89 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 21:

„§ 21.

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und –behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den §§ 22a bis 22c eingefügt:

„§ 22a.

Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1

§ 22b.

Berichtigung von Daten der Register

§ 22c.

Elektronische Anbringen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 29a eingefügt:

„§ 29a.

Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 60:

„§ 60.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR‑V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungs­anlagen“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 70:

„§ 70.

Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 87a eingefügt:

„§ 87a.

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1“

7. Im § 2 Abs. 8 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. „Branchencode“ die Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.“

8. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.“

9. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG‑VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,“

10. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Hersteller gemäß Abs. 1, die“ die Wortfolge „Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und“ eingefügt und der Verweis „§ 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10“ wird durch den Verweis „§ 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10“ ersetzt.

11. § 13a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Hersteller gemäß Abs. 1, die

           1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder

           2. Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,

haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren.“

12. § 13a Abs. 4a erster Satz lautet:

„Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge und Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren.“

13. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Abfälle, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG‑POP‑V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007, ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 3, dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP‑Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EG‑POP‑V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EG‑POP‑V genannten POP‑Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG‑POP‑V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.“

14. Im § 17 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abfallsammler und ‑behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3.“

15. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG‑VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“

16. Im § 18 Abs. 5 wird das Wort „Notifizierungsbegleitscheine“ durch die Wortfolge „Notifizierungs- und Begleitformulare“ ersetzt.

17. Im § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 und 3 gilt nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten als Abfallersterzeuger.“

18. Im § 19 Abs. 1 wird in der Z 2 das Wort „Notifizierungsbegleitscheins“ durch die Wortfolge „Notifizierungs- und des Begleitformulars“ ersetzt und der Schlussteil lautet:

„mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.“

19. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß  § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:

           1. Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,

           2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,

           3. Branchencode (vierstellig),

           4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden,

           5. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.“

20. § 20 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

(4) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung.“

21. Im § 20 entfällt der Abs. 5 und der letzte Satz des Abs. 6.

22. Im § 21 lautet die Überschrift:

„Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und –behandler und gemäß EG‑VerbringungsV Verpflichtete“

23. Im § 21 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt)“ durch „edm.gv.at“ ersetzt.

24. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und ‑behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,“

25. Im § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „ , Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „oder Ergänzungsregisternummer“ ersetzt.

26. § 21 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:

         „3. Branchencode (vierstellig),

           4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),

           5. Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten,“

27. § 21 Abs. 2a entfällt.

28. Im § 21 wird im Abs. 2b der Verweis „Abs. 1 bis 2a“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ und im Abs. 2c der Verweis „(§ 22 Abs. 1a)“ durch den Verweis „(§ 22 Abs. 2)“ ersetzt.

29. Im § 21 Abs. 2d entfällt der zweite Satz.

30. Im § 21 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gegliedert nach“ die Wortfolge „dem Branchencode und“ eingefügt und nach dem Wort „auszuweisen“ wird ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „bei vereinfachten Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 ist eine Gliederung nach dem Branchencode nicht erforderlich“ angefügt.

31. § 21 Abs. 5 lautet:

„(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:

           1. Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,

           2. Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG‑VerbringungsV durch den jeweils nach EG‑VerbringungsV Verpflichteten.“

32. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sofern Personen, die gemäß der EG‑VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:

           1. Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,

           2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,

           3. Branchencode (vierstellig),

           4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),

           5. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.“

33. § 22 Abs. 1 bis 5 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten und

           2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann.

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:

           1. Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,

           2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

           3. Branchencode (vierstellig),

           4. Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,

           5. Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,

           6. Geodaten der Standorte und der Anlagen,

           7. Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,

           8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,

           9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,

         10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

         11. Aufsichts- und Kontrollorgane.

(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.

(4) Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.“

34. Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c samt Überschriften eingefügt:

„Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1

§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat

           1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:

                a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;

               b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;

                c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;

               d) die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und

                e) die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.

(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.

(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.

(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 an das Register zu übermitteln.

(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.

(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.

Berichtigung von Daten der Register

§ 22b. (1) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.

(2) Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.“

Elektronische Anbringen

§ 22c. (1) Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. § 13 AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.

(2) Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Registrierten zum Zweck der Bearbeitung von Anbringen vor dem Einbringen einen den Registern vorgelagerten, privaten Datenbereich zur Verfügung stellen. Zum Zugriff auf diesen privaten Datenbereich ist ausschließlich der Registrierte oder eine von ihm dazu berechtigte Person befugt.“

35. Im § 24 wird am Ende des Abs. 4 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind“

36. Im § 24 wird am Ende des Abs. 5 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„oder der Berechtigungsinhaber oder eine verantwortliche Person des Berechtigungsinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes‑ oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei Verstöße gegen Formvor­schriften“

37. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 2 Z 6 ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 6 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.“

38. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.“

39. Im § 25 Abs. 2 wird der Z 7 folgender Satz angefügt:

„Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 9 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.“

40. Im § 25 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Bestrafungen“ durch das Wort „Strafen“ ersetzt.

41. Im § 25 wird dem Abs. 7 folgender Satz angefügt:

„Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Abs. 2 Z 7 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes‑ oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.“

42. § 29 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest drei Promille der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu umfassen.“

42a. Im § 29 werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Gegenstand der im Abs.4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:

           1. Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,

           2. Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen führen,

           3. Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen, oder

           4. Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.

Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder ‑verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten, ausgenommen im Zusammenhang mit Sammel- und Verwertungssystemen für den Elektroaltgerätebereich, soweit sie auf die Wiederverwendung von Geräten oder Bauteilen ausgerichtet sind.

(4b) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer Beschreibung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten Projekte samt Beschreibung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallvermeidungsprojekte ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.“

43. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 29a. Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst

           1. die Verpflichtung, die während der im ersten Satz genannten Zeiträume eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,

           2. Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und

           3. Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die im ersten Satz genannten Zeiträume beziehen.“

44. Im § 37 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. 380/1988, unterliegen und“ durch „Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG‑K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen,“ ersetzt.

45. Im § 37 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

                a) in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

                     aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

                    bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

                     cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

               b) der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.“

46. § 37 Abs. 4 Z 6 lautet:

         „6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;“

47. (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.“

48. Im § 38 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe‑, Wasser‑, Forst‑, Mineralrohstoff‑, Strahlenschutz-, Luftfahrt‑, Schifffahrts‑, Luftreinhalte‑, Immissionsschutz-, Rohrleitungs‑, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.“

49. Im § 38 Abs. 3 wird der Verweis „BGBl. Nr. 457/1995“ durch „BGBl. Nr. 450/1994“ ersetzt.

50. § 38 Abs. 7 lautet:

„(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

51. Im § 40 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Soweit für die Durchführung eines grenzüberschreitenden IPPC-Verfahrens erforderlich, hat der Antragsteller der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen.“

52. Im § 43 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Ablagerung von in Anhang V Teil 2 der EG‑POP‑V aufgeführten POP‑Abfällen bis zu den in diesem Anhang der EG‑POP‑V angegebenen Konzentrationsgrenzwerten auf einer Deponie für gefährliche Abfälle darf nur genehmigt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Dekontamination der POP‑Abfälle nicht durchführbar ist und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehaltes an persistenten organischen Schadstoffen nach dem Stand der Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt; die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den diesbezüglichen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid in Kopie zu übermitteln.“

53. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird.“

54. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die

           1. gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist,

           2. in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, liegt und

           3. von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG‑L betroffen ist,

mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.“

55. Im § 58 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Maßnahmenkatalog“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Maßnahmenkatalog“.

56. Die Überschrift des § 60 lautet:

„Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG‑PRTR-V, Verbrennungs‑ oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen“

57. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG (im Folgenden: EG‑PRTR‑V), ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, durchgeführt wird, oder aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Daten gemäß der EG‑PRTR‑V oder einer Verordnung nach § 65 über die Abfallverbrennung in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Weiters haben die Meldepflichtigen gemäß der EG‑PRTR‑V die Daten über Abfälle gemäß Art. 5 und 6 der EG‑PRTR‑V aufzuzeichnen und in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.“

58. Im § 62 Abs. 3 wird der Verweis „§§ 37, 44 oder 52“ durch den Verweis „§§ 37, 44, 52 oder 54“ ersetzt.

59. Dem § 62 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.“

60. Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“

61. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung nach § 65 über Deponien oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.“

62. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG‑VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.“

62a. Im § 66 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 37 EG-VerbringungsV“ durch den Verweis „Art. 54 der EG‑VerbringungsV“ ersetzt.

63. § 66 Abs. 3 entfällt.

63a. Im § 67 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

64. § 68 lautet:

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG‑VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

           1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;

           2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG‑VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

           3. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;

           4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;

           5. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und

           6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP‑Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung Anhang V Teil 2 der EG‑POP‑V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG‑POP‑V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.

(2) Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.“

65. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

           1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben.

           2. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

           3. Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

           4. Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

           5. Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.

           6. Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen:

                a) Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen;

               b) Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

                     aa) von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen,

                    bb) von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.“

66. § 69 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

           2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG‑VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.

(6) Für die Bewilligung einer Verbringung von POP‑Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG‑POP‑V hat ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG‑POP‑V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.“

67. Im § 69 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG‑VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.“

68. Die Überschrift des § 70 lautet:

„Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung“

69. § 70 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:

           1. Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.

           2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.

           3. Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.“

70. Im § 70 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine“ durch die Wortfolge „Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare“ ersetzt.

71. § 71 lautet:

§ 71. (1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG‑VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.“

72. § 72 lautet:

§ 72. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung

           1. zu bestimmen, welche der in Anhang III der EG‑VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang IV der EG‑VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden,

           2. nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß § 70 zu erlassen,

           3. zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG‑VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.“

73. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn

           1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG‑POP‑V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

           2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

74. Im § 75 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen.“

75. Dem § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz entscheidet, und im Zusammenhang mit den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.“

76. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Berechtigung gemäß § 24 oder § 25 oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2005, den Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.“

77. Dem § 78 werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:

„(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.

(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und ‑behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.

(12) Abfallsammler und ‑behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.

(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.“

78. § 79 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Abfälle entgegen Art. 7 der EG‑POP‑V oder entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,“

79. § 79 Abs. 1 Z 7 und 8 lautet:

         „7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

           8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, oder den Pflichten gemäß § 29a nicht nachkommt,“

80. Im § 79 Abs. 1 wird der Z 11a folgende Wortfolge angefügt:

„oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 6 Z 6 zu entsprechen,“

81. Im § 79 Abs. 1 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt:

     „15a. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder mit den Art. 34, 36, 39, 40, 41 oder 43 der EG‑VerbringungsV steht, vornimmt,“

82. Im § 79 Abs. 1 Z 17 wird der Verweis „§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 6“ durch den Verweis „§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7“ ersetzt.

83. Im § 79 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß § 22 für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,“

84. § 79 Abs. 2 Z 18 bis 23 lautet:

       „18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

         19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,

         20. entgegen Art. 6 der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,

         21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

         22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,

         23. entgegen Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV der Rückführungspflicht nicht nachkommt,“

85. § 79 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 2 Z 2 oder 7, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,“

86. Im § 79 Abs. 3 werden die Z 8 und 8a durch folgende Z 8 ersetzt:

         „8. entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,“

87. § 79 Abs. 3 Z 13 bis 16 lautet:

       „13. entgegen Art. 18 der EG‑VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt,

         14. gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 Z 2 oder 3 verstößt,

         15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

         16. entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG‑VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,“

88. Im § 79 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.“

89. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.“

90. Dem § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 5a oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des § 79 Abs. 3 Z 1 ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.“

91. Im § 82 Abs. 1 wird der Verweis „§ 79 Abs. 2 Z 15 und des § 79 Abs. 3 Z 6 und 8“ durch den Verweis „§ 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 2 Z 18 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des § 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15“ ersetzt.

92. Im § 82 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG‑VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.

(4) Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG‑VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG‑VerbringungsV den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden.

(5) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 4 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.“

93. Im § 83 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Notifizierungsbegleitscheine“ durch die Wortfolge „Notifizierungs- und Begleitformulare“ ersetzt.

94. Im § 83 wird im Abs. 1 Z 3 und im Abs. 2 die Wortfolge „Angaben gemäß Art. 11“ durch die Wortfolge „Informationen gemäß Art. 18“ ersetzt.

95. Im § 83 Abs. 2 wird der Betrag „1 450 Euro“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.

96. Im § 83 Abs. 3 wird der Verweis „Art. 26“ durch den Verweis „Art. 24“ ersetzt.

97. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Auftraggeber der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die Auftraggeber der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.“

98. § 87 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die Stammdaten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abzugleichen.“

99. Im § 87 Abs. 7 erster Satz entfällt das Wort „abfallwirtschaftliche“.

100. Dem § 87 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Übernahme von Daten in die Register gemäß § 22 Abs. 1 aus anderen Registern oder aus elektronischen Workflow-Systemen der Behörden und die Übermittlung von Daten in elektronische Workflow-Systeme der Behörden kann durch die Einrichtung von Schnittstellen erfolgen.“

101. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

„Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und ‑behandler, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

(2) Die Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Daten der Register zugreifen.

(3) Die Zollorgane dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG‑VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.

(4) Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG‑VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.

(5) Das Umweltbundesamt darf zum Zweck der Beobachtung und Erhebung der Entwicklung der Umwelt und der Umweltbelastungen die Daten der Register auswerten.“

102. Im § 89 Z 4 wird in der lit. h der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und lit. i entfällt.

103. (Verfassungsbestimmung) Dem § 91 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 12. Juli 2007 in Kraft.“

104. Dem § 91 werden folgende Abs. 18 bis 20 angefügt:

„(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 13a Abs. 3 bis 4a, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 2, 5 und 6, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 4 und 6, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1, 2b bis 2d, 3 und 5, § 22 Abs. 1 bis 5, die §§ 22a bis 22c samt Überschriften, § 24 Abs. 4, 5 und 7, § 25 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 29 Abs. 4 bis 4b, § 29a samt Überschrift, § 37 Abs. 2 und 4, § 38 Abs. 1a, 3 und 7, § 40 Abs. 3a, § 43 Abs. 2a, § 51 Abs. 3, § 58 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 60, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, 6 und 7, § 63 Abs. 4, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 2, § 68, § 69 Abs. 2, 4 bis 6, 8 und 9, die Überschrift des § 70, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71, § 72, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 und 10 bis 13, § 79 Abs. 1 bis 3 und 5a, § 80 Abs. 1 und 7, § 82 Abs. 1 und 3 bis 5, § 83 Abs. 1 bis 3, § 87 Abs. 1 und 6 bis 8, § 87a samt Überschrift und § 89 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 12. Juli 2007 in Kraft. Zugleich treten § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2a, § 66 Abs. 3, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(19) § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(20) § 2 Abs. 8 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“