4130/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.06.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0084-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4200/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtsverfahren nach §§ 137 – 141 StGB: Wilderei in Österreich (2007)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich schicke voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die vom Bundesrechen­zentrum zur Verfügung gestellt wurden. Wie schon zu der zur Zahl 780/J-NR/2007 am 28. Juni 2007 ergangenen Beantwortung festgehalten wurde, unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom Bundesrechen­zentrum zu den §§ 137, 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet das ADV-Register nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand erwähnten Delikten. Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle des § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum wäre eine Aus­wertung nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Es hätte in jedes Tagebuch Einsicht genommen werden müssen, um festzustellen, ob es sich um eine Entwendung im Zusammenhang mit einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder fremdes Fischereirecht handelt. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon im Hinblick auf die bekannt hohe Belastung der Staatsanwaltschaften Abstand genommen werden musste.

Schließlich weise ich darauf hin, dass auf Grund von Verfahrensabtretungen zwischen den Anklagebehörden Doppelzählungen von Verfahren möglich sind.

Zu 1:

Anzeigen im Zusammenhang mit Wilderei im Jahr 2007:

Staatsanwaltschaft (StA) Wien:
16 Anzeigen gegen 22 bekannte Personen; zu unbekannten Tätern (UT) keine Angaben

Die Zählung bezieht sich jedoch nur auf Anzeigen wegen der §§ 137, 138 StGB als führende Delikte gegen bekannte Personen; zu den Fällen des § 140 StGB siehe bei Frage 4.

StA Eisenstadt:
7 Anzeigen gegen insgesamt 10 bekannte Personen und 12 Anzeigen gegen UT

StA St. Pölten:
19 Anzeigen gegen 28 bekannte Personen und 18 Anzeigen gegen UT

StA Korneuburg:
27 Anzeigen gegen 32 bekannte Personen; zu UT keine Angaben

StA Krems/Donau:
11 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen und 14 Anzeigen gegen UT

StA Wiener Neustadt:
11 Anzeigen gegen 18 bekannte Personen und 11 Anzeigen gegen UT

StA Linz:
3 Anzeigen gegen 4 bekannte Personen und 9 Anzeigen gegen UT

StA Ried/Innkreis:
1 Anzeige gegen 2 bekannte Täter und 8 Anzeigen gegen UT

StA Salzburg:
5 Anzeigen gegen 11 bekannte Personen und 7 Anzeigen gegen UT

StA Steyr:
23 Anzeigen gegen 29 Personen

StA Wels:
16 Anzeigen gegen 33 bekannte Personen und 8 Anzeigen gegen UT

StA Leoben:
7 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen und 19 Anzeigen gegen UT

StA Graz:
31 Anzeigen gegen 35 bekannte Personen und 21 Anzeigen gegen UT

StA Klagenfurt:
16 Anzeigen gegen 23 bekannte Personen und 26 Anzeigen gegen UT

StA Innsbruck:
25 Anzeigen gegen 38 bekannte Personen und 36 Anzeigen gegen UT

StA Feldkirch:
14 Anzeigen

Zu 2:

Die Staatsanwaltschaften Wien, Eisenstadt, Linz, Leoben und Innsbruck konnten in ihren Berichten eine Aufgliederung nach den Unterfällen „Eingriff in fremdes Jagdrecht“ und „Eingriff in fremdes Fischereirecht“ nicht vornehmen.

 

 

StA St. Pölten:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

(Eingriff in)

Fremdes Jagdrecht

21

(Eingriff in)

Fremdes Fischereirecht

16

 

StA Korneuburg:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

21

Fremdes Fischereirecht

3

 

StA Krems/Donau:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

22

Fremdes Fischereirecht

3

 

StA Wiener Neustadt:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

13

Fremdes Fischereirecht

9

 

StA Ried/Innkreis:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

7

Fremdes Fischereirecht

2

 

StA Salzburg:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

8

Fremdes Fischereirecht

4

 

 

StA Steyr:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

7

Fremdes Fischereirecht

2

 

StA Wels:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

7

Fremdes Fischereirecht

17

 

StA Graz:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

23

Fremdes Fischereirecht

8

 

StA Klagenfurt:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

5

Fremdes Fischereirecht

11

 

StA Feldkirch:

Delikt

Anzahl der Anzeigen (2007)

Fremdes Jagdrecht

6

Fremdes Fischereirecht

8

 

Zu 3:

Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten der Anklagebehörden in folgenden Fällen erstattet:

StA St. Pölten: 3

StA Korneuburg: 0

StA Krems/Donau: 4

StA Wiener Neustadt: 0

StA Salzburg: 0

StA Steyr:  2

StA Wels:  0

StA Graz:  1

StA Leoben:  1

StA Klagenfurt: 2

StA Feldkirch: 0

 

Den Staatsanwaltschaften Wien, Eisenstadt, Linz, Ried i.I. und Innsbruck war es nicht möglich, die Anzahl der Anzeigen gegen Personen mit abgelegter Jagdprüfung zu ermitteln bzw. festzustellen, ob überhaupt Anzeige gegen solche Personen erstattet wurde.

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften gab es im Jahr 2007 nur bei der StA Wien zwei Anzeigen gegen drei Personen.

Zu 5:

Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden Anzeigen auch wegen Sach­beschädigung erstattet:

StA Eisenstadt: 2 (davon 1 gegen UT)

StA Steyr: 1

Bei den übrigen Staatsanwaltschaften sind nach den mir vorliegenden Unterlagen keine Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung eingegangen.

Zu 6:

Da dem VJ-Register nicht zu entnehmen ist, ob sich eine Anzeige wegen § 141 StGB auf einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht bezieht, müsste in sämtliche Tagebücher Einsicht genommen werden, um zu ermitteln, ob eine Anzeige einen diesbezüglichen Sachverhalt zum Inhalt hat. Dies würde einen unvertretbar  hohen Verwaltungsaufwand auslösen, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehe.

Zu 7:

Ich weise darauf hin, dass die Anklagebehörden bei der Beantwortung dieser Frage teilweise nur gerichtliche Strafverfahren nach Einbringung eines Bestrafungs- bzw. Strafantrages berücksichtigten. 

StA Wien:
3 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 3 Personen;
1 Verfahren wegen § 138 StGB gegen 1 Person und
2 Verfahren wegen § 140 StGB gegen 2 Personen

StA Eisenstadt:
1 Verfahren gegen 1 Person wegen § 137 StGB

StA St. Pölten:
2 Verfahren gegen 2 Personen

StA Korneuburg:
1 Verfahren gegen 2 Personen

StA Krems/Donau:
Kein Verfahren

StA Wiener Neustadt:
4 Verfahren gegen 7 Personen wegen § 137 StGB

StA Linz:
1 Verfahren

StA Ried:
Kein Verfahren

StA Salzburg:
2 Verfahren gegen 3 Personen

StA Steyr:
3 Verfahren, teilweise auch wegen anderer Delikte

StA Wels:
3 Verfahren gegen 4 Personen

StA Leoben:
Kein Verfahren

StA Graz:
Kein Verfahren

StA Klagenfurt:
Verfahren gegen 11 Personen

StA Innsbruck:
6 Verfahren

StA Feldkirch:
1 Verfahren

Zu 8 und 9:

Ich schicke voraus, dass die Staatsanwaltschaften in ihren Berichten die jeweilige Begründung für die Zurücklegung der Anzeigen nach § 90 Abs. 1 StPO nicht oder nur stichwortartig dargelegt haben, weil dies sonst einen unvertretbaren Verwaltungs­aufwand verursacht hätte, zumal damit zwingend die Einsichtnahme in jedes einzelne der betreffenden Tagebücher verbunden gewesen wäre. Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen UT gemäß § 412 StPO ist nicht erfasst.

StA Wien:
5 Anzeigen

StA Eisenstadt:
Keine

StA St. Pölten:
14 Anzeigen gegen 19 Personen (Beweisgründe, § 42 StGB, § 11 StGB, § 4 JGG, 
§ 6 JGG)

StA Korneuburg:
5 Anzeigen (je 2 aus Beweisgründen bzw. aus dem Grunde des § 4 JGG, einmal aus dem Grunde des § 42 StGB)

StA Krems/Donau:
11 Anzeigen (5 aus Beweisgründen, je 2 aus dem Grunde des § 42 StGB bzw. des
§ 4 JGG sowie nach erfolgreicher Diversion)

StA Wiener Neustadt:
4 Anzeigen gegen 6 Personen (in 3 Fällen aus Beweisgründen, einmal aus dem Grunde des § 42 StGB)

StA Linz:

2 Anzeigen (kein Schuldnachweis)

StA Ried:

Keine

StA Salzburg:
9 Anzeigen (je 2 aus Beweisgründen bzw. aus dem Grunde des § 6 JGG, in 5 Fällen aus dem Grunde des § 4 JGG)

StA Steyr:
3 Anzeigen (zumindest in einem Fall war der Tatbestand nicht erfüllt)

StA Wels:
13 Anzeigen (2 aus Beweisgründen, 8 aus dem Grunde des § 42 StGB, 3 Fälle aus dem Grunde des § 4 JGG)

StA Leoben:
6 Anzeigen (mangelnde Tatbestandmäßigkeit, aus Beweisgründen, aus dem Grunde des § 42 StGB, Strafunmündigkeit)

StA Graz:
10 Anzeigen (in je 3 Fällen wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit bzw. aus Beweisgründen, 2 aus dem Grunde des  § 42 StGB, je 1 Fall aus dem Grunde des
§ 4 JGG und des § 6 JGG)

StA Klagenfurt:
6 Anzeigen (3 aus Beweisgründen, 1 Fall des § 42 StGB und 2 aus dem Grunde des § 6 JGG)

StA Innsbruck:
19 Anzeigen (in 14 Fällen aus Beweisgründen bzw. kein strafrechtlicher Tatbestand, 3 Fälle aus dem Grunde des § 42 StGB und 2 aus dem Grunde des § 4 JGG)

StA Feldkirch:
8 Anzeigen (aus Beweisgründen bzw. gegen uT abgebrochen, eine Abtretung an andere StA)

Zu 10:

StA Wien:
1 Verurteilung zu unbedingter Geldstrafe

StA Eisenstadt:
Keine Verurteilungen

StA St. Pölten:
Keine Verurteilungen

StA Korneuburg:
Keine Verurteilungen

StA Krems/Donau:
Keine Verurteilungen

StA Wiener Neustadt:
2 Verurteilungen wegen § 137 StGB zu unbedingter Geldstrafe bzw. zu bedingter Freiheitsstrafe

StA Linz:
Keine Verurteilungen

StA Ried:
Keine Verurteilungen

StA Salzburg:
2 Verurteilungen wegen §§ 137, 138 Z 2 iVm § 139 StGB jeweils zu unbedingten Geldstrafen

StA Steyr:
1 Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

StA Wels:
3 Verurteilungen zu unbedingter Freiheitsstrafe, unbedingter Geldstrafe und bedingter Geldstrafe

StA Leoben:
Keine Verurteilungen

StA Graz:
Keine Verurteilungen

StA Klagenfurt:
5 Verurteilungen zu Freiheits- und Geldstrafen (in 3 Fällen waren die §§ 137, 138 StGB nicht strafsatzbestimmend)

StA Innsbruck:
6 Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen, bedingten Geldstrafen, eine teilbedingte Geldstrafe und ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

StA Feldkirch:
1 Verurteilung zu einer Geldstrafe

Zu 11:

Die nachfolgende Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht.

StA Wien:
3 Anbote nach § 90f StPO

StA Eisenstadt:
2 Anbote, je eines nach § 90c StPO und § 90f StPO

StA St. Pölten:
Anbote an 7 Personen, davon 2 Anbote nach § 90c StPO und 5 nach § 90f StPO

StA Korneuburg:
3  Anbote nach § 90f StPO

StA Krems/Donau:
2 Anbote, je eines nach § 90c StPO und § 90d StPO

StA Wiener Neustadt:
4 Anbote, davon 3 nach § 90f StPO und 1 nach § 90c StPO

StA Linz:
Keine Anbote

StA Ried:
Keine Anbote

StA Salzburg:
Keine Anbote

StA Steyr:
2 Anbote, je eines nach § 90f StPO und § 90g StPO

StA Wels:
3 Anbote nach §§ 90c, 90f und 90g StPO

StA Leoben:
2 Anbote jeweils nach  § 90c StPO

StA Graz:
Keine Anbote

StA Klagenfurt:
10 Anbote, davon 6 nach § 90c StPO, 3 nach § 90f StPO und 1 nach § 90g StPO;
in weiteren 3 Fällen gab es gerichtliche Diversionsanbote, davon 2 nach § 90c StPO und eines nach § 90f StPO

StA Innsbruck:
3 Anbote, davon 1 nach § 90c StPO und 2 nach § 90f StPO

StA Feldkirch:
4 Anbote, davon 3 nach § 90c StPO und 1 nach § 90f StPO

Zu 12:

StA Wien:
4 Verfahren waren zum 31.12.2007 anhängig, davon 2 Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung und 2 gerichtliche Vorerhebungen.

StA Eisenstadt:
1 Verfahren

StA Korneuburg:
1 Verfahren

StA Wiener Neustadt:
2 Verfahren

StA Salzburg:
2 Verfahren

StA Steyr:
4 Verfahren

StA Klagenfurt:
5 Verfahren waren bis zum 31.12.2007 noch anhängig; in zwei steht der Hauptverhandlungstermin noch aus, ein drittes endete bereits mit rechtskräftigem Urteil; in zwei Fällen ist die diversionelle Probezeit noch offen.

StA Innsbruck:
Wie viele Verfahren zum 31.12.2007 noch anhängig waren, konnte nicht ermittelt werden; vermutlich waren 4 Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet.

Die übrigen Anklagebehörden erstatteten zu dieser Frage Fehlberichte. Ich weise jedoch darauf hin, dass Fälle nach § 412 StPO hier außer Betracht bleiben.

. Juni 2008

(Dr. Maria Berger)