906/A XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 636 lautet:

„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“

2. Dem § 636 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

           1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner diesen Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

           2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 309 lautet:

„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“

2. Dem § 310 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 45 letzter Satz ist unter Bedachtnahme auf § 636 Abs. 4 ASVG anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 218 wird folgender § 219 angefügt:

§ 219. Die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 ist rückwirkend mit 1. November 2008 vorzunehmen.“