548 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:

              „k) unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können.“

2. In § 8a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,“

3. Dem § 8a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).“

4. Nach § 8d wird folgender § 8e samt Überschrift eingefügt:

„Sprachförderkurse

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein Unterrichtsjahr und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.

(2) In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden

           1. in der Volksschule an Stelle der in § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“,

           2. in der Hauptschule an Stelle der in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand „Deutsch“ unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und

           3. in der Polytechnischen Schule an Stelle der in § 29 Abs. 1 lit. a und b genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“

Anwendung. Sprachförderkurse können auch integrativ im Unterricht der in Z 1 bis 3 genannten Pflichtgegenstände stattfinden.

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.“

5. § 9 Abs. 4 entfällt.

6. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wendung „Geschichte und Sozialkunde,“ die Wendung „Geschichte und Politische Bildung,“ eingefügt.

7. § 10 Abs. 5 entfällt.

8. (Grundsatzbestimmung) In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. als selbständige Volksschulen oder

           2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

           3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.“

9. (Grundsatzbestimmung) In § 12 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

10. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

11. (Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift entfällt.

12. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „Geschichte und Sozialkunde,“ die Wendung „Geschichte und Politische Bildung,“ eingefügt.

13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a. (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. als selbständige Hauptschulen oder

           2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

           3. als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.“

14. (Grundsatzbestimmung) § 21 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

15. (Grundsatzbestimmung) In § 27 Abs. 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

16. (Grundsatzbestimmung) § 31 samt Überschrift lautet:

„Organisationsformen der Polytechnischen Schule

§ 31. Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. als selbständige Polytechnische Schulen oder

           2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

           3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.“

17. (Grundsatzbestimmung) In § 33 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden.“

18. In § 33a Abs. 2 wird der Wortfolge „öffentliche Schulen“ die Wortfolge „oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht“ angefügt.

19. § 37 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester.“

20. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule darf in der Unterstufe 25 und in der Oberstufe 30 nicht übersteigen und soll jeweils 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.“

21. § 43 Abs. 1a letzter Satz entfällt.

22. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufe bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

23. In § 59 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern sind.“

24. Nach § 62 wird folgender § 62a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

§ 62a. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.“

25. § 99 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

26. § 107 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

27. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Abs. 21 Z 5) Dem § 131 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 8 lit. j und k, § 8a Abs. 1 und 2, § 8e samt Überschrift (ausgenommen Abs. 3), § 10 Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 33a Abs. 2, § 43 Abs. 1a, § 56 Abs. 3, § 99 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 treten mit 1. September 2008 in Kraft,

           2. § 43 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,

           3. § 37 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 62a samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,

           4. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a und 3, § 14 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 27 Abs. 1, § 31 samt Überschrift, § 33 sowie der Entfall des § 14a samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des § 8e Abs. 3, des § 27 Abs. 1 das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des § 33 für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der §§ 14 und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des § 27 Abs. 1 für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.“