4942/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.11.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, am           . November 2008

GZ BMI-LR2220/1645-II/BK/4.3/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. September 2008 unter der Nr. 5011/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vorschriften zur Datenerfassung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Die polizeiliche Kriminalstatistik wird seit 1953 vom Bundesministerium für Inneres erstellt. Im Jahre 1971 erfolgte die Umstellung auf EDV, seit 1.2.2000 steht für die Erfüllung der Meldepflichten zur statistischen Zwecken die Online-Applikation Kriminalstatistik zur Verfügung.

 

Die Erfassung der Daten richtet sich inhaltlich allein nach bundeseinheitlichen Vorschriften (früher Meldevorschrift 1974 bzw. Meldevorschrift 1976, dann PKSV 2000, PKSV 2005, und jetzt PKSV 2007). Bei den erfolgten Novellierungen wurde und wird darauf geachtet, dass die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren erhalten bleibt.

 

Die derzeit gültige Vorschrift (GZ BMI-VA1000/0028-II/BK/4.3/2007 vom 19.04.2007) ist angeschlossen  (siehe Anhang).


Anhang

 

 

 

 

BMI-VA1000/0028-II/BK/4.3/2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschrift über die

 

Polizeiliche Kriminalstatistik

 

(PKSV)


 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

 

Es galt, berechtigten Anliegen der Praxis bei der Erfassung zu genügen und diese mit den fachlichen Vorgaben abzustimmen  (Plausibilität); schließlich waren nach einer Phase der Evaluierung Lösungen zur Vermeidung von Fehlspeicherungen anzubieten (Qualität).

 

Die im Folgenden dargestellten Regelungen ermöglichen eine zeitnahe und aussagekräftige statistische Abbildung des Kriminalitätsgeschehens, die Vergleichbarkeit besteht weiter (Kontinuität).

 

Die (monatliche) Polizeiliche Kriminalstatistik ist zugleich eine Grundlage für die Vorgabe der kriminalpolizeilichen Strategie durch das Bundeskriminalamt.

 


 

Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik

 

§ 1     (1)   Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt den Stand und die Entwicklung der gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und anderen im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.

 

(2)   Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien sowie die Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.

 

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2     Im Sinne dieser Vorschrift ist

 

1.    Straftat jede gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist

2.    bekannt gewordene Straftat jeder von der meldepflichtigen Stelle festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt

3.    Tatverdächtiger eine Person, die aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im Zusammenwirken mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat

4.    eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht, auch wenn dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte

 

 

Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik und von Sonderstatistiken

 

§ 3     (1)   Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten sind vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken (insbesondere Suchtmittelstatistik) zu verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch nachgeordnete Sicherheitsbehörden und Polizeidienststellen für diese Zwecke im Rahmen regionaler Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung des Bundeskriminalamts.

 

(2)   Die für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage A ersichtlich.

 

(3)   Die für Zwecke der Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der Meldepflichten nach § 24 SMG ist die Erfassung der an die Suchtmittelüberwachungsstelle des BMGFJ zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der für Zwecke der Suchtmittelstatistik zu verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang zulässig.

 

(4)   Die Veröffentlichung oder sonstige Freigabe statistischer Daten aus gemäß Abs. 1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken ist im Erlass GZ 1100/2-II/BK/04 der Pressestelle des Bundeskriminalamts geregelt, wobei die jeweils letztgültige Fassung zum Tragen kommt.

 


 

Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte

 

§ 4     (1)   Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind von den

 

1.    Sicherheitsbehörden

2.    Polizeidienststellen

3.    Gemeindewachkörpern

 

nach Maßgabe dieser Vorschrift zu erfassen und zu übermitteln. Im Bereich der BPD Wien sind auch die Kriminalkommissariate meldepflichtige Stellen.

 

(2)   Der Meldepflicht unterliegen bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7.

 

(3)   Der Meldepflicht unterliegen auch bekannt gewordene Straftaten, die von Unmündigen (Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) begangen werden.

 

(4)   Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft die Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.

 

(5)   Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich

 

1.    die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen Einzelhandlungen gesetzt wurde

2.    sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten nach den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat

3.        der rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde

4.    sich der Anlege- oder Landeflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Bundesgebiet begangen wurde

5.    sich der Heimathafen oder Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen wurde oder

6.    der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung oder Unterlassung im Ausland erfolgt ist

7.    die Straftat bekannt wurde, falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt

 

(6)   In Falschgeldangelegenheiten treffen die Meldepflichten die Landeskriminalämter (ausschließliche Zuständigkeit).

 

(7)   Bestehen Zweifel über das Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die Meldepflicht trifft, ist eine Weisung des Bundeskriminalamts einzuholen.

 


Entstehen und Umfang der Meldepflicht

 

§ 5     (1)   Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder Berichterstattung an die Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.

 

(2)   Meldepflichtige Stellen im Netzwerkverbund des BMI haben die in den Anlagen A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.

 

(3)   Meldepflichtige Stellen außerhalb des Netzwerkverbundes des BMI (Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindewachkörper) haben die Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten Meldeformulars zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.

 

(4)   Für die Erfassung der Daten auf dem Meldeformular sind auch die aus der Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.

 

 

Grundsätze für die Qualitätssicherung

 

§ 6     (1)   Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft.

 

 (2)  Vor der Übermittlung der Daten an das Bundeskriminalamt hat die meldepflichtige Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der Ermittlungen richtig und aktuell sind, gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen durchzuführen.

 

(3)   Stellt die meldepflichtige Stelle fest, dass bereits an das Bundeskriminalamt übermittelte Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich infolge der Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht entsprechen oder sonstige Richtigstellungen erfordern, hat sie die entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen durch die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.

 

(4)   Anlässlich jeder Speicherung eines Datensatzes ist ein Beleg auszudrucken, dem in der Behörde verbleibenden Handakt anzuschließen und dem Dienstvorgesetzten zwecks Unterfertigung vorzulegen.

 

(5)   Werden mit dem Multiplikator bis zu 20 Delikte erfasst, sind die Speicherungen vom Dienstvorgesetzten gegenzuzeichnen. Werden mit dem Multiplikator mehr als 20 Delikte erfasst, sind die Speicherungen vom jeweils zuständigen Landespolizeikommandanten bzw. von einem von ihm bezeichneten Bediensteten abzuzeichnen.

 

Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen

 

§ 7     (1)   Die meldepflichtige Stelle hat jede einzelne bekannt gewordene Straftat sowie zu jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

 

(2)   Werden mehrere Straftaten durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat), welche

 

1.    vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig begangen wurde

2.    die höhere Strafdrohung aufweist

3.    bei gleicher Strafdrohung die ziffernmäßig höhere
Paragraphenbezeichnung aufweist.

 

Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung verwirklicht werden.

 

 (3)  Wird durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen fremdes Vermögen (zB Diebstahl einer Geldbörse) als auch eine Straftat nach § 229 StGB (zB Führerschein in Geldbörse) und/oder nach § 241e StGB (zB Bankomatkarte in Geldbörse) begangen und liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die Verhinderung des Gebrauchs einer Urkunde oder die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z 2 und 3 nicht und ist als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes Vermögen zu erfassen.

 

(4)    In Falschgeldfällen ist die in den §§ 232 und 233 StGB getroffene Unterscheidung zwischen Geldfälschung und Weitergabe oder Besitz von nachgemachtem oder verfälschtem Geld bei der Speicherung strikt vorzunehmen. Die Speicherung eines Sachverhaltes hat entweder nach § 232 oder § 233 StGB zu erfolgen. Eine Doppelerfassung hat jedenfalls zu unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Sinne des § 2 Z. 2 der Vorschrift nur strafrechtlich relevante Sachverhalte zu erfassen sind. Bei gleichzeitigem Auftreten von mehreren gefälschten Banknoten oder Münzen bei einem Geschädigten ist daher ein Fall statistisch zu erfassen, keinesfalls aber jede einzelne Banknote oder Münze.

 

(5)   Die Firma GSA (Geldservice Austria), die zahlreiche Bankinstitute und Großkunden in der Weiterbearbeitung des Münzumsatzes betreut, stellt den größten Anteil von Falschmünzen fest und übermittelt diese der Münze Österreich AG (Abteilung Labor/CNAC) zur Begutachtung. Das CNAC (Coin National Analysis Centre) erstellt über von der Firma Geldservice Austria abgelieferte Falschmünzen bei Vorliegen nachfolgender Kriterien vierteljährlich eine Sammelmeldung an das Bundesministerium für Inneres:

 

·         keine polizeiliche Meldung

·         Einlieferung der Firma Geldservice Austria

·         unbekannte Täter

·         kein neues Münzindikativ

·         weniger als 7 Falschmünzen

 

In der Folge wird für jedes Bundesland (LKA) eine eigene Sammelmeldung erstellt. Diese Sammelmeldung ist statistisch als ein Fall zu erfassen.

 

 

(6)   Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine Straftat zu erfassen, wenn

 

1.    diese zum Nachteil desselben Geschädigten begangen wurde und bei Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher Zusammenhang besteht oder

2.    andere Personen nicht geschädigt wurden

 

Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.

 

(7)   Werden strafbare Handlungen gewerbsmäßig oder in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen, ist eine dieser strafbaren Handlungen als gewerbsmäßig begangen oder nach §§ 278, 278a StGB zu erfassen, alle anderen sind ohne diese Qualifikationen als bekannt geworden und geklärt zu melden. Die Erfassung eines UT ist in diesen Fällen daher nicht zulässig.

 

(8)   Sind strafbare Handlungen gem. § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) zu erfassen, ist zu prüfen, auf welche Art die Täuschungshandlungen begangen wurden. In jenen Fällen, in denen ohne weiteres Zutun des Täters (zB Überredung, Hausbesuche etc.) sich die Opfer selbst am Vermögen schädigen (zB Überweisung von Geldbeträgen), ist unabhängig von der Anzahl der Geschädigten nur einmal der Tatbestand des § 148 StGB zu erfassen. In den Fällen, in denen der Täter weitere Aktivitäten setzt, ist wie bisher vorzugehen, dh 1 Speicherung nach § 148 StGB und, unter Verwendung des Multiplikators, Speicherungen nach § 146 bzw. § 147 StGB je nach Anzahl der Geschädigten.

 

(9)   Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular erfassen (Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch keine Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und Geschädigte. Eine Heranziehung des Multiplikators kommt nicht in Betracht, wenn nur eine Straftat zu erfassen ist.

 

(10)   Bilden mehrere gleiche Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.

 

(11)   Ist der Tatort einer bekannt gewordenen Straftat nicht feststellbar (§ 4 Abs. 4 Z 7), ist die für den Standort der meldepflichtigen Stelle geltende Tatortkennzahl, für meldepflichtige Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeikommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.

 


 

 

 

In-Kraft-Treten und Aufhebung von Erlässen

 

§ 8         Diese Vorschrift ist ab 1. Mai 2007 zu vollziehen. Gleichzeitig werden die Erlässe des Bundeskriminalamts, GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05 vom 10.01.2005 und GZ 8047/61-II/BK/12/a/02 vom 22.04.2002, aufgehoben. Sofern in anderen Erlässen Regelungen bzw. Verfügungen enthalten sind, die im Widerspruch zu den obigen Ausführungen stehen, gelten sie in diesen Punkten als aufgehoben.

 

 

 

Dieser Erlass wird in die IVS-Datenbank aufgenommen.

 

 

 

 

Wien, am 19. April 2007

Für den Bundesminister:

Dr. Haidinger

Direktor