4130/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.06.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0084-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4200/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtsverfahren nach §§ 137 – 141 StGB: Wilderei in Österreich (2007)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Ich schicke voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellt wurden. Wie schon zu der zur Zahl 780/J-NR/2007 am 28. Juni 2007 ergangenen Beantwortung festgehalten wurde, unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom Bundesrechenzentrum zu den §§ 137, 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet das ADV-Register nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand erwähnten Delikten. Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle des § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum wäre eine Auswertung nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Es hätte in jedes Tagebuch Einsicht genommen werden müssen, um festzustellen, ob es sich um eine Entwendung im Zusammenhang mit einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder fremdes Fischereirecht handelt. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon im Hinblick auf die bekannt hohe Belastung der Staatsanwaltschaften Abstand genommen werden musste.
Schließlich weise ich darauf hin, dass auf Grund von Verfahrensabtretungen zwischen den Anklagebehörden Doppelzählungen von Verfahren möglich sind.
Zu 1:
Anzeigen im Zusammenhang mit Wilderei im Jahr 2007:
Staatsanwaltschaft (StA) Wien:
16 Anzeigen gegen 22 bekannte Personen; zu unbekannten
Tätern (UT) keine Angaben
Die Zählung bezieht sich jedoch nur auf Anzeigen wegen der §§ 137, 138 StGB als führende Delikte gegen bekannte Personen; zu den Fällen des § 140 StGB siehe bei Frage 4.
StA Eisenstadt:
7 Anzeigen gegen insgesamt 10 bekannte Personen und 12
Anzeigen gegen UT
StA St. Pölten:
19 Anzeigen gegen 28 bekannte Personen und 18 Anzeigen
gegen UT
StA Korneuburg:
27 Anzeigen gegen 32 bekannte Personen; zu UT keine
Angaben
StA Krems/Donau:
11 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen und 14 Anzeigen
gegen UT
StA Wiener Neustadt:
11 Anzeigen gegen 18 bekannte Personen und 11 Anzeigen
gegen UT
StA Linz:
3 Anzeigen gegen 4 bekannte Personen und 9 Anzeigen
gegen UT
StA Ried/Innkreis:
1 Anzeige gegen 2 bekannte Täter und 8 Anzeigen
gegen UT
StA Salzburg:
5 Anzeigen gegen 11 bekannte Personen und 7 Anzeigen
gegen UT
StA Steyr:
23 Anzeigen gegen 29 Personen
StA Wels:
16 Anzeigen gegen 33 bekannte Personen und 8 Anzeigen
gegen UT
StA Leoben:
7 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen und 19 Anzeigen
gegen UT
StA Graz:
31 Anzeigen gegen 35 bekannte Personen und 21 Anzeigen
gegen UT
StA Klagenfurt:
16 Anzeigen gegen 23 bekannte Personen und 26 Anzeigen
gegen UT
StA Innsbruck:
25 Anzeigen gegen 38 bekannte Personen und 36 Anzeigen
gegen UT
StA Feldkirch:
14 Anzeigen
Zu 2:
Die Staatsanwaltschaften Wien, Eisenstadt, Linz, Leoben und Innsbruck konnten in ihren Berichten eine Aufgliederung nach den Unterfällen „Eingriff in fremdes Jagdrecht“ und „Eingriff in fremdes Fischereirecht“ nicht vornehmen.
StA St. Pölten:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
(Eingriff in) Fremdes Jagdrecht |
21 |
(Eingriff in) Fremdes Fischereirecht |
16 |
StA Korneuburg:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
21 |
Fremdes Fischereirecht |
3 |
StA Krems/Donau:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
22 |
Fremdes Fischereirecht |
3 |
StA Wiener Neustadt:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
13 |
Fremdes Fischereirecht |
9 |
StA Ried/Innkreis:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
7 |
Fremdes Fischereirecht |
2 |
StA Salzburg:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
8 |
Fremdes Fischereirecht |
4 |
StA Steyr:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
7 |
Fremdes Fischereirecht |
2 |
StA Wels:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
7 |
Fremdes Fischereirecht |
17 |
StA Graz:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
23 |
Fremdes Fischereirecht |
8 |
StA Klagenfurt:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
5 |
Fremdes Fischereirecht |
11 |
StA Feldkirch:
Delikt |
Anzahl der Anzeigen (2007) |
Fremdes Jagdrecht |
6 |
Fremdes Fischereirecht |
8 |
Zu 3:
Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten der Anklagebehörden in folgenden Fällen erstattet:
StA St. Pölten: 3
StA Korneuburg: 0
StA Krems/Donau: 4
StA Wiener Neustadt: 0
StA Salzburg: 0
StA Steyr: 2
StA Wels: 0
StA Graz: 1
StA Leoben: 1
StA Klagenfurt: 2
StA Feldkirch: 0
Den Staatsanwaltschaften Wien, Eisenstadt, Linz, Ried i.I. und Innsbruck war es nicht möglich, die Anzahl der Anzeigen gegen Personen mit abgelegter Jagdprüfung zu ermitteln bzw. festzustellen, ob überhaupt Anzeige gegen solche Personen erstattet wurde.
Zu 4:
Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften gab es im Jahr 2007 nur bei der StA Wien zwei Anzeigen gegen drei Personen.
Zu 5:
Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung erstattet:
StA Eisenstadt: 2 (davon 1 gegen UT)
StA Steyr: 1
Bei den übrigen Staatsanwaltschaften sind nach den mir vorliegenden Unterlagen keine Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung eingegangen.
Zu 6:
Da dem VJ-Register nicht zu entnehmen ist, ob sich eine Anzeige wegen § 141 StGB auf einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht bezieht, müsste in sämtliche Tagebücher Einsicht genommen werden, um zu ermitteln, ob eine Anzeige einen diesbezüglichen Sachverhalt zum Inhalt hat. Dies würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehe.
Zu 7:
Ich weise darauf hin, dass die Anklagebehörden bei der Beantwortung dieser Frage teilweise nur gerichtliche Strafverfahren nach Einbringung eines Bestrafungs- bzw. Strafantrages berücksichtigten.
StA Wien:
3 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 3 Personen;
1 Verfahren wegen § 138 StGB gegen 1 Person und
2 Verfahren wegen § 140 StGB gegen 2 Personen
StA Eisenstadt:
1 Verfahren gegen 1 Person wegen § 137 StGB
StA St. Pölten:
2 Verfahren gegen 2 Personen
StA Korneuburg:
1 Verfahren gegen 2 Personen
StA Krems/Donau:
Kein Verfahren
StA Wiener Neustadt:
4 Verfahren gegen 7 Personen wegen § 137 StGB
StA Linz:
1 Verfahren
StA Ried:
Kein Verfahren
StA Salzburg:
2 Verfahren gegen 3 Personen
StA Steyr:
3 Verfahren, teilweise auch wegen anderer Delikte
StA Wels:
3 Verfahren gegen 4 Personen
StA Leoben:
Kein Verfahren
StA Graz:
Kein Verfahren
StA Klagenfurt:
Verfahren gegen 11 Personen
StA Innsbruck:
6 Verfahren
StA Feldkirch:
1 Verfahren
Zu 8 und 9:
Ich schicke voraus, dass die Staatsanwaltschaften in ihren Berichten die jeweilige Begründung für die Zurücklegung der Anzeigen nach § 90 Abs. 1 StPO nicht oder nur stichwortartig dargelegt haben, weil dies sonst einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht hätte, zumal damit zwingend die Einsichtnahme in jedes einzelne der betreffenden Tagebücher verbunden gewesen wäre. Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen UT gemäß § 412 StPO ist nicht erfasst.
StA Wien:
5 Anzeigen
StA Eisenstadt:
Keine
StA St. Pölten:
14 Anzeigen gegen 19 Personen (Beweisgründe,
§ 42 StGB, § 11 StGB, § 4 JGG,
§ 6 JGG)
StA Korneuburg:
5 Anzeigen (je 2 aus Beweisgründen bzw. aus dem
Grunde des § 4 JGG, einmal aus dem Grunde des § 42 StGB)
StA Krems/Donau:
11 Anzeigen (5 aus Beweisgründen, je 2 aus dem
Grunde des § 42 StGB bzw. des
§ 4 JGG sowie nach erfolgreicher Diversion)
StA Wiener Neustadt:
4 Anzeigen gegen 6 Personen (in 3 Fällen aus
Beweisgründen, einmal aus dem Grunde des § 42 StGB)
StA Linz:
2 Anzeigen (kein Schuldnachweis)
StA Ried:
Keine
StA Salzburg:
9 Anzeigen (je 2 aus Beweisgründen bzw. aus dem Grunde
des § 6 JGG, in 5 Fällen aus dem Grunde des § 4 JGG)
StA Steyr:
3 Anzeigen (zumindest in einem Fall war der Tatbestand
nicht erfüllt)
StA Wels:
13 Anzeigen (2 aus Beweisgründen, 8 aus dem
Grunde des § 42 StGB, 3 Fälle aus dem Grunde des § 4 JGG)
StA Leoben:
6 Anzeigen (mangelnde Tatbestandmäßigkeit,
aus Beweisgründen, aus dem Grunde des § 42 StGB, Strafunmündigkeit)
StA Graz:
10 Anzeigen (in je 3 Fällen wegen mangelnder
Tatbestandsmäßigkeit bzw. aus Beweisgründen, 2 aus dem Grunde
des § 42 StGB, je 1 Fall aus dem Grunde des
§ 4 JGG und des § 6 JGG)
StA Klagenfurt:
6 Anzeigen (3 aus Beweisgründen, 1 Fall des
§ 42 StGB und 2 aus dem Grunde des § 6 JGG)
StA Innsbruck:
19 Anzeigen (in 14 Fällen aus Beweisgründen
bzw. kein strafrechtlicher Tatbestand, 3 Fälle aus dem Grunde des §
42 StGB und 2 aus dem Grunde des § 4 JGG)
StA Feldkirch:
8 Anzeigen (aus Beweisgründen bzw. gegen uT
abgebrochen, eine Abtretung an andere StA)
Zu 10:
StA Wien:
1 Verurteilung zu unbedingter Geldstrafe
StA Eisenstadt:
Keine Verurteilungen
StA St. Pölten:
Keine Verurteilungen
StA Korneuburg:
Keine Verurteilungen
StA Krems/Donau:
Keine Verurteilungen
StA Wiener Neustadt:
2 Verurteilungen wegen § 137 StGB zu unbedingter Geldstrafe bzw. zu
bedingter Freiheitsstrafe
StA Linz:
Keine Verurteilungen
StA Ried:
Keine Verurteilungen
StA Salzburg:
2 Verurteilungen wegen §§ 137, 138 Z 2 iVm
§ 139 StGB jeweils zu unbedingten Geldstrafen
StA Steyr:
1 Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
StA Wels:
3 Verurteilungen zu unbedingter Freiheitsstrafe,
unbedingter Geldstrafe und bedingter Geldstrafe
StA Leoben:
Keine Verurteilungen
StA Graz:
Keine Verurteilungen
StA Klagenfurt:
5 Verurteilungen zu Freiheits- und Geldstrafen (in 3
Fällen waren die §§ 137, 138 StGB nicht strafsatzbestimmend)
StA Innsbruck:
6 Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen, bedingten
Geldstrafen, eine teilbedingte Geldstrafe und ein Schuldspruch unter Vorbehalt
der Strafe
StA Feldkirch:
1 Verurteilung zu einer Geldstrafe
Zu 11:
Die nachfolgende Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht.
StA Wien:
3 Anbote nach § 90f StPO
StA Eisenstadt:
2 Anbote, je eines nach § 90c StPO und § 90f
StPO
StA St. Pölten:
Anbote an 7 Personen, davon 2 Anbote nach § 90c StPO
und 5 nach § 90f StPO
StA Korneuburg:
3 Anbote nach § 90f StPO
StA Krems/Donau:
2 Anbote, je eines nach § 90c StPO und § 90d
StPO
StA Wiener Neustadt:
4 Anbote, davon 3 nach § 90f StPO und 1 nach § 90c StPO
StA Linz:
Keine Anbote
StA Ried:
Keine Anbote
StA Salzburg:
Keine Anbote
StA Steyr:
2 Anbote, je eines nach § 90f StPO und § 90g StPO
StA Wels:
3 Anbote nach §§ 90c, 90f und 90g StPO
StA Leoben:
2 Anbote jeweils nach § 90c StPO
StA Graz:
Keine Anbote
StA Klagenfurt:
10 Anbote, davon 6 nach § 90c StPO, 3 nach §
90f StPO und 1 nach § 90g StPO;
in weiteren 3 Fällen gab es gerichtliche Diversionsanbote, davon 2 nach
§ 90c StPO und eines nach § 90f StPO
StA Innsbruck:
3 Anbote, davon 1 nach § 90c StPO und 2 nach
§ 90f StPO
StA Feldkirch:
4 Anbote, davon 3 nach § 90c StPO und 1 nach
§ 90f StPO
Zu 12:
StA Wien:
4 Verfahren waren zum 31.12.2007 anhängig, davon
2 Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung und 2 gerichtliche Vorerhebungen.
StA Eisenstadt:
1 Verfahren
StA Korneuburg:
1 Verfahren
StA Wiener Neustadt:
2 Verfahren
StA Salzburg:
2 Verfahren
StA Steyr:
4 Verfahren
StA Klagenfurt:
5 Verfahren waren bis zum 31.12.2007 noch
anhängig; in zwei steht der Hauptverhandlungstermin noch aus, ein drittes
endete bereits mit rechtskräftigem Urteil; in zwei Fällen ist die
diversionelle Probezeit noch offen.
StA Innsbruck:
Wie viele Verfahren zum 31.12.2007 noch anhängig
waren, konnte nicht ermittelt werden; vermutlich waren 4 Verfahren noch nicht
rechtskräftig beendet.
Die übrigen Anklagebehörden erstatteten zu dieser Frage Fehlberichte. Ich weise jedoch darauf hin, dass Fälle nach § 412 StPO hier außer Betracht bleiben.
. Juni 2008
(Dr. Maria Berger)