240 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 2 lit. b) wird nach lit. ba) eine neue lit. bb) eingefügt und lautet:

           „bb) Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);“

Die ursprüngliche lit. bb) erhält die Bezeichnung bc) und bc) die Bezeichnung bd).

2. Nach § 12 werden § 12a, § 12b und § 12 c eingefügt und lauten:

§ 12a. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

§ 12b. (1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

§ 12c. Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.“

3. In § 13 Abs. 1 wird im Klammerausdruck das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 1 wird Z 6 angefügt:

         „6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen.“

5. In § 14 Abs. 1 1. Satz wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.

6. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.

7. § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.“

8. In § 14 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Typengenehmigungen“ gestrichen.

9. Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wortfolge „und Abtragungen“ gestrichen und nach der Wortfolge „Baugenehmigung und“ das Wort „eine“ ergänzt.

10. Es wird in § 17 ein Abs. 2 angefügt und lautet:

„(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.“

11. In § 18 Abs. 1 lautet der erste Teil des  1. Satzes wie folgt:

„Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und“

12. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „geringfügige“ gestrichen.

13. In § 18 Abs. 3 1. Satz wird „eisenbahnrechtliche“ durch „seilbahnrechtliche“ ersetzt.

14. In § 22 1. Satz wird die Wortfolge „kurz gefassten“ vor dem Wort „Bauentwurfes“ eingefügt.

15. In § 24 Z 3 wird die Wortfolge „Bauentwurf gemäß § 31“ durch die Wortfolge „kurz gefasster Bauentwurf“ ersetzt.

16. In § 28 Abs. 1 wird im 2. Satz nach „einzubringen“ die Wortfolge „ , andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht“ ergänzt.

17. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.“

18. In § 28 Abs. 3 wird ein 3. Satz ergänzt und lautet:

„Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert“.

19. In § 29 Abs. 1 1. Satz wird die Wortfolge „bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28“ gestrichen.

20. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich.“

21. In § 31 wird das Wort „Seilbahnanlagen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt und das Wort „geringfügige“ gestrichen.

22. In § 32 wird die Wortfolge „des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen“ gestrichen.

23. § 33 lautet:

„Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.“

24. § 34 lautet:

„Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Über­einstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergän­zende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.“

25. § 35 lautet:

„Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.“

26. In § 40 wird im 1. Satz das Wort „insbesondere“ gestrichen.

27. In § 43 Abs. 2 2. Satz wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen“ ergänzt und die Wortfolge „sich der Stand der Technik nicht verändert hat“ gestrichen.

28. Der Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und lautet:

„(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.“

29. Es wird im § 52 ein Abs. 1 eingefügt und lautet:

„(1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.“

30. Nach § 52 wird ein § 52a eingefügt und lautet:

§ 52a. Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.“

31. In § 58 wird ein Abs. 1a eingefügt und lautet:

„(1a) Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.“

32. Der Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 3. Satz die Wortfolge „und des Standes der Technik“ durch „der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG“ ersetzt.

33. Es wird im § 60 ein Abs. 2 angefügt und lautet:

„(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.“

34. Es wird im § 60 ein Abs. 3 angefügt und lautet:

„(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.“

35. § 81 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.“

36. In § 97 wird „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.“ ersetzt.

37. § 99 lautet:

„Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.“

38. Der Text des § 110 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 1. Satz das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.

39. Es wird im § 110 ein Abs. 2 angefügt und lautet:

„(2) Die Genehmigung gemäß Abs 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.“

40. Es wird im § 110 ein Abs. 3 angefügt und lautet:

„(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.“

41. Der Text des § 111 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

42. Es wird im § 111 ein Abs. 2 angefügt und lautet:

„(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.“

43. In § 113 Abs. 2 wird nach „§§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105,“ die Wortfolge „den Bestimmungen der Verordnungen,“, und nach „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder einer Verordnung“ eingefügt.