48 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a. Das Inhaltsverzeichnis des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks hat zu lauten:

„Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

§ 52.       Voraussetzungen

§ 52a.     Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52b.     Zuständigkeit

§ 52c.     Verfahren

§ 52d.     Entscheidung

§ 52e.     Aufschub der Vollstreckung

§ 52f.      Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

§ 52g.     Erlös aus der Vollstreckung

§ 52h.     Einstellung der Vollstreckung

§ 52i.      Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 52j.      Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 52k.     Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 52l.      Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

§ 52m.    Vollstreckung im Inland

§ 52n.     Verständigung des Vollstreckungsstaates“

b. Das Inhaltsverzeichnis des Vierten Abschnitts des III. Hauptstücks hat zu lauten:

„Vierter Abschnitt

Vollstreckung von Geldsanktionen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

§ 53.       Voraussetzungen

§ 53a.     Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 53b.     Zuständigkeit

§ 53c.     Verfahren

§ 53d.     Entscheidung

§ 53e.     Aufschub der Vollstreckung

§ 53f.      Erlös aus der Vollstreckung

§ 53g.     Ersatzfreiheitsstrafe

§ 53h.     Einstellung der Vollstreckung

§ 53i.      Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 53j.      Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 53k.     Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 53l.      Widerruf der Befassung

§ 53m.    Vollstreckung im Inland“

c. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

„Anhang V

Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

Anhang VI

Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt das Wort „strafrechtliche“, und es werden am Ende des ersten Satzes die Worte „in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005)“ angefügt.

b) Z 1 hat zu lauten:

         „1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen insbesondere durch

                a) Übergabe von Personen,

               b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen,

                c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen und

               d) Vollstreckung von Geldsanktionen.“

3. § 2 Z 6 hat zu lauten:

         „6. „Entscheidungsstaat“ der Staat,

                a) dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,

               b) dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder

                c) dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;“

4. In § 2 Z 7 entfällt in der lit. a das Wort „oder“, in der lit. b wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt, und es werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, oder

               d) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;“

5. In den §§ 4 Abs. 3 und 4 sowie 19 Abs. 3 wird die Wendung „Anhang I“ durch die Wendung „Anhang I, Teil A,“ ersetzt.

6. Der Dritte Abschnitt des III. Hauptstücks hat samt Titel wie folgt zu lauten:

„Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 52. (1) Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

(2) Eine vermögensrechtliche Anordnung ist eine nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung, die auf den Entzug von Geldbeträgen oder Gegenständen (Verfall, Einziehung; §§ 20b und 26 StGB) oder eines an deren Stelle tretenden Geldbetrages (Abschöpfung der Bereicherung; § 20 StGB) gerichtet ist. Keine vermögensrechtlichen Anordnungen sind Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortat

                a) im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder

               b) außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;

           2. wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige vermögensrechtliche Anordnung im Inland oder eine endgültige, bereits vollstreckte vermögensrechtliche Anordnung in einem anderen Staat ergangen ist;

           3. wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 52c Abs. 2 Z 3 bindend;

           4. wenn die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung, der eine Tat zu Grunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

           5. soweit dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

           6. soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

           7. soweit der Vollstreckung Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen;

           8. wenn die Verhandlung, die zur vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat und dieser nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde, es sei denn, dass er persönlich oder durch einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist oder erklärt hat, die vermögensrechtliche Anordnung nicht anzufechten;

           9. soweit die vermögensrechtliche Anordnung eine erweiterte Einziehung umfasst, die nicht nach den §§ 20 Abs. 2 oder 3 oder 20b StGB ausgesprochen werden könnte;

         10. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaates.

Zuständigkeit

§ 52b. (1) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist der Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die  Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

Verfahren

§ 52c. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

           1. die zu vollstreckende Entscheidung und

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 52k Abs. 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

           1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der vermögensrechtlichen Anordnung offensichtlich widerspricht,

           2. Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in § 52a Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

           3. die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder

           4. der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 52, 52a), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbetrags oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Entscheidung

§ 52d. (1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.

(2) Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.

(3) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

(4) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 StPO vorzugehen.

(5) Wird die Vollstreckung aus einem der Gründe des § 52a Abs. 1 verweigert, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

Aufschub der Vollstreckung

§ 52e. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,

           1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 52d Abs. 3) nicht rechtskräftig entschieden wurde;

           2. wenn der Entscheidungsstaat auch andere Mitgliedstaaten mit der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung befasst hat und der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte;

           3. solange der Geldbetrag oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;

           4. solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre;

           5. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der vermögensrechtlichen Anordnung;

           6. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

(2) Ist zu besorgen, dass der Geldbetrag oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO, zu ergreifen.

Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

§ 52f. Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

           1. über denselben Gegenstand oder

           2. über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden Geldbetrag, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,

übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der Geldbetrag oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 52g. (1) Durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbeträge, die 10.000 Euro oder den Gegenwert dieses Betrages nicht erreichen, fallen dem Bund zu. Erreicht oder übersteigt der durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbetrag 10.000 Euro, so sind 50 % des Betrages an den Entscheidungsstaat zu überweisen.

(2) Gegenstände, die durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangt worden sind, sind auf die in § 377 StPO angeordnete Weise zu veräußern. Über den Ertrag ist nach Abs. 1 zu verfügen. Kommt eine solche Vorgangsweise nicht in Betracht und stimmt der Entscheidungsstaat der Übermittlung der Gegenstände nicht zu, so fallen diese dem Bund zu.

(3) Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.

(4) Gegenstände, die zum österreichischen Kulturerbe gehören, fallen jedenfalls dem Bund zu.

Einstellung der Vollstreckung

§ 52h. Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 52i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 52b Abs. 3),

           2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 52d Abs. 2),

           3. die Vollstreckung aufgeschoben worden ist, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs,

           4. die Entscheidung vollstreckt worden ist,

           5. die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,

           6. die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Geldbetrag oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Geldbetrag oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Geldbetrag oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (§ 52f), jeweils unter Angabe der Gründe.

Kosten

§ 52j. Die durch die Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen. Sind durch die Vollstreckung erhebliche oder außergewöhnliche Kosten angefallen, so ist der Behörde des Entscheidungsstaates unter Anschluss einer detaillierten Kostenaufstellung eine Teilung der Kosten vorzuschlagen.

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 52k. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu befassen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern dieser im Inland geladen werden kann.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

           1. die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

§ 52l. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 darf eine vermögensrechtliche Anordnung jeweils nur an einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

(2) Eine auf bestimmte Gegenstände lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn

           1. Grund zu der Annahme besteht, dass sich in mehreren Vollstreckungsstaaten von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Gegenstände befinden,

           2. die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung Maßnahmen in mehreren Vollstreckungsstaaten erfordert, oder

           3. Grund zur Annahme besteht, dass sich ein von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasster Gegen­stand in einem von zwei oder mehreren bekannten Vollstreckungsstaaten befindet.

(3) Eine auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Geldbetrag nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.

Vollstreckung im Inland

§ 52m. Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.

Verständigung des Vollstreckungsstaates

§ 52n. Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. die Gefahr einer Vollstreckung über den in der auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag hinaus besteht und sobald diese weggefallen ist,

           2. die Entscheidung im Inland oder in einem anderen Vollstreckungsstaat ganz oder teilweise vollstreckt worden ist, gegebenenfalls unter Angabe des Betrages, hinsichtlich dessen noch keine Vollstreckung erfolgt ist,

           3. der Betroffene auf Grund der vermögensrechtlichen Anordnung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

           4. die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben oder abgeändert worden ist oder die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.“

7. Der Vierte Abschnitt des III. Hauptstücks hat samt Titel wie folgt zu lauten:

„Vierter Abschnitt

Vollstreckung von Geldsanktionen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 53. (1) Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

(2) Einer Entscheidung nach Abs. 1 ist gleichzuhalten:

           1. die Entscheidung einer anderen Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, sowie

           2. die Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichtes, das gegen eine Entscheidung angerufen wurde, die eine nicht gerichtliche Behörde wegen einer nach dem Recht des Entscheidungsstaates gerichtlich strafbaren Handlung, Verwaltungsübertretung oder Ordnungswidrigkeit gefällt hat.

(3) Eine Geldsanktion ist

           1. eine Geldstrafe oder eine Geldbuße,

           2. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer, wenn dieses im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde,

           3. die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens, oder

           4. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen, die nach österreichischem Recht als Abschöpfung der Bereicherung, als Verfall oder als Einziehung auszusprechen wären, sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 53a. Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. wenn die Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert nicht erreicht,

           2. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat

                a) im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist; oder

               b) außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaats begangen worden ist, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen,

           3. wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist,

           4. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht weder gerichtlich noch als Verwaltungsübertretung strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A oder B, angeführten Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 53c Abs. 3 Z 3 bindend;

           5. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war,

           6. wenn die Vollstreckung einer der Entscheidung zugrunde liegenden Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

           7. wenn dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,

           8. soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde,

           9. wenn die Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten und den dafür geltenden Fristen in Kenntnis gesetzt worden ist;

         10. wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist oder erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten;

         11. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Geldsanktion zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

Zuständigkeit

§ 53b. (1) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist der Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

(4) Ist die Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, keine Entscheidung im Sinn von § 53 Abs. 1 oder 2, so ist die Sache der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion abzutreten.

Verfahren

§ 53c. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

           1. die zu vollstreckende Entscheidung und

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 53k Abs. 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Hat die Behörde des Entscheidungsstaates die zugrunde liegende Straftat der in Anhang I, Teil B Z 7, angeführten Kategorie zugeordnet, so haben aus der Bescheinigung die näheren Umstände der Tat, die angewandten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und jene Bestimmung des aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsaktes, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden, hervorzugehen.

(3) Wenn

           1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder offensichtlich der Entscheidung widerspricht,

           2. Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in § 53a Z 6, 9, 10 und 11 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

           3. die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A oder B, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder

           4. der Betroffene bescheinigt, dass die Geldsanktion zur Gänze oder zum Teil bezahlt oder eingebracht worden ist,

so ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 53, 53a), zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages (§ 53d Abs. 2) und zur Höhe der Tagessätze der nicht bereits in der zu vollstreckenden Entscheidung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (§ 53d Abs. 3) ist der Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Entscheidung

§ 53d. (1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.

(2) Wird die Vollstreckung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollstreckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist der Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Der zu vollstreckende Betrag ist jedoch auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaates begangen wurde und dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.

(3) Ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder eine Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, ist in der Bescheinigung jedoch angegeben, dass Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig sind, so ist in dem Beschluss über die Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße festzusetzen. Ihre Dauer ist mit jener Dauer zu bestimmen, die der Anzahl von Tagessätzen entspricht (§ 19 Abs. 3 StGB), die nach österreichischem Recht für die Tat festzusetzen wäre, oder die sonst nach österreichischem Recht zu bestimmen wäre, darf jedoch eine in der Bescheinigung angegebene Höchstdauer nicht überschreiten.

(4) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Betroffenen kommt aufschiebende Wirkung zu.

(5) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 409 StPO vorzugehen.

(6) Wurde die Vollstreckung aus dem Grunde des § 53a Z 11 verweigert, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

Aufschub der Vollstreckung

§ 53e. (1) Die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist aufzuschieben,

           1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 53d Abs. 4) nicht rechtskräftig entschieden wurde;

           2. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;

           3. bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

(2) Für die Dauer des Aufschubs sind sämtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der einzubringende Geldbetrag nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung zur Verfügung steht.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 53f. Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 53g. Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.

Einstellung der Vollstreckung

§ 53h. Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 53i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),

           2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),

           3. eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),

           4. die Entscheidung vollstreckt worden ist,

           5. die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,

           6. die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.

Kosten

§ 53j. Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 53k. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (§ 53 Abs. 2) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

           1. die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(4) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaates mit der Vollstreckung ist unzulässig.

Widerruf der Befassung

§ 53l. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

           2. die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder

           3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

Vollstreckung im Inland

§ 53m. (1) Wurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.

(2) Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden

           1. nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde,

           2. wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,

           3. wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder

           4. wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 53a Z 3 genannten Grund gestützt worden.“

8. Der Fünfte Abschnitt des III. Hauptstücks erhält folgenden Titel:

Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

10. Anhang I wird wie folgt geändert:

a. Nach dem Titel wird eingefügt:

„Teil A“

b. Den in der Liste angeführten Deliktskategorien werden unter Entfall der Spiegelstriche die Ziffern „1.“ bis „32.“ vorangestellt.

c. Am Ende von Anhang I wird angefügt:

„Teil B

           1. Gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

           2. Warenschmuggel,

           3. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

           4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

           5. Sachbeschädigung,

           6. Diebstahl,

           7. Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.“

11. Nach Anhang IV wird folgender Anhang V angefügt:

„Anhang V

[siehe das Dokument „EU-JZG-ÄndG 2007 Anhang V“]“

12. Nach Anhang V wird folgender Anhang VI angefügt:

„Anhang VI

[siehe das Dokument „EU-JZG-ÄndG 2007 Anhang VI“]“