Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 24. und 25. September 2008 einerseits den Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 - SRÄG 2008) (889/A), unter Berücksichtigung von weiteren Abänderungsanträgen in 3. Lesung einstimmig beschlossen (konsolidierte Fassung des Beschlusses 8013 d.B. BR).

Andererseits hat er auch den Antrag der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (905/A) in 3. Lesung mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ und BZÖ beschlossen.

Der gesamte Normeninhalt des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates basierend auf dem Antrag 905/A ist im Gesetzesbeschluss des Nationalrates basierend auf dem Antrag 889/A wortident beinhaltet. Der Nationalrat hat daher diese Bestimmungen doppelt beschlossen. Eine Zustimmung zum Gesetzesbeschluss betreffend den Antrag 905/A ergibt daher nicht nur keinen Sinn, sondern ist auch legistisch sinnwidrig.

Der Bundesrat hat für solche Fälle die Möglichkeit, vorliegende Doppelbeschlüsse des Nationalrates durch die Fassung eines Einspruches zu beheben. Die antragstellenden BundesrätInnen wollen daher dieses Instrumentarium nutzen, um diesen Doppelbeschluss aufzulösen.

Es wird daher der Antrag gestellt, gegen den im Titel angeführten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.