4683/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0241-I/A/4/2008                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4810/J der Abgeordneten Josef Muchitsch und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Die über diese Problematik bestehende Diskussion ist mit bekannt.

 

Frage 2:

Für die in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder von Berufsfeuerwehren besteht aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen eine Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung.

 

Für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren besteht eine Anspruchsberechtigung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

 

Fragen 3, 4 und 5:

Ich werde mich im Rahmen meiner Möglichkeiten für einen besseren Versicherungsschutz für die in einer ehrenamtlichen Funktion tätigen Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren einsetzen und warte noch auf diesbezügliche Vorschläge der zuständigen Interessenvertretungen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die Angelegenheiten der Kranken‑ und Unfallversicherung in den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

 

Ein Ausgleich finanzieller Einkommensverluste besteht bei Mitgliedern von Berufsfeuerwehren auf Grund der ihre Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung regelnden gesetzlichen Bestimmungen. Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren sind in der Regel auf Grund ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit versichert. Eine Abgeltung von finanziellen Einkommensverlusten auf Grund von Invalidität, Arbeitslosigkeit und vorzeitigem Pensionsantritt erfolgt daher ‑ abgesehen von Leistungen aus der Unfallversicherung ‑ nur auf­grund eines sonst noch bestehenden Versicherungsverhältnisses.

 

Ich habe vor, diese Problematik umfassend, etwa im Rahmen des Freiwilligenrates zu diskutieren. Generell ist es mir ein großes Anliegen, die Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement zu verbessern. Dazu dient auch das von mit gestartete und vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mitfinanzierte Pilot­projekt „GEMA ‑ Gemeinsam Aktiv“ in Zusammenarbeit mit dem Sozialressort des Landes Oberösterreich. Im Rahmen dieses Modellprojektes wird ein unabhängiges Freiwilligenzentrum in Linz eingerichtet, das professionelle Infrastruktur in der Ver­mittlung, Beratung, Vernetzung sowie Aus- und Fortbildung von Freiwilligen anbieten wird. Gleichzeitig sollen die Gemeinden bei der Einrichtung von lokalen Drehschei­ben für freiwilliges Engagement unterstützt werden.

 

Frage 6:

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Feuerwehrwesen in Österreich in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Landesgesetzen und Verordnungen der Länder. Trägerin der örtlichen Feuerpolizei ist die Gemeinde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen