905/A XXIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:
„§ 113c. Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
2. Dem § 115 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 113c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:
„§ 17e. Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt:
„§ 98c. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 24b Abs. 1 und 46b Abs. 2 erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach § 46b Abs. 2 zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“
2. Dem § 99 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
„§ 15d. Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“