4759/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.09.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0115-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4763/J vom 9. Juli 2008 der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Erhöhte Umsatzsteuer auf wissenschaftlich-elektronische Informationsmittel“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
Der Umstand, dass gedruckte Medien dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, während auf elektronische Medien der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung kommt, entspricht der derzeit geltenden EU-Rechtslage. Nach der Mehrwert-steuerrichtlinie 2006/112/EG dürfen Mitgliedsstaaten nur für die in der Richtlinie ausdrücklich angeführten Gegenstände und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz vorsehen.
Nach Anhang III Z 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein ermäßigter Steuersatz zulässig für die „Lieferung von Büchern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder –manuskripte, Landkarten und hydrografische oder sonstige Karten), Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Druckerzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen“.
Für elektronische Medien - beispielsweise CD-ROMs, auf denen der Inhalt eines Buches bzw. einer Fachzeitschrift gespeichert ist oder für entsprechende Online-Versionen – kann demnach seitens der Mitgliedsstaaten zurzeit kein ermäßigter Steuersatz eingeführt werden.
Zu 5. bis 8.:
Da der Normalsteuersatz für elektronische Medien keine erhöhte, sondern die einzig zulässige Besteuerung darstellt, liegen keine Mehreinnahmen vor, über deren Verwendung Angaben gemacht werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen