906/A XXIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 636 lautet:
„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“
2. Dem § 636 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner diesen Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 309 lautet:
„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“
2. Dem § 310 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 45 letzter Satz ist unter Bedachtnahme auf § 636 Abs. 4 ASVG anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:
Nach § 218 wird folgender § 219 angefügt:
„§ 219. Die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 ist rückwirkend mit 1. November 2008 vorzunehmen.“