127 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 72 „Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit“ und die Überschrift zu § 73 „Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit“; die Überschrift zu § 264 lautet „Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote“; in der Überschrift zum 4. Teil werden nach dem Wort „Rechtsschutz“ die Worte „vor dem Bundesvergabeamt“ angefügt; die Überschrift „1. Hauptstück Bundesvergabeamt“ im 4. Teil entfällt; in den Abschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Hauptstück“ ersetzt; in den Unterabschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Unterabschnitt“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt; die Überschrift zu § 314 lautet „Ladungen und Zeugengebühren“; die Überschrift zu § 333 lautet „Verfahrensrechtliche Bestimmungen“; in der Überschrift zu Anhang V wird das Zitat „§ 44 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 2“ ersetzt; die Überschrift zu Anhang VIII lautet „Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen“.

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. § 2 Z 14 lautet:

       „14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann.“

4. In § 2 Z 36, § 68 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie § 229 Abs. 1 Z 1 und Z 4 wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ jeweils durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

5. In § 10 Z 17 Einleitungssatz wird der Ausdruck „Unternehmer“ durch den Ausdruck „Konzessionär“ ersetzt.

6. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;“

7. In § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „236 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „211 000 Euro“ ersetzt; in den §§ 12 Abs. 1 Z 3, 53 Abs. 4 Z 3, 180 Abs. 1 Z 2 und 214 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „5 923 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „5 278 000 Euro“ ersetzt; in § 12 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „154 000 Euro“ durch den Betrag „137 000 Euro“ ersetzt; in § 180 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der Betrag „473 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „422 000 Euro“ ersetzt.

8. § 13 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

9. In § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Bei Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:“

10. In § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

11. In § 16 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

12. In § 19 Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „ökologischer Aspekte“ der Klammerausdruck „(wie etwa Endenergieeffizienz)“ eingefügt.

13. § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sie haben den Nachweis beizubringen, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.“

14. § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“

15. § 29 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder“

16. § 38 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens

                a) kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder

               b) keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder

                c) kein Teilnahmeantrag gestellt

worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.“

17. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, 78 und 132 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.“

18. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „eines Verhandlungsverfahrens,“.

19. § 44 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben zu enthalten:

           1. die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur,

           2. Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, sowie

           3. die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden.

(3) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.“

20. In § 49 erster Satz und § 210 erster Satz entfällt jeweils das Wort „unmittelbar“; in § 50 erster Satz und § 211 erster Satz entfallen jeweils die Worte „unverzüglich und unmittelbar“.

21. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.“

22. In § 54 Abs. 1 wird der Begriff „Wettbewerbes“ durch den Begriff „Ideenwettbewerbes“ ersetzt.

23. § 55 lautet:

§ 55. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.

(3) Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.“

24. § 70 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.“

25. Die §§ 72 und 73 samt Überschriften lauten:

„Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 72. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 hat der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe

           1. gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie

           2. gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers

erbracht werden.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 vorliegt.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 73. (1) Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 72 Abs. 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 72 Abs. 1 zweiter Satz eingeholte Auskunft zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 1 oder 4 vorliegt oder stellt der Auftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 5 nachweislich fest oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.

(2) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten etwa

           1. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,

           2. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,

           3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.

(3) Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.“

26. In § 75 Abs. 5 entfallen die Z 7 und 8, die bisherige Z 9 erhält die Ziffernbezeichnung „7.“; in § 75 Abs. 6 entfällt die bisherige Z 7, die bisherige Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „7.“.

27. § 88 lautet:

§ 88. (1) Beim offenen Verfahren sind die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen allen Unternehmern, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, zu übermitteln.

(2) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln.

(3) Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, ist bei offenen Verfahren jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.

(5) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.“

28. In § 100 ist nach dem zweiten Satz folgender neue dritte Satz einzufügen:

„Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen.“

29. § 118 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit sowie, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen.“

30. § 118 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und, ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung gemäß § 129 Abs. 3 erforderlich, nicht zu öffnen.“

31. § 121 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit sowie, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen.“

32. § 129 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. Angebote von Bietern, bei welchen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 112 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt oder die keinen Nachweis beigebracht haben, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 eingebracht haben.“

33. § 131 Z 7 lautet:

         „7. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorheriger Bekanntmachung nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist, oder“

34. In § 140 Abs. 2 wird folgender neue dritte Satz eingefügt:

„Nach Ablauf der Teilnahmefrist in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß dem ersten Satz absehen und die Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern nachweislich mitteilen.“

35. § 140 Abs. 6 bis 8 wird durch folgende Abs. 6 bis 10 ersetzt:

„(6) Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.

(7) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.

(8) Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.

(9) Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.

(10) Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

36. § 141 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 98, 132 Abs. 3 und 140 Abs. 10 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.“

37. In § 141 Abs. 2 wird der Begriff „nur“ durch den Begriff „insbesondere“ ersetzt.

38. § 142 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 4, 4, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 und 5, 23, 49, 55, 132 Abs. 3 und 140 Abs. 10, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.“

39. § 147 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 139. § 140 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

           1. bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und

           2. als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.“

40. § 150 lautet:

§ 150. Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern

           1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 151 abgeschlossen wurde und

           2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 152 beachtet wird.“

41. In § 152 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 139 und 140“ durch das Zitat „§§ 138 bis 140“ ersetzt.

42. In § 153 wird das Zitat „20 Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „20 Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

43. § 155 Abs. 11 lautet:

„(11) Für den Widerruf eines Wettbewerbes gelten die §§ 138 bis 140 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 138 für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und § 139 für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gilt.“

44. § 156 lautet:

§ 156. Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

           1. das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde und

           2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags § 158 beachtet wird.“

45. § 162 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Für den Zuschlag gelten die §§ 131 und 132.“

46. § 162 Abs. 6 lautet:

„(6) Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gelten die §§ 138 bis 140 sinngemäß.“

47. § 166 Abs. 2 lautet:

„(2) Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Abs. 1 sind Rechte, die von der zuständigen Behörde gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.“

48. § 175 Z 14 lautet:

       „14. für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen,“

49. In § 177 erster Satz und in § 285 wird das Zitat „163 bis 166“ jeweils durch das Zitat „164 bis 166“ ersetzt.

50. § 181 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

51. In § 183 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Bei Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:“

52. In § 183 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

53. In § 184 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

54. § 188 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sie haben den Nachweis beizubringen, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.“

55. § 190 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“

56. In § 195 Z 3 werden die Worte „bestimmten Unternehmen“ durch die Worte „einem bestimmten Unternehmer“ ersetzt.

57. § 195 Z 8 lautet:

         „8. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder“

58. § 201 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Abs. 1, 192 Abs. 9, 235 und 273 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.“

59. § 205 lautet:

§ 205. (1) Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.

(3) Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß

           1. der Kategorie 5 des Anhanges III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,

           2. der Kategorie 8 des Anhanges III sowie

           3. Anhang IV

zum Gegenstand haben.

(4) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.“

60. § 216 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.“

61. In § 217 Abs. 1 wird der Begriff „Wettbewerbes“ durch den Begriff „Ideenwettbewerbes“ ersetzt.

62. § 219 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.“

63. § 229 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn

           1. auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder

           2. im Falle des Abs. 1 Z 6 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht, oder

           3. ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, gegen den ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

64. § 231 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.“

65. In § 261 Abs. 1 wird das Zitat „§ 43 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.

66. § 264 samt Überschrift lautet:

„Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote

§ 264. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.“

67. § 268 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn

           1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder

           2. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.“

68. § 269 Abs.1 Z 7 lautet:

         „7. Angebote von Bietern, bei welchen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 260 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt oder die keinen Nachweis beigebracht haben, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß § 188 Abs. 1 eingebracht haben.“

69. § 272 Z 5 lautet:

         „5. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist.“

70. § 276 lautet:

§ 276. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.“

71. § 277 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Sektorenauftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 266 Z 3.“

72. § 279 Abs. 6 bis 8 wird durch folgende Abs. 6 bis 10 ersetzt:

„(6) Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.

(7) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.

(8) Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.

(9) Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen Sektorenauftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.

(10) Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Sektorenauftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

73. § 280 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 180 Abs. 1 und 3, 181, 184, 188 Abs. 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 247, 273 Abs. 3 und 279 Abs. 10 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.“

74. In § 280 Abs. 2 wird der Begriff „nur“ durch den Begriff „insbesondere“ ersetzt.

75. § 282 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 278. § 279 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

           1. bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und

           2. als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.“

76. In § 285 wird das Zitat „188 Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „188 Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

77. § 287 Abs. 11 zweiter Satz lautet:

„Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.“

78. § 288 lautet:

§ 288. Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

           1. das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und

           2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.“

79. § 289 Abs. 10 zweiter Satz lautet:

„Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.“

80. § 290 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.“

81. Die Überschrift des 4. Teiles lautet:

„4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt“

82. Die Überschrift „1. Hauptstück Bundesvergabeamt“ im 4. Teil entfällt; in den Abschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Hauptstück“ ersetzt; in den Unterabschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Unterabschnitt“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.

83. Im § 292 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieser Zeitraum verlängert sich um die in § 136a Abs. 2 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten.“

84. § 306 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.“

85. § 307 Abs. 2 bis 5 wird durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:

„(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

           1. die Geschäftsordnung,

           2. die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,

           3. die Annahme des Tätigkeitsberichtes,

           4. die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,

           5. die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(6) Der Bedienstetenversammlung obliegt

           1. die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,

           2. die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.

(7) Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.“

86. In § 312 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen“ jeweils durch die Wortfolge „bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen“ ersetzt.

87. In § 312 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts“ eingefügt.

88. § 314 samt Überschrift lautet:

„Ladungen und Zeugengebühren

§ 314. (1) Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.

(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.“

89. § 318 lautet:

§ 318. (1) Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

           1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang XIX festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze können nach objektiven Merkmalen abgestuft sein. Als objektive Merkmale können insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, herangezogen werden.

           2. Die in Anhang XIX festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juni 2007 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundeskanzler hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

           3. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

           4. Für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

           5. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 320 Abs. 1 oder gemäß § 331 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 320 Abs. 1 oder gemäß § 331 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

           6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

           7. Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.

(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.“

90. § 319 Abs. 3 lautet:

„(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesvergabeamt spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

91. § 320 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 321 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.“

92. In § 320 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „– unter Bedachtnahme auf die §§ 101 Abs. 2, 104 Abs. 3, 105 Abs. 6, 249 Abs. 2, 253 Abs. 3 und 254 Abs. 6 –“.

93. § 321 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß § 61 und gleichzeitig gemäß § 62 oder gemäß § 224 Abs. 2 und gleichzeitig gemäß § 225 kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,“

94. § 321 Abs. 2 lautet:

„(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind,

           1. sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,

           2. in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist

einzubringen. Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.“

95. Dem § 322 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“

96. § 331 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“

97. § 332 lautet:

§ 332. (1) Ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

           2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

           3. soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,

           4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

           5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

           6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

           7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           8. ein bestimmtes Begehren und

           9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 1 bis 3, oder Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(3) Das Recht auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 Z 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung, oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde.

(4) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 320 ff hätte geltend gemacht werden können.

(6) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“

98. § 333 lautet samt Überschrift:

„Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 333. (1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.“

99. § 341 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens nicht gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, aber vom Auftraggeber schuldhaft verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufs in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 320 ff geltend gemacht hätte werden können.“

100. Dem § 345 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2007 neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltverzeichnis, § 2 Z 14 und Z 36, § 10 Z 17, § 12 Abs. 1 und 2, die Bezeichnung des bisherigen Abs. 5 des § 13 als Abs. 4, § 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz, § 16 Abs. 3 Einleitungssatz, § 19 Abs. 5 zweiter Satz, § 20 Abs. 1 letzter Satz, § 22 Abs. 3, § 29 Abs. 2 Z 6, § 38 Abs. 2 Z 4, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und 3, § 49 erster Satz, § 50 erster Satz, § 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 53 Abs. 4 Z 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 68 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 70 Abs. 5, die §§ 72 und 73 samt Überschriften, die Bezeichnung der bisherigen Z 9 des § 75 Abs. 5 als Z 7, die Bezeichnung der bisherigen Z 8 des § 75 Abs. 6 als Z 7, § 88, § 100, § 118 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 129 Abs. 1 Z 11, § 131 Z 7, § 140 Abs. 2 und Abs. 6 bis 10, § 141 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 3, § 147 Abs. 8, § 150, § 152 Abs. 7, § 153, § 155 Abs. 11, § 156, § 162 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6, § 166 Abs. 2, § 175 Z 14, § 177 erster Satz, § 180 Abs. 1 und 2, die Bezeichnung des bisherigen Abs. 5 des § 181 als Abs. 4, § 183 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz, § 184 Abs. 3 Einleitungssatz, § 188 Abs. 1 letzter Satz, § 190 Abs. 3, § 195 Z 3 und 8, § 201 Abs. 1, § 205, § 210 erster Satz, § 211 erster Satz, § 214 Abs. 2 Z 3, § 216 Abs. 1 zweiter Satz, § 217 Abs. 1, § 219 Abs. 1 und 2, § 229 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 2 zweiter Satz, § 231 Abs. 5, § 261 Abs. 1, § 264 samt Überschrift, § 268 Abs. 2, § 269 Abs. 1 Z 7, § 272 Z 5, § 276, § 277 Abs. 2, § 279 Abs. 6 bis 10, § 280 Abs. 1 und 2, § 282 Abs. 8, § 285, § 287 Abs. 11 zweiter Satz, § 288, § 289 Abs. 10 zweiter Satz, § 290 Abs. 7 zweiter Satz, § 341 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Z 6, § 351 Z 4 bis 11, Anhang V, Anhang VII, die Überschrift zu Anhang VIII, Anhang VIII Teil A Abschnitt Bekanntmachung Z 12 lit. a und Abschnitt Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems Z 6 sowie Anhang XV Abschnitt B Z 6, Abschnitt C Z 6 und Abschnitt F treten mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 75 Abs. 5 Z 7 und 8 sowie Abs. 6 Z 7 sowie § 181 Abs. 4 außer Kraft. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

           2. Die Überschriften des 4. Teiles, § 292 Abs. 3, § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 2 bis 7, § 312 Abs. 3 Z 2 und Z 3 lit. b sowie Abs. 4 Z 2, § 314 samt Überschrift, § 318, § 319 Abs. 3, § 320 Abs. 2 und 4, § 321 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 322 Abs. 3, § 331 Abs. 2, § 332 sowie § 333 samt Überschrift treten mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 349 Abs. 3 außer Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

           3. Die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2006 festgesetzten Schwellenwerte – Schwellenwerteverordnung 2006, BGBl. II Nr. 193, tritt mit dem in Z 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft. “

101. In § 349 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „55 Abs. 1“ durch das Zitat „55 Abs. 2“ ersetzt; in § 349 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „205“ durch das Zitat „205 Abs. 1“ ersetzt.

102. § 349 Abs. 3 entfällt.

103. § 351 Z 4 bis 8 werden durch folgende Z 4 bis 11 ersetzt:

         „4. Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.4.2004 S. 1, idF der Berichtigungen ABl. Nr. L 358 vom 3.12.2004 S. 35, und ABl. Nr. L 305 vom 24.11.2005 S. 46.

           5. Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.4.2004 S. 114, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004 S. 44, und der Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005 S. 55.

           6. Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 7 vom 11.1.2005 S. 7.

           7. Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 1.

           8. Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 127.

           9. Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe, ABl. Nr. L 333 vom 20. Dezember 2005 S 28.

         10. Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 107.

         11. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.“

104. Anhang V samt Überschrift lautet:

Anhang V

„Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den
§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2

           1. Bundeskanzleramt

           2. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

           3. Bundesministerium für Finanzen

           4. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

           5. Bundesministerium für Inneres

           6. Bundesministerium für Justiz

           7. Bundesministerium für Landesverteidigung *)

           8. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           9. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

         10. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

         11. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

         12. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

         13. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

         14. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

         15. Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

         16. Bundesanstalt für Verkehr

         17. Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

         18. Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.“

105. In Anhang VII Teil A wird nach dem Eintrag für Belgien folgender Eintrag eingefügt:

            – „für Bulgarien das „Търговски регистър“;“

106. In Anhang VII Teil A wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

            – „für Rumänien das „Registrul Comerţului“;“

107. In Anhang VII Teil B wird nach dem Eintrag für Belgien folgender Eintrag eingefügt:

            – „für Bulgarien das „Търговски регистър“;“

108. In Anhang VII Teil B wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

            – „für Rumänien das „Registrul Comerţului“;“

109. In Anhang VII Teil C wird nach dem Eintrag für Belgien folgender Eintrag eingefügt:

            – „für Bulgarien das „Търговски регистър“;“

110. In Anhang VII Teil C wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

            – „für Rumänien das „Registrul Comerţului“;“

111. Die Überschrift zu Anhang VIII lautet:

„Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen“

112. In Anhang VIII Teil A Abschnitt Bekanntmachung Z 12 lit. a sowie Anhang VIII Teil A Abschnitt Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems Z 6 werden die Worte „unverbindlichen Angebote“ jeweils durch die Worte „unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung“ ersetzt.

113. In Anhang XV Abschnitt B Z 6 und Abschnitt C Z 6 wird nach dem Zitat „§§ 113 bis 115“ jeweils das Zitat „bzw. den §§ 261 und 262“ eingefügt; in Anhang XV Abschnitt F wird nach dem Zitat „§§ 70 ff“ das Zitat „bzw. § 231“ eingefügt.