4891/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.10.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0212-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                 Wien, 27. Oktober 2008

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4956/J-NR/2008 betreffend „Stößt der Rechtsstaat an seine Grenzen?“, die die Abg. Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen am 12. September 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist der Fall zwar durch die Medienberichterstattung bekannt, Details über die Causa liegen jedoch nicht vor. Da sich weder die betroffenen Erziehungsberechtigten noch die Schule an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gewandt haben, lag kein Grund für ein Einschreiten in welcher Form auch immer vor. Zuständige Schulbehörde ist der Stadtschulrat für Wien.

 

Zu Fragen 3 bis 6:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gewährte der „Talmud Thora Schule Machsike Hadass“ im Rechnungsjahr 2007 eine Förderung in Höhe von 14.540 Euro für den Sachaufwand und Schulbetrieb (Schuljahr 2007/08). Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung wurde durch die Vorlage saldierter Originalrechnungen erbracht. Für das Schuljahr 2008/09 (Rechnungsjahr 2008) liegt kein Ansuchen vor. Zumal der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung wie vorstehend ausgeführt durch die Vorlage saldierter Originalrechnungen erbracht wurde, bestand keine Veranlassung zur Einstellung der Auszahlung.

 

Hinsichtlich allfälliger zukünftiger Zahlungen wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht Leopoldstadt eine vom Oberlandesgericht Wien eingebrachte Forderungsexekution gegen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als Drittschuldner bewilligt hat. Insofern dürfen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Bewilligung der Forderungsexekution im Ressort an den Israelitischen Tempel- und Schulverein „Machsike Hadass“ als Verpflichteten auch keine Zahlungen geleistet werden.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Privatschulgesetz die ihnen zustehende „Förderung“ im Sinne einer vergleichbaren Behandlung mit öffentlichen Schulen erhalten (Subventionen zum Personalaufwand, im Speziellen sind das „lebende“ Subventionen nach § 19 Abs. 1 des Privatschulgesetzes).

 

Die Höhe richtet sich, genau wie bei den öffentlichen Schulen, nach den Kennwerten gemäß gültigem FAG für die Zuteilung entsprechend der Schülerzahlenmeldungen im Rahmen der Stellenplananträge und ist im Stellenplanantrag nicht getrennt ausgewiesen. Die konkrete Zuteilung der Personalressourcen an die Schule erfolgt seitens des Landes.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schulverein niemandem gehören kann, da es sich dabei um eine juristische Person handelt, an welcher kein Eigentumsrecht begründet werden kann. Der genannte Schulverein hat von der religionsrechtlich zuständigen Oberbehörde die Bestätigung erhalten, dass es sich um eine konfessionelle Schule im Sinne der Bestimmungen des Privatschulrechtes handelt.

 

Die Israelitische Kultusgemeinde erhält keine Subvention. Der Israelitischen Religionsgesellschaft werden aufgrund des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft laufenden Zahlungen gemäß § 3 leg. cit. zugezählt, wobei diese Zahlungen an die Israelitische Kultusgemeinde Wien zu überweisen sind, die gemäß § 4 leg. cit. eine einvernehmliche Aufteilung vorzunehmen hat. Diese Aufteilung ist daher eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft.

 

Die Israelitische Kultusgemeinde Wien betreffend wird ferner festgehalten, dass ein Leistungsvertrag mit der Israelitischen Kultusgemeinde als Grundstückseigentümerin und dem „Verein zur Erhaltung der Zwi Perez Chajes Schule der Israelitischen Kultusgemeinde Wien“ über die Errichtung des neuen Schulgebäudes in der Simon-Wiesenthal-Gasse 3 geschlossen wurde, der eine Bundesbeteiligung von maximal 4 Mio. Euro vorsieht. An diesen privaten schulerhaltenden Verein wurden bisher nach Prüfung der vorgelegten Abrechnungen durch den Stadtschulrat für Wien 2,5 Mio. Euro ausbezahlt.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Bisher ist kein Sachverhalt hervorgekommen, der eine Berichtspflicht gegenüber dem Rechnungshof auslösen könnte. Gemäß § 78 StPO ist die die Behörde zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt ist. Bisher ist auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der den Verdacht der Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes rechtfertigen könnte.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.