4949/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.11.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

 

Wien, am         November 2008

 

GZ: BMI-LR2220/1644-I/1/b/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. September 2008 unter der Nummer 5048/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Fernbleiben vom Ministeriumssprecher Obst Rudolf Gollia von seiner Ladung vor dem Untersuchungsausschuss aufgrund einer Nebenbeschäftigung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Oberst  Mag. Gollia hat redaktionelle Tätigkeiten für verschiedene Fachpublikationen als Nebenbeschäftigung gemeldet.

 

Zu Frage 2:

Im Zusammenhang mit dieser Nebenbeschäftigung wurden mit keinen Firmen Verträge abgeschlossen.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Der Dienstbehörde liegen keine Informationen über nicht gemeldete Nebenbeschäftigungen von Oberst Mag. Gollia vor.

 

Zu den Fragen 5, 6, 7, 8, 12 und 13:

Oberst Mag. Gollia wurde am 18. und 19. September 2008 die Durchführung von Vortragstätigkeiten auf Basis Nebentätigkeit gemäß § 37 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 übertragen. Die Vortragstätigkeiten wurden im April 2008 geplant und im Juli 2008 von der Dienstbehörde angeordnet. Nachdem der Genannte seine Nebentätigkeiten regelmäßig in der Freizeit ausübt, war mit der Anordnung bekannt, dass er während der relevierten Zeiträume nicht im Dienst sein wird.

 

Über den Grund des Fernbleibens wurde ich im Nachhinein informiert, zumal der Genannte sich an diesen Tagen nicht im Dienst befand.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Oberst Mag. Gollia wurde im Rahmen eines von der Sicherheitsakademie veranstalteten Grundausbildungslehrganges für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 und dem Modul „Public Relations“ als Einzeltrainer tätig. Für die - außerhalb der ihm obliegenden dienstlichen (sowohl inhaltlichen wie auch zeitlichen) Aufgaben - ausgeübte Nebentätigkeit ist eine Vergütung gemäß § 25 Gehaltsgesetz 1956 vereinbart worden.

 

Zu den Fragen 14 bis 16:

Es ist mein Bestreben, für eine bestmögliche Kooperation mit dem Parlament Sorge zu tragen. Dies wurde von mir im Bundesministerium für Inneres entsprechend kommuniziert.

Darüber hinaus obliegt die Beurteilung, ob einer Ladung Folge geleistet werden kann, dem jeweiligen Adressaten.