4871/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.10.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0213-III/4a/2008
Wien, 7. Oktober 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4970/J-NR/2008 betreffend Missstände im niederösterreichischen Musikschulwesen, die die Abg. Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 12. September 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Die für die „Musikschulen“ (als Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idgF.) zuständige Schulbehörde ist der Landesschulrat für Niederösterreich. Die Schulaufsicht wird von der zuständigen Fachinspektorin für Musikerziehung und Instrumentalunterricht wahrgenommen.
Zu Fragen 4 und 5:
Derartige Sachverhalte sind der für Privatschulen zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt.
Zu Frage 6:
Gemäß § 4 Abs. 3 des Privatschulgesetzes ist die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule Aufgabe des Schulerhalters. Gemäß § 6 des Privatschulgesetzes hat daher der Schulerhalter auch nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der zuständigen Schulaufsicht überprüft.
Zu Frage 7:
Dieser Sachverhalt war dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass „Musikschulen“ österreichweit einerseits als Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes und andererseits als Einrichtungen der Länder oder Gemeinden oder aber auch privater Träger nach Landesrecht, ohne diese als Schulen konzipiert zu haben, bestehen. Beide Rechtsformen sind grundsätzlich möglich, da es der Entscheidung des Trägers obliegt, die Konzeption so vorzusehen, dass mit der Ausbildung eine gesamterzieherische Wirkung angestrebt wird oder nur die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, eben das reine Musizieren. Ausgehend davon ist die Förderung von „Musikschulen“ durch Landesregierungen nicht an die Errichtung und Führung dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes gebunden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.