4439/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.07.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerin für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Dr. Claudia Schmied

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates                                           Geschäftszahl:            BMUKK-10.000/0180-III/4a/2008

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 14. Juli 2008

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4498/J-NR/2008 betreffend „große Ungewissheit bei Vorarlbergs PH-Studenten“, die die Abg. Elmar Mayer und Genossinnen und Genossen am 5. Juni 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Studierenden wurden und werden grundsätzlich von Studienberaterinnen und -beratern der Studienabteilung der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg informiert. Die Planungen und Informationen im Sinne der Optierenden nach § 82 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgten durch die Pädagogische Hochschule Vorarlberg auf der Grundlage des genannten Gesetzes.

 

Zu Frage 2:

Seitens der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg wurde bis zum Ende des Wintersemesters 2007/08 (dh. individuelles 5. Semester der Optierenden) versucht, vor dem Hintergrund der besonderen Beschäftigungssituation im Bundesland für die Studierenden eine vorteilhafte Lösung zu erwirken.

 

Zu Frage 3:

Die Frage der Übergangsregelung stellte in allen Dienstbesprechungen der (Gründungs)
Rektorinnen und Rektoren einen wichtigen Tagesordnungspunkt dar. Sofort nach Bekannt­werden, dass hinsichtlich der Übergangsregelung des § 82 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 des Hoch­schulgesetzes 2005 an den Pädagogischen Hochschulen unterschiedliche Auffassungen ver­treten wurden, erfolgte seitens der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Erlasswege eine Klarstellung zu den genannten Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 (Auszug aus GZ 20.020/001-V/7/2006 vom 30. November 2006: „… In § 82 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005 wird festgelegt:

·         Die Curricula für Studierende, die ihr Studium an einer derzeitigen Pädagogischen bzw. Berufs­pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2006/07 begonnen haben und es ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen des Hochschul­gesetzes 2005 und der dazu ergangenen Verordnungen abschließen wollen, haben die Differenz zwischen dem Studienplan der Akademie und dem Curriculum der Hochschule auszugleichen.

·         Dafür sind 30 ECTS-Credits als Mindestausmaß (also für die geringstmögliche Differenz) vorgesehen. …“).

 

Zu Frage 4:

Alle Pädagogischen Hochschulen können gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 auf Antrag der betroffenen Studierenden den Studienbeitrag erlassen; darüber hat das Rektorat zu ent­scheiden. Seitens des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg wurde beschlossen, dass Anträgen auf Erlass der Studienbeiträge für das 7. Semester in der Über­gangsphase stattgegeben wird.

 

Zu Frage 5:

Mit dem Dienstgeber Land Vorarlberg wurden seitens der Pädagogischen Hochschule Vorarl­berg bereits Gespräche aufgenommen; eine Anstellung ist ab Beginn des Schuljahres 2008/09 nach Maßgabe freier Stellen auf der Basis der gültigen Anstellungsrichtlinien möglich.

 

Aufgrund des Aufweisens einer Reifeprüfung kommt eine Einstufung der von der Verlängerung des Studiums um ein weiteres (7.) Semester betroffenen Studierenden bei einer bereits vor Abschluss ihres Studiums erfolgenden Anstellung in den Schuldienst in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 in Betracht. Für die Einstufung in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe l 2a 2 bedarf es des erfolgreichen Abschlusses des Lehramtsstudiums an einer Pädagogischen Hochschule oder eines gleichwertigen Studienabschlusses (z.B. entsprechendes Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 an einer Pädagogischen Akademie).

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.