371 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Organisation des Asylgerichtshofes

1. Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes

§ 1.

Sitz

§ 2.

Zusammensetzung und Ernennung der Richter

2. Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes

§ 3.

Unvereinbarkeit

§ 4.

Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter

§ 5.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

3. Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes

§ 6.

Präsident des Asylgerichtshofes

§ 7.

Vollversammlung

§ 8.

Leiter der Außenstelle

§ 9.

Senate und Kammersenate

§ 10.

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

§ 11.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

§ 12.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates

4. Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes

§ 13.

Geschäftsverteilung

§ 14.

Gerichtsabteilungen und Kammern

§ 15.

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

§ 16.

Befangenheit der Richter

§ 17.

Geschäftsführung

§ 18.

Geschäftsordnung

§ 19.

Veröffentlichung von Entscheidungen

5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen

§ 20.

Controlling

§ 21.

Geschäftsausweise

§ 22.

Tätigkeitsbericht

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

§ 23.

Verfahren

§ 24.

Vollstreckung

3. Teil
Schlussbestimmungen

§ 25.

Ausschluss von Ersatzansprüchen

§ 26.

Verweisungen

§ 27.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28.

Inkrafttreten

§ 29.

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes

§ 30.

Vollziehung

1. Teil

Organisation des Asylgerichtshofes

1. Abschnitt

Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes

Sitz

§ 1. (1) Der Asylgerichtshof hat seinen Sitz in Wien (Hauptsitz).

(2) Der Asylgerichtshof hat eine Außenstelle in Linz.

Zusammensetzung und Ernennung der Richter

§ 2. (1) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:

           1. dem Präsidenten,

           2. dem Vizepräsidenten und

           3. den sonstigen Richtern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

           2. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,

           3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und

           4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

(4) Vor der Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle vom Bundeskanzler, vor der Ernennung eines Richters vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(5) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

2. Abschnitt

Stellung der Richter des Asylgerichtshofes

Unvereinbarkeit

§ 3. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter

§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

           1. Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

                a) der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und

               b) der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

           2. Der gemäß § 36 RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

           3. Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RDG ist der Personalsenat zuständig.

           4. Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

           5. Disziplinargericht im Sinne des § 111 RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.

(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 172,3

2

3 641,0

3

4 067,1

4

4 704,4

5

5 245,8

6

5 737,1

7

6 088,5

8

6 357,2

(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 254,5 Euro.

(4) Abweichend von § 68 RDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 511,3 Euro.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

§ 5. (1) Der Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (§ 1) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

(4) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.

3. Abschnitt

Organe des Asylgerichtshofes

Präsident des Asylgerichtshofes

§ 6. (1) Der Präsident leitet den Asylgerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für den Asylgerichtshof, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von anderen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Richter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident können neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, insoweit dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Vollversammlung

§ 7. (1) Die Richter des Asylgerichtshofes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

           1. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

           2. Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;

           3. Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;

           4. Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;

           5. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

           6. Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;

           7. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

           8. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;

           9. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Leiter der Außenstelle

§ 8. (1) Die Vollversammlung hat auf Vorschlag des Präsidenten aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Richter des Asylgerichtshofes den Leiter der Außenstelle für vier Jahre zu bestellen. Der Leiter der Außenstelle kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen.

(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 6 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Asylgerichtshofes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.

(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.

(4) Sind sowohl der Leiter der Außenstelle als auch der Stellvertreter verhindert, so ist der dienstälteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.

Senate und Kammersenate

§ 9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(3) Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). Ist ein Kammersenat auf Antrag eines Einzelrichters zur Entscheidung berufen, so hat dieser dem Kammersenat anzugehören. Als Vorsitzender des Kammersenates fungiert der zuständige Kammervorsitzende (§ 14 Abs. 3). Die übrigen Richter sind aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter (§ 14 Abs. 2) zu berufen.

(4) Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.

(5) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung.

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

§ 10. (1) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Richtern des Asylgerichtshofes getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates oder des Kammersenates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(2) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.

(3) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden geleitet.

(4) Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Zu einem Beschluss des Senates ist Einstimmigkeit und zu einem Beschluss des Kammersenates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

§ 11. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.

(4) Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (§ 9 Abs. 3), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates

§ 12. (1) Der Vorsitzende des Kammersenates verteilt intern die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichter. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, und eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Dem Berichter eines Kammersenates kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Kammersenat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Kammersenates dem Antrag des Berichters, so hat dieser die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Kammersenat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

4. Abschnitt

Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes

Geschäftsverteilung

§ 13. (1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (Abs. 2) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:

           1. ob die Richter des Asylgerichtshofes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Hauptsitz oder in der Außenstelle verwendet werden, wobei den Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;

           2. die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

           3. die Verteilung der dem Asylgerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;

           4. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.

(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Hinsichtlich der Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des Richterdienstgesetzes über den Personalsenat sinngemäß. Den Vorsitz führt der Präsident.

(3) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Asylgerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.

(4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Asylgerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenen Einzelrichtern und Senaten zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(5) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.

(6) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 5 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.

(7) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.

(8) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(9) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:

           1. die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;

           2. die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer;

           3. die den Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete;

           4. die Geschäftsgebiete der Kammern, die Namen der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate;

           5. bei mehreren Geschäftsabteilungen die für die Gerichtsabteilung bzw. Kammer zuständige Geschäftsabteilung der Geschäftsstelle.

Die Geschäftsverteilungsübersicht ist durch Aushang an der Amtstafel zur öffentlichen Einsicht bereit zu stellen.

Gerichtsabteilungen und Kammern

§ 14. (1) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.

(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen (§ 6 Abs. 2). Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

§ 15. (1) Jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(3) Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Befangenheit der Richter

§ 16. (1) Die Richter des Asylgerichtshofes haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

           1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

           2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

           3. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

           4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Richter des Asylgerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Präsident.

(3) Werden der Vorsitzende oder so viele Richter eines Kammersenates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem Geschäftsverteilungsausschuss zuzuweisen. Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt der Ersatzmitglieder zu verfügen.

Geschäftsführung

§ 17. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 6 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.

(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftsteinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 13 Abs. 9) aufzunehmen.

(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.

(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 8) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

Geschäftsordnung

§ 18. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Asylgerichtshofes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 19. Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

5. Abschnitt

Controlling und Berichtswesen

Controlling

§ 20. (1) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Asylgerichtshofes sind die Controllingabteilung und der Controllingausschuss berufen.

(2) Der Präsident hat im Präsidialbüro unter seiner Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. § 6 Abs. 2 gilt.

(3) Die Controllingabteilung unterstützt die Organe des Asylgerichtshofes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Asylgerichtshofes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.

(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die übrigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten.

(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingabteilung, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Asylgerichtshofes.

(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

Geschäftsausweise

§ 21. Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Ist in einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit auf einen Senat oder Kammersenat übergegangen, ist auch dies auszuweisen. Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Tätigkeitsbericht

§ 22. Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten. Der Bundeskanzler hat den Tätigkeitsbericht dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

2. Teil

Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

§ 23. Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.

Vollstreckung

§ 24. Wenn der Asylgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Ausschluss von Ersatzansprüchen

§ 25. Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden.

Verweisungen

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.

(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.

(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes

§ 29. (1) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates können sich vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x bis spätestens 31. Jänner 2008 beim Bundesminister für Inneres schriftlich für die Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes bewerben. Der Antrag auf Ernennung zum Präsidenten des Asylgerichtshofes kann vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten oder Richter des Asylgerichtshofes; der Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes kann von der stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes.

(2) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.

(3) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.

(4) Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.

(5) Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 2

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 24 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 werden die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ und die Wortfolge „der Bescheid“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.“

4. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Behörde“ durch die Wortfolge „beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“

6. In den §§ 14 Abs. 1 und 4, 17 Abs. 7, 25 Abs. 2, 27 Abs. 8, 28 Abs. 3, 33 Abs. 4, 36 Abs. 1 bis 5, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 bis 4 sowie in den Überschriften zu den §§ 37, 38 und 40 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

7. In den §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 Z 4 und 5, 19 Abs. 5, 24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs. 3 Z 2 und 54 Abs. 3 Z 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof “ ersetzt.

8. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.“

9. In § 15 Abs. 3 Z 11 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

10. In den §§ 17 Abs. 6, 29 Abs. 3 und 4 sowie 55 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

11. In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Berufungsergänzung“ durch das Wort „Beschwerdeergänzung“ ersetzt.

12. In den §§ 17 Abs. 8 und 32 Abs. 3 Z 3 wird jeweils das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

13. In den §§ 17 Abs. 8, 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 41 Abs. 1 und 57 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem unabhängigen Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

14. In den §§ 18 Abs. 1 und 22 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Die Behörde hat“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben“ ersetzt.

15. In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Asylbehörde über deren Ersuchen“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen“ ersetzt.

16. § 20 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren vor dem Kammersenat.

(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 67e AVG.“

17. In § 22 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“ und es werden folgende neue Abs. 1 bis 6 eingefügt:

„(1) Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

(2) Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesasylamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) In der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) von Bescheiden des Bundesasylamtes ist anzugeben, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, die nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; § 61a AVG gilt nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

(4) Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gilt § 67 AVG. In der Entscheidung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache hinzuweisen.

(5) Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(6) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.“

18. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

19. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof“ ersetzt.

20. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Behörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof“ ersetzt.

21. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

22. In § 27 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.

23. In den §§ 32 Abs. 3 Z 2 und 33 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ ersetzt.

24. In den §§ 33 Abs. 1 Z 1 und 38 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „die Asylbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

25. In den §§ 33 Abs. 4, 36 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 60 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „Der Asylgerichtshof“ ersetzt.

26. In den §§ 33 Abs. 4 und 57 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

27. In § 34 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „es sei denn,“ das Wort „dass“ eingefügt; in Z 1 entfällt das Wort „dass“.

28. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.“

29. In den §§ 36 Abs. 3, 39 Abs. 2, 3 und 5 Z 1, 41 Abs. 2 und 4 sowie in der Überschrift zu § 36 wird jeweils das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

30. Die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks lautet:

„5. Abschnitt

Beschwerden beim Asylgerichtshof“

31. In § 36 Abs. 4 wird das Wort „Berufungsvorlage“ jeweils durch das Wort „Beschwerdevorlage“ ersetzt.

32. In § 36 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof“ ersetzt.

33. In den §§ 37 Abs. 3 und 41 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ ersetzt.

34. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage“ durch die Wortfolge „Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss“ ersetzt.

35. In § 38 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

36. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage mit Bescheid“ durch die Wortfolge „Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss“ ersetzt.

37. In den §§ 40 Abs. 2 und 62 wird jeweils die Wortfolge „des unabhängigen Bundesasylsenates“ durch die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

38. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

39. In den §§ 54 Abs. 1 und 2 sowie 56 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof“ ersetzt.

40. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof“ ersetzt.

41. In § 60 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Asylbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof“ ersetzt.

42. Die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks lautet:

„6. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof“

43. Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Verfahren vor dem Asylgerichtshof“

44. In § 41 wird in Abs. 1 nach dem Wort „stellen“ das Klammerzitat „(§ 67b Z 1 AVG)“ eingefügt und es werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

(8) Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, § 67e AVG.

(9) Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:

           1. Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. § 62 Abs. 2 und 4 AVG gilt.

           2. Die Verkündung entfällt, wenn

                a) eine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder

               b) das Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.

           3. Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.“

45. § 42 samt Überschrift lautet:

„Grundsatzentscheidungen

§ 42. (1) Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes

           1. eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil

                a) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,

               b) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder

                c) die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder

           2. eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,

so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).

(2) Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind.

(3) Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Abs. 1 beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.

(4) Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Abs. 1 deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.

(5) Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

(6) Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.

(7) Die nach Abs. 6 ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof

           1. über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder

           2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.

(8) Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Abs. 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.

(9) Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.“

46. In § 57 Abs. 8 wird die Wortfolge „der Asylbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

47. Die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks lautet:

„1. Abschnitt

Bundesasylamt, Staatendokumentation und Asylgerichtshof“

48. In § 58 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Asylbehörde“ die Wortfolge „erster Instanz“.

49. § 61 samt Überschrift lautet:

„Asylgerichtshof

§ 61. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

           1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

           2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

           1. zurückweisende Bescheide

                a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

               b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

                c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

           2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.“

50. § 62 samt Überschrift lautet:

„Fristsetzungsantrag

§ 62. (1) Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Abs. 2 hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.

(2) Führt der Senat oder der Einzelrichter alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.

(3) Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Abs. 2 hat der Präsident des Asylgerichtshofes mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Senates oder Einzelrichters vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Der Präsident des Asylgerichtshofes kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Fristsetzungsanträge auf die Kammervorsitzenden übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden. Dieser Widerruf hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits eingelangte Fristsetzungsanträge.“

51. § 72 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung ist betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich der §§ 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62 und 75 Abs. 7 der Bundeskanzler,

           3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,

           5. hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           6. hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,

           7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

                a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

               b) hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

52. Dem § 73 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

53. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

54. Dem § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

           1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

           2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

           3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.“

55. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die §§ 36 bis 38:

„5. Abschnitt: Beschwerden beim Asylgerichtshof

§ 36.

Wirkung von Beschwerden

§ 37.

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 38.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“

56. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 6. Abschnitts des Hauptstücks und die §§ 40 bis 42:

„6. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

§ 40.

Vorbringen in der Beschwerde

§ 41.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

§ 42.

Grundsatzentscheidungen“

57. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks und die §§ 61 und 62:

„1. Abschnitt: Bundesasylamt, Staatendokumentation und Asylgerichtshof

§ 61.

Asylgerichtshof

§ 62.

Fristsetzungsantrag“

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.

(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.“

2. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muss wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder mit einer diese Befähigung ersetzenden früheren Verwendung angehören.“

3. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind

           1. der Beschwerdeführer,

           2. die belangte Behörde,

           3. in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,

           4. bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B‑VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).“

4. § 22 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dies gilt nicht

           1. wenn in einer Angelegenheit des eigenes Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder

           2. wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.“

5. In § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“ durch die Worte „Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 3 Z 5, § 49 Abs. 5 und § 57 wird der Klammerausdruck „(Wirtschaftsprüfer)“ durch den Klammerausdruck „(Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)“ ersetzt.

7. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen.“

8. In § 24 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“

9. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.“

10. In § 24 Abs. 3 Z 5 werden die Worte „einem Postamt“ durch die Worte „einer Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.“

12. In § 27 Abs. 1 wird vor den Worten „Instanzenzug“ und „Instanzenzuges“ jeweils das Wort „administrativen“ eingefügt.

13. § 27 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden.“

14. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),“

15. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B‑VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 abgelaufen ist.“

16. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Beschwerden nach Art. 131 B‑VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B‑VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.“

17. § 31 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;“

18. § 31 Abs. 1 Z 2 entfällt.

19. In § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 wird das Wort „Anberaumung“ jeweils durch das Wort „Setzung“ ersetzt.

20. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

21. In § 36 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verwaltungsbehörde“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

22. § 36 Abs. 4 entfällt.

23. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen ist den anderen Parteien zuzustellen.“

24. § 36 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde zuzustellen.

25. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.“

26. § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c lautet:

              „c) Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.“

27. In § 42 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Behörde“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

28. Dem § 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.“

29. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;“

30. § 47 Abs. 5 lautet:

„(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde zu leisten ist.“

31. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

           1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

           2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

           3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

           4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

32. In § 48 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „ihrer Akten“ durch die Worte „der Akten des Verwaltungsverfahrens“ ersetzt.

33. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

           1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

           2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

           3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

           4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

34. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3 Z 2 genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.“

35. In § 49 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 wird das Wort „Pauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

36. § 49 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch die Hälfte der Pauschalbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 festgestellt werden.“

37. In § 49 Abs. 5, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Wirtschaftsprüfers)“ durch den Klammerausdruck „(Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers)“ ersetzt.

38. § 50 lautet:

§ 50. In Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.“

39. § 52 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.“

40. In § 54 Abs. 2 wird das Zitat „§ 49 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

41. In § 55 Abs. 1 und § 56 wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

42. In § 55 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,

           2. die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war oder

           3. die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“

43. § 59 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.“

44. § 59 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.“

45. § 60 entfällt.

46. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.“

47. In § 62 Abs. 2 werden die Worte „säumig gewordene Behörde“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

48. Die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes lautet:

„2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen sowie in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen“

49. In § 64 wird das Klammerzitat „(§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967)“ durch das Klammerzitat „(§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17)“ ersetzt.

50. In § 65 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz)“ durch das Klammerzitat „(§ 11 des Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes; § 341 Abs. 4 BVergG 2006)“ ersetzt.

51. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss

           1. wenn es sich um ein gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,

           2. wenn es sich um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,

           3. wenn es sich um ein gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht

fassen.“

52. § 70 samt Überschrift lautet:

„Ergänzende Bestimmungen

§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, § 29, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34, § 36 Abs. 8, § 38b, § 40, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß.“

53. Nach § 70 wird folgender neuer 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes eingefügt:

„3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen in Verfahren über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 132a Abs. 1 B‑VG

Parteien

§ 71. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind der Asylgerichtshof, der Bundesminister für Inneres und die Parteien des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat.

Einleitung des Verfahrens

§ 72. Der Asylgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der Vorlage sind die Akten des Verfahrens anzuschließen.

Zurückweisung

§ 73. Unzulässige Vorlagen sind in jeder Lage des Verfahrens ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Vorverfahren

§ 74. (1) Die Grundsatzentscheidung ist den Parteien mit Ausnahme des Asylgerichtshofes zu übermitteln; diesen steht es frei, binnen vier Wochen nach Übermittlung der Grundsatzentscheidung schriftliche Äußerungen zu erstatten. Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen; diese können dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten.

(2) Wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, so hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Asylgerichtshof durchführen zu lassen.

Verhandlung

§ 75. Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Verwaltungsgerichtshof überlassen.

Erkenntnis

§ 76. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Grundsatzentscheidung – sofern die Vorlage nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Asylgerichtshofes zu setzen und die Grundsatzentscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt.

(3) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß § 74 Abs. 2 für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 nicht einzurechnen.

(4) Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.

Kosten

§ 77. Die in diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind Kosten des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.

Ergänzende Bestimmungen

§ 78. Soweit sich aus den §§ 71 bis 77 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 23, 24 Abs. 1, 25, 29, 31, 32, 36 Abs. 8, 38b, 40, 41 Abs. 1, 43 und 62 Abs. 1 sinngemäß.“

54. Der bisherige § 71 wird durch folgenden § 79 samt Überschrift ersetzt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

55. Die bisherigen §§ 72, 73 und 74 erhalten die Paragraphenbezeichnungen § 80., „§ 81. und § 82..

56. Dem bisherigen § 73 (§ 81 neu) wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 zweiter Satz, § 23 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 und 5, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 5, § 31 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c, § 42 Abs. 4 erster Satz, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 50, § 52 Abs. 2 dritter Satz, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und 3, die §§ 55 bis 57, § 59 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 dritter Satz, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64, § 65 Abs. 1 und 3, § 70 samt Überschrift, der dritte Unterabschnitt des II. Abschnittes, der bisherige § 71 (§ 79 samt Überschrift neu) und die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 72 bis 74 (§§ 80 bis 82 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 4 und § 60 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B‑VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(3) Der Vorsitzende (Abs. 1) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 1) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.“

2. In § 2 Abs. 1 letzter Satz und § 84 Abs. 1 entfallen nach dem Wort „Präsident“ die Worte „des Verfassungsgerichtshofes“.

3. In § 7 Abs. 2 lit. b und § 42 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Art. 138 Abs. 1 Z 1 B‑VG)“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2, § 75 Abs. 1 und § 85 Abs. 4 entfallen nach dem Wort „Präsidenten“ die Worte „des Verfassungsgerichtshofes“.

5. § 11 entfällt.

6. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.“

7. § 17a Z 1 lautet:

         „1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.“

8. In § 17a Z 4 werden die Worte „einem Postamt“ durch die Worte „einer Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „nach Art. 144 Abs. 2 B‑VG“ durch den Ausdruck „nach Art. 144 Abs. 2 und Art. 144a Abs. 2 B‑VG“ ersetzt.

10. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

§ 19a. (1) Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verfassungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.“

11. In § 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „36 Euro“ durch die Wortfolge „109 Euro“ ersetzt.

12. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „neun Tagen“ durch die Wortfolge „drei Tagen“ ersetzt.

13. In § 33 wird der Ausdruck „des Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „der Art. 144 und 144a B‑VG“ ersetzt.

14. In § 34 wird der Ausdruck „der Art. 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „der Art. 137, 143, 144 und 144a B‑VG“ ersetzt.

15. § 36c Abs. 1 lautet:

„(1) Parteien sind der Antragsteller, der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, und der Rechnungshof.“

16. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass

           1. der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,

           2. der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder

           3. der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht

(Art. 138 Abs. 1 Z 2 B‑VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.“

17. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache

           1. ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde,

           2. der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,

           3. der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder

           4. der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht

(Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B‑VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.“

18. In § 47 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Art. 138 Abs. 1 Z 3 B‑VG)“ ersetzt.

19. In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ vor dem Wort „vorliegt“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.

20. § 68 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Wird darin zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind der Wahlanfechtung Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.“

21. § 72 Abs. 3 lautet:

„(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B‑VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.“

22. In § 74 Abs. 3 wird das Wort „Beamte“ durch die Worte „Öffentlich Bedienstete“ ersetzt.

23. § 74 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen.“

24. § 80 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.

(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.“

25. In der Überschrift zu Abschnitt K wird der Klammerausdruck „(Art. 144 des Bundesverfassungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 144 und 144a B‑VG)“ ersetzt.

26. In § 82 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“

27. § 82 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);“

28. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.“

29. In § 83 Abs. 1 wird der Ausdruck „Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt,“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

30. In § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Behörde (§ 83 Abs. 1)“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

31. In § 84 Abs. 2 wird der Ausdruck „Behörde (§ 83 Abs. 1)“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

32. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a. (1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

           1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

           2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

           3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

           1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:

                a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

               b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.

           2. in allen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.“

33. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

§ 88a. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B‑VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

34. In der Überschrift zu Abschnitt L wird das Zitat Art. 148i Abs. 2 durch das Zitat Art. 148i Abs. 1 und 2 ersetzt.

35. In § 93 Z 1 wird das Zitat „(Art. 148f B‑VG)“ durch das Zitat „(Art. 148i Abs. 1 B‑VG)“ ersetzt.

36. Dem § 94 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 7 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 2, § 13a Abs. 2, § 17a Z 1 und 4, § 19 Abs. 3 Z 1, § 19a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 33, § 34, § 36c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 56 Abs. 3, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz, § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu Abschnitt K, § 82 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 1, § 84, § 85 Abs. 2 bis 4, § 86a, § 88a, die Überschrift zu Abschnitt L, § 93 Z 1 und § 94a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 außer Kraft.“

37. Nach § 94 wird folgender § 94a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 5

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17b wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:

           1. Abschnitt A Z 7, Abschnitt B, Abschnitt H Z 16 und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft.

           2. Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 6 und Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

           3. § 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

2. In Abschnitt A Z 7, Abschnitt B und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

3. In Abschnitt E Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der siebente und der achte Untertatbestand durch folgenden Untertatbestand ersetzt:

„Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.“

4. In Abschnitt E Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der zehnte Untertatbestand:

„Vereins- und Versammlungsrecht.“

5. In Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Untertatbestand:

„Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.“

6. In Abschnitt H Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Worte „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. In Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „ , sowie die Angelegenheiten des Innovations- und Technologiefonds“.

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 43a entfällt.

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 16a angefügt:

„(16a) Art. II Abs. 2 Z 43a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 entfallen die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

2. In § 67a entfallen die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

3. In § 67c Abs. 1 und § 67h Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 13a eingefügt:

„(13a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten in Kraft:

           1. § 36 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

           2. § 67a, § 67c Abs. 1 und § 67h Abs. 1 mit 1. Juli 2008.“

Artikel 8

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Asylbehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

2. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Asylbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes“ ersetzt.

3. In § 80 Abs. 5 werden im zweiten Satz das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“, die Wortfolge „bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates“ durch die Wortfolge „bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes“ und im dritten Satz die Wortfolge „der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ ersetzt.

4. In § 101 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof.“

5. In § 102 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof dürfen“

6. In § 103 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Fremdenpolizeibehörden, Asylbehörden, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden und österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland“ durch die Wortfolge „der Fremdenpolizeibehörden, der Aufenthaltsbehörden, des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland“ ersetzt.

7. In § 103 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Behörden“ die Wortfolge „und der Asylgerichtshof“ eingefügt.

8. In § 104 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Asyl- sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden“ durch die Wortfolge „von den Aufenthaltsbehörden, vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof“ ersetzt.

9. In § 119 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer Asylbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

10. Dem § 126 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 50 Abs. 5, 51 Abs. 1, 80 Abs. 5, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 sowie 119 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Asylbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes“ und im dritten Satz die Wortfolge „Die Asylbehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof“ ersetzt.

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 36 Abs. 2 und 45 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG‑B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1a wird die Wortfolge „von Asylbehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 11a Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Asylbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesasylamt“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „einer Legitimationskarte“ durch die Wortfolge „eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2 und 5“ ersetzt.

4. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Fremdenpolizeibehörde und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (§ 105 Abs. 4 FPG und § 37 Abs. 2 NAG).“

5. Dem § 64a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 11a Abs. 4 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 58b Abs. 2 wird die Wortfolge „an Asylbehörden“ durch die Wortfolge „an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof“ ersetzt.

2. Dem § 94 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 58b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Asylbehörden“ durch die Wortfolge „an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof“ ersetzt.

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“