprechende Regelungen in Geltung stehen werden.

Zu 10:

Zu dieser Frage kann ich nicht Stellung nehmen; ich verweise auf die Vorbemerkung.

Zu 11:

In den Gesetzesmaterialien zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz wird ausgeführt, dass die rechtliche Qualifikation der Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter dem Blickwinkel wohnrechtlicher Normen – etwa im Wohnungseigentumsrecht oder im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – Fragen aufwerfen könne, die im Gesetzesrecht beantwortet werden sollten. Derartige Regelungen würden im Rahmen der nächsten wohnrechtlichen Novellierung geschaffen werden.

Entsprechend dieser Ankündigung hat das Bundesministerium für Justiz auch bereits einen Gesetzesentwurf erstellt, der sich der rechtlichen Einordnung der Erstellung des Energieausweises bzw. der dafür anfallenden Kosten einerseits im Mietrechtsgesetz und andererseits im Wohnungseigentumsgesetz 2002 widmet. Dieser Gesetzesentwurf wurde zunächst einem eingeschränkten Begutachtungsverfahren im Expertenkreis unterzogen. Es ist geplant, die entworfenen Bestimmungen in ein größeres wohnrechtliches Novellenwerk einzubauen. Für den Bereich des Mietrechtsgesetzes sieht dieser Entwurf vor, dass die dem Gebäudeeigentümer für die Erstellung des Energieausweises entstehenden Kosten nicht etwa in den Katalog der auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten aufgenommen werden soll, dass der Vermieter diese Kosten aber in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabenposition verrechnen darf. Freilich bleibt eine breitere Meinungsbildung zu dieser Thematik im Rahmen eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens noch abzuwarten.

 

. Mai 2008

 

(Dr. Maria Berger)