4900/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.10.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 27. Oktober 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0204-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4988/J betreffend "Preisauszeichnung im Handel – "Scanner-Kassen" (dh. elektronische Kassen)", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 18. September 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es wird eingangs festgehalten, dass in den Bundesländern keine diesbezüglichen statistischen Aufzeichnungen geführt werden und Beschwerden sowohl schriftlich als auch mündlich gestellt werden können. Die auf Anfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit befassten Landesbehörden haben mitgeteilt, dass in Oberösterreich im genannten Zeitraum rund 20 Beschwerden an die Behörde gerichtet wurden, in Kärnten etwa 80, in Tirol etwa 100, im Burgenland etwa 25 und in Wien zwei. Seitens der anderen Bundesländer wurde von keinen konkreten schriftlichen Beschwerden berichtet.

 

Aufgrund der Beschwerden wurden teilweise Probeeinkäufe durch die überörtlichen Preiskontrollorgane durchgeführt. Überwiegend wurden dabei keine Differenzen zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt festgestellt. Bei festgestellten Differenzen wurden die Preise von den beanstandeten Unternehmen richtig gestellt. Als Begründung für Differenzen wurde Arbeitsüberlastung angegeben, aufgrund derer die Preisumstellung erst verspätet erfolgen konnte. Beschwerdeführern wurde der Differenzbetrag zurückbezahlt.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:

 

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit werden regelmäßig Preisauszeichnungskontrollen durch die zuständigen Behörden veranlasst, die auch den Lebensmitteleinzelhandel umfassen.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Aus Tirol wurden für diesen Zeitraum vier Verwaltungsstrafanzeigen, 49 Organstrafmandate und 161 Abmahnungen im Zuge der Kontrollen im Lebensmitteleinzelhandel berichtet. Aus Wien und Niederösterreich wurden jeweils zwei Verwaltungsstrafanzeigen berichtet. Aus den übrigen Bundesländern wurden keine diesbezüglichen Verwaltungsstrafanzeigen berichtet.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Die gesetzlichen Schranken für diese Vorgehensweise bilden die einschlägigen Bestimmungen des UWG.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Nach Information der zuständigen Landesbehörden wurden zu Recht beanstandete Differenzbeträge zurückbezahlt.

 

Überdies ist auf § 15 Preisauszeichnungsgesetz zu verweisen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, “wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.“ In einem solchen Fall kann eine Geldstrafe bis € 1.450,- verhängt werden. Entsprechende Anzeigen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich an die zuständigen Behörden weitergeleitet.