550 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 in der Fassung des 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,“

2. § 7 Abs. 1 Z 14 und 15 lauten:

       „14. Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und

         15. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen“

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.“

4. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.

(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.“

5. In § 8 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge „im Antragsjahr 2008“ durch die Wortfolge „in den Antragsjahren 2008 und 2009“ ersetzt.

6. § 8 Abs. 2 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. Die nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule (Art. 51 zweiter Unterabsatz lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden. Ebenso wird bis 31. Dezember 2010 in Anwendung des Anhangs VII Abschnitt M Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für derart genutzte Flächen kein Referenzbetrag festgesetzt.“

7. § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Im Bereich der Beihilfe für Energiepflanzen sowie der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen können durch Verordnung

                a) bestimmte Erzeugnisse oder Kulturen ausgeschlossen werden, wenn deren Einbeziehung Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder diese Erzeugnisse oder Kulturen nur eine geringfügige Ausbeute aufweisen;

               b) bestimmte Rohstoffe für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb zugelassen werden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.“

8. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.“

9. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Informationen

§ 26a. (1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 76 vom 19.3.2008, S. 28, ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Die zu veröffentlichenden Informationen können auch die Maßnahmen, für die die jeweiligen Empfänger Mittel erhalten haben, als weitere Information enthalten.

(3) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, zu übermitteln.

(4) Die Veröffentlichung der beginnend mit dem Haushaltsjahr 2008 getätigten Ausgaben erfolgt jeweils bis zum 30. April des nächstfolgenden Haushaltsjahres. Für die im Haushaltsjahr 2007 aus EGFL- und ELER-Mitteln getätigten Ausgaben erfolgt die Veröffentlichung bis spätestens 30. September 2008.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.“

10. In § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.“

11. § 35 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25, § 26a Abs. 3 und § 31,

           3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfallen die Z 1, 2, 4, 5, 8 bis 19, 21,22, 24, 26 und 27.

2. In § 1 erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(8)“.

3. § 1 Abs. 3 (neu) lautet:

„(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006, bleibt bis zum 31. Dezember 2007 als Bundesgesetz in Geltung. Diese Verordnung ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben.“

4. Nach § 1 Abs. 4 (neu) werden folgende Abs. 5 bis 7 ergänzt:

„(5) Bis zum 30. Juni 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 243/1997,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 270 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2000,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 419,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBL. II Nr. 70/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2006,

           5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 174 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2005,

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung) BGBl. II Nr. 407/2005.

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung, der befristeten Beihilfe für Österreich sowie von Übergangsmaßnahmen (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 – ZMODV), BGBl. II Nr. 257/2006, und

           8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Durchführungsbestimmungen zu den präferenziellen Zuckereinfuhren, zum Drittlandszuckerhandel, zu den LDC-Zuckereinfuhren, zur Ordnung des Binnenmarktes und zur Quotenregelung für Zucker, sowie zur Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (Zuckermarktverordnung 2006 – ZuckerMV); BGBl. II Nr. 429/2006.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 30. Juni 2008 verwirklicht haben.

(6) Bis zum 31. Juli 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vorbehaltung der Bewilligung von Zahlungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, BGBl. II Nr. 394/2002,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 39/2004, und

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBl. II Nr. 98/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2007.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf jene in Betracht kommenden Maßnahmen anwendbar, die vor dem 1. August 2008 eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind.

(7) Bis zum 31. August 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1065/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/1998,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1066/1994,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 455/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/1998,

           5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), BGBl. II Nr. 236,

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001), BGBl. II Nr. 241 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2005,

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406,

           8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, BGBl. II Nr. 179/2002 und

           9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 412 in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2006.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. August 2008 verwirklicht haben.“

5. In § 5 Abs. 2 wird als vorletzter Satz folgender Satz eingefügt:

„Ist von einem Härtefall der gesamte Bezugszeitraum gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, das Jahr 2003 und auch der Zeitraum gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betroffen, so erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen pro ha beihilfefähiger Fläche, die in dem, dem Jahr nach Beendigung des Härtefalls unmittelbar folgenden Sammelantrag angemeldet ist, und im Ausmaß des regionalen Durchschnitts.