4687/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0209-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 1. September 2008

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4921/J-NR/2008 betreffend „Missstände im Zuge der Direktorenbesetzung an der HBLA Krems“, die die Abg. Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen am 18. Juli 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist das laufende Verfahren um die Besetzung der HBLA für Tourismus Krems bekannt. Die Stelle wurde 2003 ausgeschrieben und im Anschluss daran ein Verfahren gemäß § 207f Abs. 3 BDG durchgeführt. Das Verfahren ist derzeit noch ein laufendes Verfahren, da es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

 

Zu Frage 2:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vertritt die Auffassung, dass in einer abwägenden Beurteilung die getroffene Entscheidung eine vertretbare Auswahl darstellt. Hierbei waren vor allem die organisatorischen und schuladministrativen Kompetenzen des Ernannten maßgeblich, die er auch im Auswahlverfahren dargelegt hat.

 

Der Schwerpunkt der Ernennungsentscheidung lag nicht auf den pädagogischen Aspekten (vor allem bei der Genannten in den Fremdsprachenbereichen) der Bewerberinnen und Bewerber, sondern auf organisatorischen und schulverwaltungsbezogenen Aspekten. Dies gerade des­wegen, da die Schuldirektion grundsätzlich von der Unterrichtsverpflichtung ganz oder teilweise befreit ist. Somit soll zwar der pädagogische Hintergrund (nachgewiesen durch eine ent­sprechende langjährige Unterrichtserfahrung) vorhanden sein, aber setzt die „Schulleitung“ ins­besondere Kenntnisse/Erfahrungen in organisatorisch-strukturellen Entscheidungen voraus. Es liegt sohin nach Einschätzung des Ressorts eine vertretbare Entscheidung vor.

 

Zur Frage der weltanschaulichen Diskriminierung gibt es keine Anhaltspunkte im Verfahren, dass eine diesbezügliche Diskriminierung erfolgt sei. Auch das Gutachten der Bundes-Gleich­behandlungskommission (B-GBK) hat eine solche nicht behauptet und auch nicht nach­gewiesen, sondern nur festgestellt, dass sie nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei ist jedoch ein Umkehrschluss, dass damit eine solche vorliegen würde, ein unzulässiger, der über die Aussage der B-GBK bei Weitem hinausgeht.

 

Zum weiteren Verfahrenslauf ist festzuhalten, dass der Ausgang des Amtshaftungsverfahrens, welches von der Genannten angestrebt wurde, für den weiteren Verfahrensfortgang abzuwarten sein wird. Dort können in einem Zivilprozess alle Aspekte des Verfahrens nochmals aufgezeigt und einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

 

Zu Fragen 3 bis 5:

Nachdem es sich – wie in Beantwortung der Frage 1 ausgeführt – sowohl um ein laufendes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als auch den Zivilgerichten handelt, wird die dortige rechtliche Einschätzung der Gerichte abzuwarten sein, bevor das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur weitere Verfahrensschritte setzt bzw. setzen kann.

 

Zu Frage 6:

Bei der Entscheidungsfindung durch die Zentralstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur haben politische Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern keinen Ein­fluss. Das Verfahren richtet sich nach den objektivierten Kriterien in den §§ 207ff BDG und nach den dort angeführten inhaltlichen Vorgaben. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden im Hin­blick auf ihre Unterrichtspraxis, die dienstlichen Leistungsfeststellungen, als auch organisa­torische Fähigkeiten gegenübergestellt und in einer Gesamtbeurteilung die Person ausgewählt, von der zu erwarten ist, dass sie nach ihren Fähigkeiten, aber auch den weiteren persönlichen Merkmalen, die ausgeschriebene Schulleitung als Führungsperson, samt allen damit ver­bundenen Pflichten, bestmöglich erfüllen wird können. Beim Verfahren im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur werden die im BDG vorgegebenen Verfahrensgrundsätze und inhaltlichen Vorgaben eingehalten.

 

Zu Frage 7:

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beruht im Wesentlichen auf einer verfahrens­technischen Beurteilung, dass die in einen Dreiervorschlag des Kollegiums eines Landesschul­rates aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber – dh. sowohl die ernannten als auch abgelehnten Bewerberinnen und Bewerber – eine Verfahrensgemeinschaft bilden und über deren möglicherweise betroffenen subjektiven Rechte in einer bescheidmäßigen Erledigung abzusprechen ist. Aus der geänderten Judikaturlinie der letzten Jahre des Verfassungsgerichts­hofes im Hinblick auf die Stellung der Verfahrensgemeinschaft in Besetzungsverfahren schuli­scher Leitungsfunktionen ergeben sich auch immer wieder geänderte Vorgaben und Vorgangs­weisen als Verfahrensgrundlage bei schulischen Besetzungsverfahren.

 

Zu Frage 8:

Die Kollegien der Landesschulräte sind nach den jeweiligen Landesvorgaben besetzte, weisungsfrei gestellte Kollegialorgane, denen das Amt des Landesschulrates als behördliches „Hilfsorgan“ beigegeben ist. Gemäß Art. 81a B-VG können den Kollegien in den Angelegen­heiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, keine Weisungen erteilt werden. Weder aus den dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorliegenden Unterlagen, noch den durchgeführten Ermittlungen ist eine parteipolitisch motivierte Handlung zu erkennen. Auch aus dem Gutachten der B-GBK gehen hiezu keine Anhaltspunkte oder Nachweise zu solchen hervor.

 

Zu Frage 9:

Nachdem es sich – wie bereits oben ausgeführt – um ein laufendes, noch nicht rechtswirksam abgeschlossenes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als auch den Zivilgerichten handelt, wird die dortige Einschätzung der Gerichte abzuwarten sein. Es liegt jedoch kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes­ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

 

Zu Fragen 10 und 11:

Wiederum unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 1 kann schon deswegen von einem „fortgesetzten Rechtsbruch“ keine Rede sein, weil es sich dabei sogar noch um ein laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handelt.

 

Die beteiligten Bediensteten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur gehen allen ihnen bekannten Hinweisen im laufenden Verfahren nach sowie erfüllten und erfüllen ihre Pflichten gewissenhaft und sorgfältig, ohne parteipolitische Überlegungen, und sind dem BDG und den anderen relevanten Gesetzesgrundlagen verpflichtet.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.